Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verhinderung von Mehrfachnamen (§1355 Abs. 4 Satz 2 BGB)
L e i t s a t z
zum Urteil des [X.] vom 5. Mai 2009
- 1 BvR 1155/03 -
Zur Verfassungsmäßigkeit der Verhinderung von Mehrfachnamen (§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB).
[X.]
- 1 BvR 1155/03 -
1. | des [X.]..., |
2. | der Frau Dr. T..., |
[X.] | unmittelbar gegen |
a) | den Beschluss des [X.]n Obersten Landesgerichts vom 29. April 2003 - 1Z BR 23/03 -, |
b) | den Beschluss des [X.]s München vom 9. Januar 2003 - 16 T 19385/02 -, |
c) | den Beschluss des Amtsgerichts München vom 30. September 2002 - 722 [X.] 115/02 -, |
I[X.] | mittelbar gegen § 1355 Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 ([X.]) |
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung der [X.]in und [X.]
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,
[X.]
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 durch
für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als [X.]n nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht.
1. In seiner Ursprungsfassung vom 18. August 1896 ([X.]) bestimmte § 1355 BGB, dass die Frau mit der Eheschließung den Familiennamen des [X.]es als Ehenamen erhielt. Diesem konnte sie später aufgrund des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 ([X.]) ihren Geburtsnamen hinzufügen. Mit dem [X.] zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 ([X.] 1421) wurde § 1355 BGB dahingehend geändert, dass die Ehegatten nunmehr als Ehenamen den Geburtsnamen des [X.]es oder den der Frau wählen konnten. Allerdings wurde der Geburtsname des [X.]es Ehename, wenn die Ehegatten keine Bestimmung über den Ehenamen trafen. Dabei konnte der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wurde, diesem seinen Geburtsnamen oder zur [X.] der Eheschließung geführten Namen voranstellen. Nachdem das [X.] den Vorrang des [X.]esnamens bei Nichteinigung der Ehegatten über den Ehenamen für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 GG erklärt hatte ([X.] 84, 9 ff.), reformierte der Gesetzgeber das eheliche Namensrecht mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054), das am 1. April 1994 in [X.] trat, und fasste dabei den § 1355 BGB neu. Danach sollten die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, wobei sie zwischen dem Geburtsnamen des [X.]es oder dem der Frau wählen konnten. Bestimmten sie keinen Ehenamen, führten sie ihren jeweils zur [X.] der Eheschließung geführten Namen weiter. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, konnte seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Allerdings bestimmte nun Absatz 4 der Norm, dass dies dann nicht gelten soll, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht, und dass dann, wenn der Ehegatte selbst einen Mehrfachnamen führt, dem Ehenamen nur einer dieser Namen hinzugefügt werden kann. Infolge der Entscheidung des [X.]s zur Unvereinbarkeit von § 1355 Abs. 2 BGB mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit nur der Geburtsname und nicht der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe zum Ehenamen bestimmt werden konnte ([X.] 109, 256 ff.), wurde durch das Gesetz zur Änderung des Ehe- und [X.] vom 6. Februar 2005 ([X.] 203) in § 1355 Abs. 2 und 3 BGB auch die Wahl des geführten Namens eines Ehegatten zum Ehenamen ermöglicht.
2. § 1355 BGB sieht in seiner derzeitigen und der im [X.]punkt der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen schon geltenden Fassung seines Absatzes 4 vor, dass die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Dabei können sie zwischen dem Geburtsnamen oder geführten Namen der Frau oder des [X.]es wählen. Können sie sich nicht einigen oder treffen ansonsten keine Wahl, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung den Namen weiter, den er zum [X.]punkt der Eheschließung geführt hat. Entscheiden sich die Ehegatten für einen Ehenamen, dann kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, seinen Geburtsnamen oder geführten Namen dem Ehenamen als [X.]n voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit wird in § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB jedoch für den Fall, dass die Ehegatten Träger von Mehrfachnamen sind, ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt. Wird ein schon aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, dann schließt die Norm aus, dass der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen als [X.]anfügen darf. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen als [X.]n hinzugefügt werden. § 1355 Abs. 4 BGB hat (nach einer weiteren, die Ausschlussregelung nicht berührenden redaktionellen Änderung durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts vom 19. Februar 2007 <[X.] 122>, in [X.] getreten am 1. Januar 2009) folgenden auszugsweisen Wortlaut:
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur [X.] der Erklärung über die Bestimmung des [X.] geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. ...
3. Zur Begründung dieser Ausnahme beziehungsweise Einschränkung der Möglichkeit, den geführten Namen dem Ehenamen als [X.]n hinzuzufügen, die das Familiennamensrechtsgesetz 1994 in § 1355 BGB einfügte, wurde damals ausgeführt, man wolle Doppel- und Mehrfachnamen weitgehend zurückdrängen, weshalb auch die Bestimmung eines aus den beiden Namen der Ehegatten zusammengesetzten Ehedoppelnamens ausgeschlossen werde. Die Zulassung solcher Mehrfachnamen bedinge zwingend bereits in der nächsten Generation eine Begrenzung der Namenszahl. Auf diese Weise verliere der Name bald seine identitätsstiftende Wirkung. Die getroffene Regelung zur [X.]wahl diene insgesamt der Wahrung der Funktionen des Namens, so auch der Funktion der familialen Zuordnung und der gesellschaftlichen Ordnungsfunktion (vgl. BTDrucks 12/5982, [X.]).
