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PDF anzeigen5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Juli 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juli 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. Januar 2004 Œ unter [X.] Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO in [X.] der Ur-teilsgründe (Fall 1 der Anklageschrift vom 29. Januar 2003) [X.] § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamt-strafe aufgehoben; diese entfällt.Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei [X.] elf Monaten verurteilt.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last; im übrigen fallen die Kosten des Rechtsmit-tels dem Beschwerdeführer zur Last.[X.] der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe (Einzel-strafe) von 60 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt worden ist, hat der Senatdas Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2StPO eingestellt, weil das [X.] die Zäsurwirkung eines zwischen [X.] (Tatzeit: 1999) und der Beleidigung (Tatzeit: 2003) ergange-nen Strafbefehls vom 19. Juni 2002 übersehen hat. Dementsprechend war- 3 -die Bildung einer Gesamtstrafe von drei Jahren aus der für die [X.] mit Körperverletzung festgesetzten Strafe von zwei [X.] elf Monaten und der für die Beleidigung ausgesprochenen [X.].Die verbleibende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO. Der Strafausspruch für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körper-verletzung wird von dem oben aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt undkann daher bestehenbleiben.[X.] [X.] Raum
Meta
22.07.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. 5 StR 161/04 (REWIS RS 2004, 2169)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2169
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