Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2014, Az. III ZB 38/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1900

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 38/14
vom

23. Oktober 2014

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2014 durch
[X.] am [X.] Schlick und die Richter
Dr. [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.]s
T.

als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt einge-legt worden ist (§§ 577, 78 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO) und weil sie nicht rechtzei-tig begründet worden ist (§ 575 Abs. 2, § 577 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2014, in dem er "Beschwerde"
gegen den Beschluss des Senats vom
1. Okto-ber 2014 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhebt. Da der Beschluss des Senats unanfechtbar ist, ist die "Beschwerde"
des Beklagten als Anhö-rungsrüge zu verstehen.

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Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte legt zur Begründung zwei an das [X.] und das Amtsgericht T.

gerichtete Anträge vom 17. September 2014 vor, in denen er unter anderem unter Berufung auf ein beigefügtes ärztliches Attest vom 16. September 2014 die Aussetzung des Verfahrens beantragt, da er aus gesundheitlichen Gründen derzeit den Sachverhalt nicht bearbeiten und in der Sache nicht tätig werden könne. Indes ergibt sich aus dem ärztlichen Attest le-diglich, dass es dem Beklagten "momentan"
nicht möglich ist, schwerere kör-perliche Verrichtungen durchzuführen und insbesondere längere Strecken zu fahren. Dagegen ist aus dem Attest nicht erkennbar, dass es dem Beklagten aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht möglich war, einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt -
notfalls auch telefonisch -
mit der fristgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde zu beauftragen. Zudem ergibt sich aus dem ärztlichen Attest vom 16. September 2014 nicht, dass die darin genannten gesundheitlichen Beschwerden auch bereits während der Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des [X.]s T.

(§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bestanden.

Aus den vorgenannten Gründen hätte auch ein Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechts-

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beschwerdefrist (§ 233 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) keine Aussicht auf Erfolg.

Schlick

[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2014 -
319 [X.]/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.06.2014 -
3 S 1744/14 -

Meta

III ZB 38/14

23.10.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2014, Az. III ZB 38/14 (REWIS RS 2014, 1900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1900

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