In der Begründung der im Jahre 2005 erfolgten gesetzlichen Ergänzung von § 1355 Abs. 2 und 3 BGB um die Möglichkeit, auch den geführten Namen zum Ehenamen zu wählen, wurde darauf hingewiesen, dass damit zugleich die Möglichkeit eröffnet werde, auch einen aus einem „erheirateten“ Ehenamen und einem [X.]zusammengesetzten Namen als gemeinsamen Ehenamen zu wählen. Dieser erstarke bei den Ehegatten zu einem echten tradierbaren Doppelnamen, wie dies auch schon im Falle des Kindesnamens bei Eltern ohne Ehenamen und [X.] eines Elternteils gemäß § 1617a BGB möglich sei. Der Ausschluss von mehr als zweigliedrigen [X.] in § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB bleibe jedoch erhalten (BTDrucks 15/3979).
Der Beschwerdeführer zu 1) führt einen Doppelnamen und betreibt seit vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei in München. Die Beschwerdeführerin zu 2) führt lediglich einen Namen, hat Kinder aus erster Ehe und ist praktizierende Zahnärztin. Die Beschwerdeführer heirateten, jeweils in zweiter Ehe, im Mai 1997, ohne zunächst einen Ehenamen zu bestimmen. Später entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Beschwerdeführers zu 1) zum Ehenamen bestimmen zu wollen, wobei die Beschwerdeführerin zu 2) beabsichtigte, ihren Namen dem Ehenamen als [X.]voranzustellen.
1. Eine entsprechende Voranfrage im März 2002 beschied das Standesamt München abschlägig. Ihren Antrag, das Standesamt anzuweisen, ihre Erklärung zum von ihnen bestimmten Ehenamen anzunehmen, den sie unter die Bedingung stellten, dass sie nur wirksam werden solle, wenn auch die Erklärung der Beschwerdeführerin zu 2) genehmigt werde, ihren Namen als [X.]n zum Ehenamen zu führen, wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. September 2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, die gewünschte Namensführung widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des für verfassungsgemäß erachteten § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB.
Auch das [X.] wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 9. Januar 2003 zurück. Das Führen des gewünschten [X.]ns sei gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht zulässig. Die Regelung unterliege im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des Familiennamensrechts einen weiten Spielraum und sei nicht gehalten, alle erdenkbaren Konstellationen der Namenswahl zu eröffnen, solange vernünftige und sachgerechte Gründe für die Beschränkung der Wahlmöglichkeit sprächen. Die angegriffene Regelung beruhe auf einer Gesamtkonzeption, die im Interesse der Praktikabilität und der Namenstransparenz die Zielsetzung verfolge, Schachtelnamen oder [X.] zu verhindern, weil mehrgliedrige [X.] den Rechts- und Geschäftsverkehr unnötig belasteten, die [X.]des Namens schwächten und damit auch nicht mehr dem wohlverstandenen Eigeninteresse des jeweiligen Namensträgers dienten. Auch wenn berufliche und persönliche Gründe für die Fortführung des Namens der Beschwerdeführerin zu 2) als [X.] sprächen, habe der Gesetzgeber mit seiner Begrenzung der Wahlmöglichkeit, die durch sachliche Erwägungen veranlasst sei, den ihm belassenen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Denn ein aus Ehe- und [X.] zusammengesetzter Name könne unter bestimmten Umständen zu einem echten Doppel- oder Mehrfachnamen erstarken.
Schließlich gab auch das [X.] Oberste Landesgericht dem Begehren der Beschwerdeführer nicht statt und wies ihre weitere Beschwerde mit Beschluss vom 29. April 2003 zurück. Dabei schloss es sich den landgerichtlichen Ausführungen an und fügte ergänzend hinzu, eine entsprechende Anwendung von § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB dahingehend, dass bei Wegfall eines Teils des mehrgliedrigen [X.] diesem dann ein [X.] hinzugefügt werden könne, werde ebenfalls dem Anliegen der Beschwerdeführer nicht gerecht, ihre Namen ungekürzt weiterführen zu können. Das [X.] habe zudem das gesetzgeberische Anliegen gebilligt, die Bildung von Doppel- oder Mehrfachnamen bei der Bestimmung des [X.] zu vermeiden. Dies gelte auch, wenn durch Beifügung eines [X.]ns ein Mehrfachname entstehe. Diese Einschränkung kollidiere zwar mit dem in § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB manifestierten gesetzgeberischen Wunsch, dass Ehegatten einen Ehenamen bestimmen. Sie füge sich aber in das in § 1355 verwirklichte Gesamtkonzept ein, [X.] nicht entstehen zu lassen, die die Identifikationskraft des Namens und seine Praktikabilität im Rechts- und Geschäftsverkehr schwächten.
2. Gegen diese gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer, mit der sie eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG rügen.
