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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 11. Januar 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2011 beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 27. August 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben; davon ausgenommen sind diejenigen zum Gesche-hensablauf der rechtswidrigen Tat, die aufrechterhalten [X.]. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
[X.]e
Das [X.] hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfah-ren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge im Umfang der [X.]. 1 Der [X.] kann nicht bestehen bleiben, denn die Ge-fährlichkeitsprognose hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit hat der [X.] in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2010 ausgeführt: 2 - 3 - —a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur ange-ordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft er-hebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. [X.]R StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26). Nicht ausreichend sind hingegen eine ledig-lich latente Gefahr und die bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten. 3 Die vom [X.] mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen ([X.] f.) beschränken sich im [X.] auf die Wiedergabe von Be-fundtatsachen und lassen die Darstellung wesentlicher Anknüpfungs-tatsachen vermissen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2010 5 [X.]). Es kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, worauf die Überzeugung des Gerichts gründet, dass [X.] wahrscheinlich sind. Soweit das [X.] auf akustische Halluzinationen auch außerhalb der in [X.] gesetzten Wohnung ab-stellt, werden diese nicht näher erläutert ([X.]). Insoweit ist nicht nachprüfbar, ob die Wahnvorstellungen auf gleichartige Taten [X.]. Der Hinweis darauf, dass sich die krankhafte seelische Störung in [X.] Verhalten™ äußere ([X.]), entbehrt einer tatsa-chenfundierten Darlegung der Grundlage dieser Einschätzung (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2010 4 [X.]; [X.]R StGB § 63 Gefährlichkeit 19). 4 5 b) Das [X.] hätte sich darüber hinaus auch mit naheliegenden gegen eine Gefährlichkeit sprechenden Umständen auseinandersetzen müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. September 2008 2 [X.]). Sowohl die Tatsache, dass der seit 2003 an einer [X.] Schizophrenie leidende Beschuldigte bis März 2010 nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, als auch dessen Bestreben, die Wohnräume so selten wie möglich aufzusuchen ([X.]), stellen Umstände dar, die das Gericht in seine Überlegung hätte einbeziehen [X.]
- 4 - Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Da der Rechtsfehler nicht die Feststellungen zum Geschehensablauf der rechtswidrigen Tat [X.], können diese bestehen bleiben. 6 [X.]
Schneider [X.]
Meta
11.01.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 5 StR 547/10 (REWIS RS 2011, 10618)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10618
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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