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PDF anzeigen[X.]/03vom27. Januar 2004in der [X.] schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 27. Januar 2004 beschlos-sen:Die "Beschwerde" des Verurteilten gegen den Beschluß des Se-nats vom 9. September 2003 wird zurückgewiesen.Gründe:Der Senat hat mit Beschluß vom 9. September 2003 die Revision [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. März 2003 als un-begründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte zu Protokoll der [X.] "Beschwerde" eingelegt. Diese ist nicht statthaft. Ein Beschuß nach§ 349 Abs. 2 StPO ist unanfechtbar, insbesondere ist auch das [X.] Beschwerde nicht gegeben.Eine Gegenvorstellung ist nicht zulässig, weil der [X.] § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich der Aufhebung und der [X.] das Revisionsgericht entzogen ist ([X.] in [X.]. § 349 Rdn. 35).Als Antrag nach § 33 a StPO wäre die "Beschwerde" ebenfalls nicht [X.] 3 -weil nur gerügt wird, die Entscheidung des Senats sei falsch (Maul in [X.] Aufl. § 33 a Rdn. 3), nicht jedoch, daß der Beschwerdeführer zu [X.] im Revisionsverfahren nicht gehört worden sei.[X.] Miebach [X.] [X.]
Meta
27.01.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2004, Az. 3 StR 201/03 (REWIS RS 2004, 4846)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4846
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