Dabei machen sie geltend, sie wollten zwar einen gemeinsamen Ehenamen führen, aber aus beruflichen und privaten Gründen nicht auf ihre bisher geführten Namen verzichten, um den mit ihrem Namen verbundenen [X.] nicht zu verlieren und die namentliche Verbindung zu Kindern aus erster Ehe nicht abreißen zu lassen. Allein die Belastung des Rechts- und Geschäftsverkehrs rechtfertige die Beschränkung der Namensführung nicht, denn der Name sei untrennbar mit der Person seines Trägers und ihrer Würde verbunden und von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Wie die Vorgängerregelung, die eine entsprechende Beschränkung nicht enthalten habe, zeige, sei das Verbot auch nicht zwingend. Das [X.] habe die Beschränkung bei der Wahl des [X.] auf den Namen nur eines Ehegatten damit gerechtfertigt, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des übergangenen Namensträgers durch die Möglichkeit Rechnung getragen werde, dem Ehenamen seinen Namen als [X.]n hinzuzufügen. Im Übrigen habe es als sachlichen Grund für die Beschränkung der [X.]wahl die Vermeidung von [X.] bereits in der nächsten Generation akzeptiert. Dies gelte jedoch für den [X.]nicht, da er sich in der Regel nicht auf Kinder übertrage. Den Beschwerdeführern werde verwehrt, unter Beibehaltung ihres individuell geführten Namens zumindest als [X.] einen gemeinsamen Familiennamen zu führen, um damit ihren Familienstatus zu verdeutlichen. Dies verletze Art. 6 Abs. 1 GG. Es verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, einem Ehegatten nur wegen des Doppelnamens des anderen Ehegatten, der zum Ehenamen gewählt werden solle, zu versagen, seinen Namen als [X.]n weiterzuführen. Zudem werde die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt, weil sie im Geschäftsleben um ihren Namen gebracht werde. Mit dem Verbot habe der Gesetzgeber dem Geschäftsverkehr Rechnung tragen wollen und insofern eine berufsregelnde Tendenz verfolgt. Im Übrigen sei nicht erklärlich, weshalb ein Ehename wie „Schulze zur Wiesche“ um einen [X.]n ergänzt werden könne, ein Ehename wie der des Beschwerdeführers zu 1) aber nicht.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das [X.] namens der Bundesregierung, der [X.], der [X.] Familiengerichtstag, der [X.] sowie der Bundesverband der [X.]n Standesbeamtinnen und Standesbeamten Stellung genommen.
1. Das [X.] hält die namensrechtliche Regelung in § 1355 Abs. 4 Satz 2 [X.]für verfassungsgemäß. Die Vorschrift enthalte eine verhältnismäßige und durch gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigte Einschränkung des Familiennamensrechts. Wie das [X.] in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2002 ([X.] 104, 373 ff.) festgestellt habe, sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Wahl eines durch Kombination der Namen von [X.] und Frau gebildeten Doppelnamens als Ehename ausgeschlossen habe. Dem liege die zulässige gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, die Bildung von [X.] zu vermeiden. Dabei verblieben, bei im Übrigen freiwilliger Entscheidung der Ehegatten, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, dem Ehegatten, dessen Name nicht zum Ehenamen gewählt würde, ausreichend Möglichkeiten, seine über den bisher geführten Namen vermittelte Identität beizubehalten. Dazu gehöre das vom Gesetzgeber grundsätzlich eingeräumte Recht, dem gemeinsamen Ehenamen den bisher geführten Namen als [X.]n beizufügen, allerdings nur, wenn nicht schon der freiwillig gewählte Ehename aus mehreren Namen bestehe. Bei der Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Ehegatten einerseits und dem Gewicht der die Einschränkung tragenden Gründe andererseits überwögen die Interessen, die den Gesetzgeber zu dieser Entscheidung veranlasst hätten. Die Einschränkung diene dazu, der Gefahr vorzubeugen, dass der Name durch Zulassung von [X.] seine identitätsstiftende Wirkung verliere. Dies gelte nicht erst für das Anwachsen von [X.] in Folgegenerationen, sondern auch, wenn durch Zusammenfügung von gewähltem Ehenamen und [X.]n eine bis zu viergliedrige Namenskette entstehen könnte. Praktische Erfahrungen und die Schwierigkeiten, die mit dem Gebrauch solch vielgliedriger [X.] verbunden seien, sprächen dagegen, dass diese noch identitätsstiftende Wirkung entfalten könnten. Sie würden in aller Regel weder bei der Anrede noch bei der Unterschrift gebraucht. Selbst bei mehrgliedrigen [X.]bestehe der Trend zur Verkürzung. Lediglich in amtlichen Registern habe der Mehrfachname Relevanz, weil dort die vollständige Angabe des Namens erforderlich sei.
Auch Art. 6 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG seien durch § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht verletzt. Der Gesetzgeber habe ausreichende Möglichkeiten geschaffen, dass Ehegatten ihre Eheschließung und bisherige Lebensführung namensrechtlich zum Ausdruck bringen könnten. Eine berufsregelnde Tendenz sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin zu 2) sei es auch nach einer Bestimmung des Namens des Beschwerdeführers zu 1) zum Ehenamen unbenommen, ihren bisher geführten Namen im Geschäftsverkehr weiter zu nutzen.
2. Der Präsident des [X.]s weist darauf hin, dass der [X.]. Zivilsenat nach Auskunft seiner Vorsitzenden mit der im Streit stehenden Vorschrift des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB noch nicht befasst gewesen sei und Verfahren, in denen die Vorschrift bedeutsam werde, derzeit auch nicht anhängig seien.
3. Der [X.] Familiengerichtstag ist der Auffassung, ein Mehrfachname könne zwar möglicherweise im Rechts- und Geschäftsverkehr als unangenehm empfunden werden. Den Praktikabilitätserwägungen des Gesetzgebers komme jedoch kein solches Gewicht zu, dass sie die Einschränkungen der Führung eines [X.]ns durch § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB rechtfertigen könnten. So sei schon kaum zu erwarten, dass sich der Rechts- und Geschäftsverkehr ohne diese Einschränkung auf eine Unzahl von Mehrfachnamen einrichten müsste. Auch unter der alten Regelung, die diese Beschränkung nicht enthalten habe, sei es nicht zu Problemen gekommen. Mehrfachnamen könnten kürzer sein als einzelne Namen. Oftmals hänge es von der Zufälligkeit eines Bindestriches ab, ob ein Name als Doppelname oder als ein Name gewertet werde, auch wenn beide gleich lang seien. Vor allem im [X.]alter elektronischer Datenverarbeitung bereite der Umgang mit Mehrfachnamen für den Rechts- und Geschäftsverkehr kein Problem mehr. Nach Auskunft eines [X.] gebe es zum Beispiel bei einem Personalausweis ausreichend Platz auch für einen sehr langen Nachnamen. Sollte er dennoch nicht genügen, verkleinere sich automatisch die Schrift. Außerdem erfolge die Identifikation einer Person weitgehend nicht mehr durch Namensnennung, sondern durch Steuer-, Versicherungs- oder Kundennummern. Online getätigte Geschäfte erforderten jenseits des geführten Nachnamens einen Benutzernamen oder ein Passwort. Auch ein Check-in erfolge immer weniger durch Namensangabe, sondern durch Hingabe und automatische Lesung des Personalausweises oder einer Kreditkarte.
