Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. V ZR 185/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6568

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
185/13
vom

3. April 2014

in dem Rechtsstreit

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. April 2014
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Roth, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 3. Juni 2013 wird auf Kosten der [X.]ten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.538

Gründe:
I.
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 16. Juli 2006 vermietete die Klägerin der [X.]ten eine Wohnung in einem alten Bauerngehöft zu einem monatli-utzte von Anbeginn des Mietverhält-nisses sämtliche Räume des Hauses und das dazugehörige Grundstück samt Stallungen. Im Dezember 2010 kündigte die Klägerin eine etwa bestehende Nutzungsvereinbarung über das Hausgrundstück mit Ausnahme der im schriftli-chen Mietvertrag bezeichneten Wohnung und verlangte
von der [X.]ten die Herausgabe. Die [X.]te beruft sich auf einen am 8. Mai 2006 mit der Klägerin mündlich geschlossenen Mietvertrag über die gesamte Immobilie einschließlich Außenflächen. Bei dem später geschlossenen schriftlichen Mietvertrag handle es sich um ein Scheingeschäft.
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Das Amtsgericht hat die [X.]te zur Herausgabe des Grundstücks und aller darauf befindlichen Gebäude mit Ausnahme der Wohnung verurteilt. Das [X.] hat ihre Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu-rückgewiesen. Die Beschwerde der [X.]ten richtet sich gegen die damit ver-bundene Nichtzulassung der Revision.

II.
Das Rechtsmittel ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer r-steigt.
Ist das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig, richtet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO; das gilt auch dann, wenn eine [X.] sich gegen-über einem dinglichen Herausgabeanspruch mit der Berufung auf ein [X.] Mietverhältnis verteidigt ([X.], Beschluss vom 7. November 2002 -
LwZR 9/02, [X.]Report 2003, 757, 758). Danach ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die [X.] entscheidend. Zur Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich -
wie hier -
die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend an-wendbar (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2013 -
VIII ZR 104/12, NJW-RR 2013, 718 Rn. 8 mwN). Danach bemisst sich hier die Beschwer der [X.]ten nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der auf den herausverlangten Teil des An-wesens entfallenden Miete (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2013 -
VIII ZR 2
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104/12, aaO;
[X.], Beschluss vom 12. März 2008 -
VIII ZB 60/07,
WuM 2008, 296 Rn.
8 f.).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann der maßgebliche [X.] nicht anhand des von der Klät-zungswertes für die herausverlangten Grundstücksteile bestimmt werden. Be-streitet die klagende [X.]
-
wie hier -
den Bestand eines Mietvertrages hin-sichtlich der streitgegenständlichen Flächen, kann der nach § 8 ZPO bzw. § 9 ZPO maßgebliche Mietzins nur dem Vortrag der [X.]tenseite
entnommen werden. Diese kann nicht geltend machen, ihre Beschwer richte sich nach ei-nem höheren Mietzins, der weder nach dem Vortrag der klagenden [X.] noch nach ihrem eigenen Vortrag vereinbart war (vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 2006 -
XII ZR 154/05, [X.] 2007, 31, 32).
Da der Mietzins für das gesamte Anwesen nach dem Vortrag der [X.]--fache Jahresbetrag der auf den herausver-langten Teil des Anwesens entfallenden Miete unter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO.
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III.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.08.2012 -
14 [X.]/11 -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 03.06.2013 -
16 S 186/12 -

7

Meta

V ZR 185/13

03.04.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. V ZR 185/13 (REWIS RS 2014, 6568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6568

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VIII ZR 104/12

V ZR 185/13

V ZR 275/11

I ZB 19/11

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