Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2013, Az. I ZR 94/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6007

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZR
94/09
vom
8.
Mai 2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 8.
Mai 2013
durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Bornkamm und [X.] Dr.
Büscher, Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff
und Dr.
Löffler
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 22.
Juli 2010 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde vollständig berücksichtigt. Auf zwei Gesichtspunkte weist der [X.] zur Ergän-zung hin:
1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, soweit sie meint, der [X.] habe dadurch gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen, dass er -
dem [X.] folgend
-
den Hinweis auf der Startseite des Internetauftritts der [X.], wonach die wesentlichen Grundlagen des Denkmodells der Biore-sonanz-
und [X.] bestätigt, jedoch
von der derzeit herrschenden Lehrmeinung der Schul-medizin noch nicht akzeptiert

seien, als nicht ausreichend angesehen habe, um dem Erfordernis zu genügen, mit gesundheitsbezogenen Aussagen zu wer-ben, die nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, ohne gleichzeitig die Gegenmeinung anzuführen. Der [X.] hat das Vorbringen der [X.] in der Nichtzulassungsbeschwerde geprüft und hierin
keinen Zulas-1
2
-
3
-
sungsgrund gesehen.
Dabei kam es nicht entscheidend auf die Erwägung des Berufungsgerichts an, dass derjenige, der auf die Werbeaussagen der Beklag-ten stoße, zuvor nicht notwendig über die Startseite des Internetauftritts geführt worden sei, auf dem sich der zitierte Hinweis befand. Denn der fragliche Hin-weis war -
was aus der Sicht des [X.]s auf der Hand lag und worauf bereits die Klägerin
in ihrer Erwiderung auf die Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde hingewiesen hatte -
schon deswegen völlig unzureichend, weil die
n eine Vielzahl konkreter Anwen-.

-Geräte mit anpreisenden Werbeaussagen ange-
führt worden waren, die ihrerseits umstritten sind und auf die sich die auf der Startseite angeführte Gegenmeinung nicht unmittelbar bezieht.
Für die von der [X.] für ihr Produkt in Anspruch genommene Heil-wirkung
der Rückleitung elektromagnetischer Wechselfelder in den Organismus liegt nach den von der Nichtzulassungsbeschwerde unbeanstandet
getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kein wissenschaftlicher Nachweis vor. Die Beklagte hätte daher nach der [X.]srechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 1991 -
I
ZR
127/89, [X.], 848, 849 -
Rheumalind
II; Urteil vom 6.
Februar 2013 -
I
ZR
62/11,
Rn.
32 -
Basisinsulin mit Gewichtsvorteil) die Dar-legungs-
und Beweislast für die Richtigkeit ihrer Werbeaussagen nur dann nicht zu tragen, wenn sie diese Aussagen jeweils durch den klaren und unmissver-ständlichen Hinweis auf die Gegenmeinung abgeschwächt hätte.
Aus diesem Grund kam es entgegen der
Ansicht der Anhörungsrüge auch nicht darauf an, ob
der Kläger das Fehlen eines solchen Hinweises im Rechtsstreit geltend ge-macht hatte, was zudem
der Fall war (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 23.
April 2007 S.
8 = GA
III
402).
3
-
4
-
2. Der Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, den die Anhörungs-rüge im Hinblick auf die [X.] von der [X.] zur Frage der Irreführung beantragten Sachverständigengutachtens geltend macht, liegt schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht den streitgegenständlichen Werbeaussagen entnommen hat, dass der angesprochene Verkehr die
Aussa-gen
(auch) dahin verstehen werde, dass niemand sie ohne qualifizierte [X.] aufstellen werde, und die Beklagte diese Beurteilung mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht angegriffen hat.
Das Berufungsgericht konnte
daher
von
seinem
gedanklichen Ausgangspunkt aus das Vorliegen einer Irreführung bereits durch die Auswertung des von der [X.] zu den Akten gereichten Materials feststellen. Der Beauftragung eines Sachverständigen hätte es nur

4
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5
-

bedurft, wenn das Berufungsgericht nicht imstande gewesen wäre, die entspre-chende Prüfung dieses Materials selbst vorzunehmen. Hierfür ist aber nichts ersichtlich; die Beklagte
hat dies auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht geltend gemacht.
Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2006 -
17 [X.] 6798/05 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.05.2009 -
6 U 2187/06 -

Meta

I ZR 94/09

08.05.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2013, Az. I ZR 94/09 (REWIS RS 2013, 6007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6007

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