Das gesetzgeberische Konzept verfolge mit der Beschränkung des Familiennamens das legitime Ziel, [X.] in nachfolgenden Generationen zu vermeiden. Deshalb erhalte das ehelich geborene Kind auch nur den Ehenamen als Familiennamen, nicht auch den [X.]n eines Elternteils. Zwar werde zu Recht darauf hingewiesen, dass ein aus Ehe- und [X.] gebildeter Name, der nach Scheidung oder Tod des Partners beibehalten werde, inzwischen zum echten Doppelnamen erstarken kann, wenn er als Name für ein später geborenes Kind gewählt werde. Unter Berücksichtigung der Funktion des [X.]ns erschiene es allerdings konsequent, wie im früheren Recht ein solches Erstarken des Ehe- und [X.]ns zum echten Doppelnamen des Kindes auszuschließen. Damit würde derjenige, der sich dafür entschieden habe, seinen Namen lediglich als [X.]weiterzuführen, nur an dieser Entscheidung festgehalten. Schließlich rechtfertige sich die Beschränkung in § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht damit, dass ein Ehename nicht gewählt werden müsse, denn auch das Interesse der Eheleute, ihre Verbundenheit durch einen Ehenamen zum Ausdruck zu bringen, sei rechtlich geschützt. Der mit der Wahl eines [X.] nach geltendem Recht zwingend einhergehende Verlust des eigenen Namens sei nur gerechtfertigt, wenn der davon betroffene Ehegatte seinen Namen uneingeschränkt dem Ehenamen hinzufügen dürfe.
4. Der [X.] spricht sich für eine größere Flexibilität im Namensrecht aus, um im Namen besser die eheliche wie auch die familiäre Verbundenheit, die Abstammungslinie und die eigene Persönlichkeit zum Ausdruck bringen zu können. Dazu gehöre auch, dass ein Ehegatte ungeachtet dessen, ob sein Ehepartner einen Doppelnamen trägt und dieser zum Ehenamen gewählt wird, seinen geführten Namen dem Ehenamen als [X.]n hinzufügen könne. Wenn als Grund für den Ausschluss des [X.]ns vom Gesetzgeber die Ordnungsfunktion des Namens angegeben werde, dann sei zu fragen, ob die Funktion des Namens tatsächlich verloren gehe, wenn die Namenszahl anwachse. Im [X.] Rechtsraum werde zum Beispiel auf diese Weise entstehenden langen [X.] besondere Identifikationskraft beigemessen, weil dadurch die Abstammungslinie nachgezeichnet würde, die man anhand der Namen über Generationen verfolgen könne. Im Übrigen gebe es auch in unserem Rechtsraum legale [X.], und dies nicht nur aufgrund früherer [X.] Regelungen, die dies erlaubt hätten, sondern auch aufgrund des Europarechts. [X.] Staatsangehörige, die im europäischen Ausland legal einen Doppelnamen eingetragen erhalten hätten, könnten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs diesen auch in [X.] führen. Insoweit würden echte Doppelnamen weiter zunehmen. Von Trägern solcher Namen zu verlangen, bei der [X.]wahl einen Teil des eigenen Namens oder den ganzen Namen aufzugeben, liege auch nicht im Interesse der Kinder, die immer noch nicht nur Wert darauf legten, dass ihre Eltern einen gemeinsamen Namen tragen, sondern auch darauf, nach ihren Eltern benannt zu sein. Diesem Interesse komme § 1618 BGB mit seiner Möglichkeit der Einbenennung eines Kindes in die neue Ehe seines Elternteils nach, bei der es zu Dreifachnamen kommen könne. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Erwachsenen verwehrt werde, was bei Kindern möglich sei.
5. Der Bundesverband der [X.]n Standesbeamtinnen und Standesbeamten gibt an, eine Anfrage bei seinen Landesverbänden und bei größeren Standesämtern, deren Antworten wohl einen repräsentativen Querschnitt aus mehreren tausend Eheschließungen der letzten Jahre darstellten, habe ergeben, dass die Beschränkung des Namensbestimmungsrechts in § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB in der Praxis keine große Rolle spiele. Wenn den Eheschließenden dargelegt werde, warum die von ihnen gewünschte Namensführung nicht möglich sei, gäben sie sich regelmäßig mit dieser Rechtslage zufrieden. § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 [X.]bezweckten, mehrgliedrige Namen zu vermeiden. Dies sei nach Auffassung des [X.]s dem Gesetzgeber nicht verwehrt, damit künftigen Generationen die Funktion des Familiennamens gesichert werde. Diese Erwägungen seien auch beim [X.]n anzustellen, weil dieser nach Scheidung und Wiederverheiratung zusammen mit dem Ehenamen zum echten Doppelnamen erstarken und an die nächste Generation weitergegeben werden könne. Bei einer Gesamtschau des [X.]rechts gebe es zudem durchaus Alternativen, die beanstandete Rechtsfolge des völligen Verschwindens des bisher geführten Namens eines Ehegatten zu vermeiden.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die mit ihr angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, auf dem sie beruhen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der durch die Vorschrift erfolgende Eingriff in den von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährten Schutz des geführten Namens eines Ehegatten ist gerechtfertigt und verhältnismäßig ([X.]). Auch andere Grundrechte werden durch die Norm nicht verletzt (I[X.]).
