Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2007, Az. 1 StR 378/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2249

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[X.] vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. August 2007 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. April 2007 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die [X.] der Freiheits-strafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB nF unterblie-ben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstre-ckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel einer erneuten tatrichterlichen Ent-scheidung. Das [X.] hat es insofern - ohne weitere Ausführungen - bei der in § 67 Abs. 1 aF vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle 1 - 3 - einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen ist. Dies war zum Entschei-dungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.]. 2007 Teil I S. 1327) in [X.] getreten, das hinsichtlich der [X.] eine neue Regelung enthält, welche das Revisionsgericht anzuwenden hat (§ 354a StPO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Frei-heitsstrafe von über drei Jahr bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der [X.] zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Ent-scheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StPO möglich ist. Der Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes beschwert sein (vgl. [X.], [X.]. vom 21. August 2007 - 3 [X.]). [X.]Wahl Kolz Elf Graf

Meta

1 StR 378/07

29.08.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2007, Az. 1 StR 378/07 (REWIS RS 2007, 2249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2249

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