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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. August 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. August 2002beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]gegendas Urteil des [X.] vom [X.] 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründetverworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.[X.] zur Antragsschrift des [X.] merkt der [X.]: Die Verfahrensrüge des Angeklagten [X.]scheitert, soweit sein Antragdie Mitteilung einer —Stillhaltevereinbarungfi betraf, auch an den [X.] BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklrungsrüge [X.]
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07.08.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2002, Az. 5 StR 248/02 (REWIS RS 2002, 1975)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1975
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