Es stellt keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausgestaltung des Familiennamensrechts durch § 1355 Abs. 4 Satz 2 [X.]einem Ehegatten die Möglichkeit vorenthalten hat, seinen Namen dem Ehenamen als [X.]n hinzuzufügen, wenn der zum Ehenamen gewählte Name des anderen Ehegatten schon aus mehreren Namen besteht.
1. Das Familiennamensrecht zu konstituieren und auszugestalten ist Sache des Gesetzgebers (vgl. [X.] 78, 38 <49>). Dabei muss er dem Familiennamen nicht nur die Funktion beimessen, dem Einzelnen Ausdruck seiner Individualität zu geben. Der Familienname kann auch dazu dienen, Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen. Soll der Familienname die Zusammengehörigkeit von Personen zum Ausdruck bringen, bedarf es Regeln, nach denen er vergeben oder ausgewählt werden kann und die auch die Belange der Allgemeinheit berücksichtigen. Die mit der Ausgestaltung des Familiennamensrechts vom Gesetzgeber verfolgten Ziele müssen dabei im Einklang mit den Prinzipien der Verfassung und den Grundrechten der von der Ausgestaltung Betroffenen stehen und der dem Familiennamen zugedachten Funktion förderlich sein (vgl. [X.] 104, 373 <386>).
2. a) Bei der Ausgestaltung des Namensrechts der Ehegatten hat der Gesetzgeber den Schutz der von den Ehegatten bis zur Ehe geführten Namen zu respektieren, der vom Persönlichkeitsrecht der Namensträger aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist. Denn der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität und Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. [X.] 84, 9 <22>; 97, 391 <399>). Wegen der sonstigen Funktionen, die der Gesetzgeber dem Namen beimessen kann, hat der Einzelne jedoch kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines bisher geführten Namens. Allerdings dürfen Eingriffe in das Recht am eigenen Namen nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. [X.] 78, 38 <49>).
b) Wie das [X.] schon in seiner Entscheidung vom 8. März 1988 ([X.] 78, 38) festgestellt und in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2002 ([X.] 104, 373) noch einmal bestätigt hat, ist es danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 1355 Abs. 1 BGB für Ehegatten das Führen eines [X.] als Regel vorgegeben hat, um der Einheit der Familie im gemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen, ohne jedoch das Führen eines gemeinsamen [X.] zur Pflicht zu erheben. § 1355 Abs. 1 BGB eröffnet Ehegatten die Möglichkeit, einen Ehenamen zu führen. Bei der Wahl des gemeinsamen [X.] ist keinem der bisher von den Ehegatten geführten Namen der Vorrang eingeräumt. Einigen sich die Ehegatten nicht auf einen Ehenamen oder wollen sie keinen führen, tragen sie ihre bisherigen Namen weiter. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber sowohl dem Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung getragen als auch dem Schutz des geführten Namens aus Art. 2 Abs. 1 GG als Ausdruck der Persönlichkeit jedes einzelnen Ehegatten Nachdruck verliehen (vgl. [X.] 104, 373 <388>).
c) Dass der Gesetzgeber nach § 1355 Abs. 2 BGB die Wahl eines aus den beiden Namen der Ehegatten zusammengesetzten Doppelnamens als Ehenamen ausgeschlossen hat, verletzt die Ehegatten ebenfalls nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, wie das [X.] entschieden hat (vgl. [X.] 104, 373 <388>). Denn ihrem Bedürfnis, die gegenseitige Verbundenheit und Identität der neuen Gemeinsamkeit im Namen zum Ausdruck zu bringen, trägt die Möglichkeit zur Wahl eines ihrer Namen zum Ehenamen hinreichend Rechnung. Dem Wunsch aber, neben der im Ehenamen ausgedrückten Gemeinsamkeit weiterhin die über den bisher geführten Namen vermittelte eigene Identität ausdrücken zu können, hat der Gesetzgeber dadurch entsprochen, dass er dem Ehegatten, dessen Name nicht zum Ehenamen gewählt wird, in der Regel durch § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB das Recht eingeräumt hat, seinen bisher geführten Namen dem Ehenamen als [X.]n hinzuzufügen.
3. a) § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, der für den Fall, dass der von den Ehegatten zum Ehenamen gewählte Name des einen Ehegatten aus mehreren Namen besteht, es ausschließt, dass der andere Ehegatte dem Ehenamen seinen Namen als [X.]n hinzufügt, hat für den Ehegatten, dessen Name nicht zum Ehenamen gewählt worden ist, eingriffsgleiche Wirkung in Bezug auf das den [X.]umfassende allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Denn der Ehegatte wird hier vor die Alternative gestellt, entweder auf seinen eigenen Namen oder auf das Führen eines gemeinsamen [X.] zu verzichten.
b) Diese Regelung verfolgt aber ein legitimes gesetzgeberisches Ziel.
aa) Der Gesetzgeber hat bei seiner Konzeption des Familiennamensrechts dem Namen mehrere Funktionen gegeben. Zum einen soll der Namensträger die Möglichkeit erhalten, sich selbst im Namen zu finden und Ausdruck zu geben. Zum anderen hat das Namensrecht die Funktion, den Namensträger familial klar zuzuordnen sowie dem Namen seine Identifikationskraft zu erhalten und auch in der Generationenfolge zu sichern. Um dies zu erreichen, hat er rechtliche Regelungen getroffen, die die Bildung von Doppel- und Mehrfachnamen weitgehend zurückdrängen sollen. In dieses Konzept fügt sich § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB ein.
