Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. 5 StR 161/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2169

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Juli 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juli 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. Januar 2004 Œ unter [X.] Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO in [X.] der Ur-teilsgründe (Fall 1 der Anklageschrift vom 29. Januar 2003) [X.] § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamt-strafe aufgehoben; diese entfällt.Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei [X.] elf Monaten verurteilt.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last; im übrigen fallen die Kosten des Rechtsmit-tels dem Beschwerdeführer zur Last.[X.] der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe (Einzel-strafe) von 60 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt worden ist, hat der Senatdas Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2StPO eingestellt, weil das [X.] die Zäsurwirkung eines zwischen [X.] (Tatzeit: 1999) und der Beleidigung (Tatzeit: 2003) ergange-nen Strafbefehls vom 19. Juni 2002 übersehen hat. Dementsprechend war- 3 -die Bildung einer Gesamtstrafe von drei Jahren aus der für die [X.] mit Körperverletzung festgesetzten Strafe von zwei [X.] elf Monaten und der für die Beleidigung ausgesprochenen [X.].Die verbleibende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO. Der Strafausspruch für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körper-verletzung wird von dem oben aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt undkann daher bestehenbleiben.[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 161/04

22.07.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. 5 StR 161/04 (REWIS RS 2004, 2169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2169

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.