(1) So hat der Gesetzgeber im Falle des
Wunsches von Ehegatten, einen Ehenamen zu führen, es nicht
zugelassen, als Ehenamen einen aus den bisher geführten Namen
der Ehegatten zusammengesetzten Doppelnamen zu bestimmen.
Damit soll verhindert werden, dass ein Kind, dessen
Geburtsname gemäß
§ 1616 BGB dem Ehenamen folgt, um seine familiäre
Zuordnung zum Ausdruck zu bringen, Träger eines Doppelnamens
wird, sodass sich bei seiner Eheschließung schon vierfache
[X.] als Ehenamen bilden könnten, die sich über die
Generationen hinweg bei Eheschließungen weiter potenzieren
könnten. Aus demselben Grund hat er in § 1617 Abs. 1 [X.]bestimmt, dass ein Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen
führen, nur den Namen entweder der Mutter oder den des [X.]
als Geburtsnamen erhalten kann. Die damit erreichte
Verhinderung von Mehrfachnamensketten lässt sich nicht nur
mit Praktikabilitätserwägungen begründen, sondern dient auch
dem Schutz künftiger Namensträger, da mit dem Anwachsen der
Namensanzahl die identitätsstiftende Funktion des Namens
verloren zu gehen droht (vgl. [X.] 104, 373
<389>).
(2) Dem legitimen gesetzgeberischen Anliegen, Namen zu bilden, die einerseits auch im Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind und in nachfolgenden Generationen nicht zu [X.] führen, denen dann bei diesen rechtlich Einhalt geboten werden müsste, um dem Namen seine identitätsstiftende Funktion zu erhalten, folgt auch die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB. Sie verhindert zum einen, dass ein Namensträger einen Namen führt, der, aus Ehename und [X.] zusammengesetzt, im Falle von bisher von den Ehegatten geführten echten Doppelnamen aus bis zu vier Namen bestehen kann. Zum anderen schließt auch er damit aus, dass Kinder einen mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden Geburtsnamen erhalten können.
So regelt § 1617 Abs. 1 BGB, dass Eltern, die keinen Ehenamen führen und für ihr Kind gemeinsam Sorge tragen, den geführten Namen der Mutter oder des [X.] zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen können. Dabei ist mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz - [X.] - vom 16. Dezember 1997 ([X.] 2942) die bis dahin in dieser Vorschrift enthaltene Regelung entfallen, nach der ein dem Ehenamen aus früherer Ehe nach § 1355 Abs. 4 BGB hinzugefügter (Begleit)Name bei der Namensbestimmung nicht mit auf das Kind übertragen werden konnte. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Ehegatte, der entgegen § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB seinen Namen als [X.]n zu dem zum Ehenamen gewählten Doppelnamen des anderen Ehegatten hinzufügen könnte, nach Scheidung und Wiederverheiratung, ohne in neuer Ehe einen Ehenamen zu bestimmen, im Falle der Geburt eines Kindes in dieser Ehe im Einvernehmen mit seinem neuen Ehegatten seinen aus früherem Ehedoppelnamen und [X.]zusammengesetzten Drei- oder Vierfachnamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen könnte, wobei dieser Name beim Kind zum echten Mehrfachnamen erstarken würde. Die Bildung einer solchen mehrgliedrigen Namenskette verhindert § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB.
bb) Allerdings folgt die Regelung des § 1617 Abs. 1 BGB aufgrund der vom Gesetzgeber vorgenommenen Streichung, den [X.]n nach § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht auf das Kind übertragen zu können, nicht mehr in voller Konsequenz dem gesetzgeberischen Ziel, Doppel- und Mehrfachnamen zur besseren Praktikabilität und Identifikation des Namensträgers zu vermeiden. Denn sie eröffnet Eltern die Möglichkeit, den aus früherer Ehe geführten und gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB um den eigenen Namen als [X.]n ergänzten Ehenamen eines Elternteils in vollem Umfang zum Geburtsnamen ihres Kindes zu bestimmen, womit es einen echten Doppelnamen erhält, jedoch nicht aus den Namen seiner Eltern zusammengesetzt, sondern als Name eines Elternteils des Kindes, der nun sein Geburtsname wird.
Entsprechendes gilt für § 1617a BGB, wonach ein Kind den Namen seines alleinsorgeberechtigten Elternteils erhält, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen und der sorgeberechtigte Elternteil einen aus früherem Ehenamen und [X.]n zusammengesetzten Namen führt. Schließlich lässt auch die nunmehr geltende Fassung von § 1355 Abs. 2 BGB zu, dass die Ehegatten zwar nicht ihre Namen zu einem Ehedoppelnamen zusammenfügen, aber dennoch einen Doppelnamen als Ehenamen führen können. Dies ist dann der Fall, wenn sie einen echten oder auch einen aus früherem Ehenamen und [X.]n zusammengesetzten und geführten Namen eines Ehegatten zum Ehenamen wählen, der dann als Ehename zum echten Doppelnamen erstarkt und damit auch Geburtsname eines in der neuen Ehe geborenen Kindes wird.
cc) Es stellt sich die Frage, weshalb der Gesetzgeber zwar die Übertragung eines aus früherem Ehenamen und [X.]n zusammengesetzten Doppelnamens eines Elternteils auf ein Kind zulässt, aber die Bildung eines Doppelnamens aus den Namen der Ehegatten als Ehenamen oder aus den Namen der Eltern als Geburtsname ihres Kindes untersagt. Auch wenn der Gesetzgeber mit diesen Regelungen sein Ziel, schon Doppelnamen vor allem als Geburtsnamen von Kindern zu vermeiden, nicht konsequent verfolgt, dient § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB jedenfalls dem legitimen Zweck, das Entstehen von geführten Namen, die aus mehr als zwei Namen bestehen, auszuschließen und damit auch zu verhindern, dass diese zum Geburtsnamen von Kindern werden.
c) Die Norm ist auch geeignet und erforderlich, die vom Gesetzgeber gewünschte Eindämmung von [X.] zu erreichen. Gerade wenn es aufgrund der Regelungen in § 1355 Abs. 2, § 1617 Abs. 1 und § 1617a BGB in Zukunft vermehrt zu echten Doppelnamen kommen kann, die zum Ehenamen bestimmt werden dürfen, verhindert § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB durch sein Unterbinden, einem Ehedoppelnamen seitens des Ehegatten, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen geführten Namen als [X.]n hinzuzufügen, dass damit Namen entstehen, die sich aus drei oder vier Namen zusammensetzen und gegebenenfalls als geführte Namen eines Ehegatten später in neuer Ehe- oder Elternkonstellation zum Geburtsnamen eines hieraus erwachsenden Kindes bestimmt werden können.
d) Der durch § 1355 Abs. 4 Satz 2 [X.]erfolgende Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht des Ehegatten, dem nicht ermöglicht wird, seinen bisher geführten Namen als [X.]n einem von den Ehegatten zum Ehenamen gewählten Doppelnamen hinzuzufügen, und der deshalb rechtlich seines bisherigen Namens verlustig geht, ist schließlich auch verhältnismäßig.
aa) Zwar reichen die von der Bundesregierung und den Gerichten angeführten Praktikabilitätsgründe allein nicht aus, um die Regelung zu rechtfertigen. Wie in der Stellungnahme des [X.]n Familiengerichtstags ausgeführt, erlaubt es heute die Technik, im Rechts- und Geschäftsverkehr einerseits auch mit längeren Namen umzugehen und andererseits zur Identifikation einer Person immer mehr nicht auf den Namen, sondern auf Codes oder Nummern zurückzugreifen, anhand derer Handlungen und Daten einer Person zugeordnet werden. Auch der Umstand, dass aus mehreren Namen bestehende Namen im alltäglichen Gebrauch nur selten in vollem Umfang ausgesprochen oder benutzt werden, trägt für sich noch nicht, den Eingriff in den von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Namen für zumutbar zu erachten. Hierdurch werden möglicherweise Recht und Wunsch des Namensträgers konterkariert, mit seinem vollen Namen angeredet zu werden, damit auf diese Weise sowohl seine Herkunft und Individualität als auch seine familiäre Zugehörigkeit zum Ausdruck kommen. Allein die Handhabung eines Namens durch andere oder den Namensträger selbst ist aber kein hinreichender Grund, rechtlich das Führen eines bisherigen Namens sogar dann, wenn er lediglich [X.] werden soll, im Rahmen des [X.]rechts zu unterbinden.
bb) Demgegenüber hat jedoch das gesetzgeberische Anliegen Gewicht, nicht nur Mehrfachnamen, die über Doppelnamen hinausgehen, generell auszuschließen, um hierdurch die auch durch § 12 BGB geschützte identifikationsstiftende Funktion des Namens zu bewahren, sondern darüber hinaus zu verhindern, dass sich solche Namen auf nachfolgende Generationen übertragen, immer häufiger geführt werden und dann bei [X.] in der Nachfolgegeneration wieder um [X.] der jeweiligen Namensträger gekürzt werden müssten, damit die [X.] nicht stetig weiter anwachsen (vgl. [X.] 104, 373 <390 f.>).
Um dieser Gefahr der sich mehrenden Namen entgegenzuwirken, wäre es dem Gesetzgeber zwar auch möglich gewesen, es einem Ehegatten entgegen der Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB zu gestatten, auch einem gewählten Ehedoppelnamen seinen bisher geführten Namen hinzuzufügen, diesen [X.]n dann aber bei der Wahl des Geburtsnamens eines Kindes nicht zum Tragen kommen zu lassen beziehungsweise die Wahl auf entweder den früheren Ehenamen oder den [X.]n des betreffenden Elternteils zu beschränken. Diese Lösung würde aber durch den Nachteil erkauft, dass ein Kind nicht den geführten vollen Namen eines Elternteils zum Geburtsnamen erhalten kann. Es liegt insoweit in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er lange [X.] schon dort verhindert, wo es um die Möglichkeit eines Ehegatten geht, seinen bisherigen Namen neben dem von beiden Ehegatten gewählten Ehedoppelnamen zu führen, oder ob er die Reduktion von Namen höchstens auf Doppelnamen erst bei der Übertragung der von den Eltern geführten Namen auf ihre Kinder vornimmt.
cc) Schließlich ist die Einschränkung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB auch zumutbar, weil der Gesetzgeber im Rahmen seiner namensrechtlichen Konzeption den Ehegatten trotz des Ausschlusses, einem gewählten Ehedoppelnamen einen [X.]n hinzuzufügen, bei der Wahl ihrer nach [X.] geführten Namen eine große Varianz von Möglichkeiten belassen hat, die es ihnen in hinreichendem Maße erlaubt, ihren Bedürfnissen nach Ausdruck der eigenen Identität wie der Zusammengehörigkeit im Namen nachkommen zu können.
So werden sie nicht gezwungen, einen Ehenamen zu wählen, und können ihre bisher geführten Namen weiter tragen, sodass kein Ehegatte seinen Namen aufgeben muss. Sie können auch den Namen des Ehegatten zum Ehenamen bestimmen, der nur einen Namen trägt. Dann ist es dem anderen Ehegatten mit Doppelnamen möglich, jedenfalls einen seiner bisher geführten Namen dem Ehenamen hinzuzufügen. Damit bleibt diesem zumindest ein Teil seines Namens erhalten, mit dem er sich bisher identifiziert hat. Selbst wenn aber die Ehegatten den Doppelnamen eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmen, sodass der bisher vom anderen Ehegatten geführte Name gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB zum Wegfall kommt und selbst als [X.] nicht mehr rechtliche Anerkennung findet, bleibt es dem betroffenen Ehegatten weiterhin unbenommen, im Geschäftsverkehr mit seinem bisher geführten Namen zu firmieren (§ 21 HGB) und den Namen zusammen mit seinem Ehenamen zu tragen. Das [X.] Namensrecht schreibt keine starre Namensführung vor und lässt es ausreichen, wenn mit der Namensunterschrift die eindeutige Identifizierung der Person möglich ist. Lediglich gegenüber Behörden ist der rechtlich anerkannte Name, in diesem Fall der Ehedoppelname, anzugeben (vgl. [X.] 78, 38 <51 f.>). Dies stellt nur eine geringe Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar, die im Interesse des legitimen gesetzgeberischen Anliegens, Mehrfachnamen und [X.] zur Sicherung einer besseren Identifikationskraft des Namens generell einzuschränken, zumutbar ist.
1. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB verletzt auch nicht Art. 6 Abs. 1 GG, der den Schutz der Ehe gewährleistet. Diese Grundrechtsnorm gebietet nicht die Wahl eines einheitlichen [X.] (vgl. [X.] 78, 38 <49>); sie unterstützt allerdings den Wunsch von Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen Ehenamen zum Ausdruck bringen zu können. Diesem Anliegen hat der Gesetzgeber durch § 1355 BGB Rechnung getragen, indem er den Ehegatten die Möglichkeit eröffnet hat, einen ihrer bisher geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen. Dass er es dabei nicht erlaubt, neben einem gewählten Ehedoppelnamen noch einen [X.]n zu führen, betrifft nur indirekt das Recht auf Wahl eines [X.]. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ehegatte, dessen Name aufgrund von § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB zum Wegfall käme, dann aus diesem Grund der Wahl eines [X.] nicht zustimmt, obwohl er zusammen mit dem anderen Ehegatten sich wünscht, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen. Dies ist jedoch zum einen Folge der persönlichen Entscheidung der Ehegatten, gerade den Doppelnamen eines Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen, sowie zum anderen Ergebnis der Präferenz des betroffenen Ehegatten, auf den bisher geführten Namen nicht zugunsten des [X.] verzichten zu wollen, und liegt nicht darin begründet, dass das Gesetz es selbst den Ehegatten unmöglich macht, einen Ehenamen zu führen.
2. Gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt die Regelung ebenfalls nicht. § 1355 Abs. 4 Satz 2 [X.]kommt keine berufsregelnde Tendenz zu. Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift generell verhindern, dass [X.] entstehen und nicht speziell den Geschäftsverkehr regeln. Zwar können auch nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung abzielende Maßnahmen infolge ihrer spürbaren Auswirkungen geeignet sein, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG mittelbar erheblich zu beeinträchtigen (vgl. [X.] 81, 108 <121 f.>). Lediglich Rückwirkungen einer Rechtsnorm auf die Berufstätigkeit reichen allerdings nicht aus, um von einer mittelbaren Beeinträchtigung der Berufsausübung auszugehen, die einem Eingriff gleichkommt (vgl. [X.] 95, 267 <302>). Wenn die Änderung des [X.] zur Wahl eines [X.] und damit zu einer selbst gewünschten Änderung des bisherigen Namens eines Ehegatten führt mit der Folge, dass dann sein bisher geführter Name entfällt, liegt darin keine eingriffsgleiche Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit, zumal es dem betroffenen Ehegatten unbenommen bleibt, keinen Ehenamen zu bestimmen und seinen bisherigen Namen weiterzuführen, oder bei Wahl eines Ehedoppelnamens jedenfalls als berufliche Bezeichnung unter seinem bisherigen Namen weiter aufzutreten.
3. Schließlich ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil es Ehegatten von Doppelnamensträgern, deren Namen zum Ehenamen gewählt wird, anders als Ehegatten, deren anderer Ehegatte nur einen Namen oder einen aus mehreren Worten zusammengesetzten Namen trägt, nicht erlaubt ist, ihren bisher geführten Namen dem Ehenamen hinzuzufügen. Abgesehen davon, dass hier ungleiche Sachverhalte vorliegen, die der Gesetzgeber entsprechend auch ungleich behandeln kann, gibt es für diese ungleiche Behandlung mit dem gesetzgeberischen Anliegen, [X.] zu vermeiden, einen hinreichenden Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt.
Da sich § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB als verfassungsgemäß erweist, sind die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen, die auf der Vorschrift beruhen, ebenfalls nicht zu beanstanden und haben Bestand.
Die Entscheidung ist mit 5:3 Stimmen ergangen.
Papier | Hohmann-Dennhardt | Bryde |
Gaier | Eichberger | Schluckebier |
Kirchhof | [X.] |
Meta
05.05.2009
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 05.05.2009, Az. 1 BvR 1155/03 (REWIS RS 2009, 3706)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3706 BVerfGE 123, 90-111 REWIS RS 2009, 3706
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 193/97 (Bundesverfassungsgericht)
Verfassungswidrigkeit des § 1355 Abs. 2 BGB, der Eheleuten, die einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen …
1 BvL 23/96 (Bundesverfassungsgericht)
Ausschluss von Familiendoppelnamen
XII ZB 656/10 (Bundesgerichtshof)
Ehenamensrecht: Auswirkung eines adoptionsbedingten Wechsels des Geburtsnamens auf einen den Geburtsnamen als Begleitnamen führenden Verheirateten
Änderung eines Sammelnamens
Kein familienrechtlich unzulässiger Ehedoppelnamen über Namensänderung