Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2010, Az. VIII ZB 12/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4129

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 12/10 vom 11. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. August 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und [X.], den Rich-ter Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die [X.] des Beklagten gegen den [X.]sbeschluss vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Der [X.] hat in dem Beschluss vom 22. Juni 2010 das von der Gehörs-rüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber aus rechtlichen Gründen nicht für maßgeblich erachtet. 1 Das Gebot des rechtlichen Gehörs schützt regelmäßig nicht davor, dass das Gericht einen tatsächlichen Umstand aus Rechtsgründen unberücksichtigt lässt oder ihm in materiell-rechtlicher Hinsicht eine andere Bedeutung als die Partei beimisst (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. März 2008 - [X.], [X.] 2008, 361 m.w.N.; [X.], DVBl 2007, 253 ff.). Der [X.] hat auch nicht [X.] des Vorbringens des Beklagten verkannt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist seinem Vortrag, die zuständige Kanzleikraft habe anstelle des auf der [X.] vermerkten Zustelldatums versehentlich und [X.] den 5. Februar 2009 - das Datum des Eingangsstempels - notiert, nicht (implizit) zu entnehmen, dass der Beklagtenvertreter die erforderlichen organi-satorischen Vorkehrungen getroffen hat, um das Auftreten eines solchen [X.] - 3 - lers bei der Fristenerfassung von vornherein zu verhindern. Sein weiteres [X.], die fehlerhafte Notierung wäre auch bei einer ordnungsgemäßen Or-ganisation des [X.] eingetreten, ist bereits deswegen ohne Substanz, weil der Beklagte keine näheren Angaben zu den Gründen des Fehlverhaltens der Kanzleikraft seines Prozessbevollmächtigten gemacht hat. Der [X.] war auch nicht gehalten, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass sein - im Beschwerdeverfahren ergänztes - Vorbringen den Anforderun-gen an die Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes nach wie vor nicht ge-nügte. Zum einen hat der [X.] keine überraschenden Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts gestellt, sondern nur die von der höchst-richterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannten Grundsätze auf den vor-liegenden Fall übertragen. Zum anderen hat die Klägerseite von vornherein die unzureichende Darlegung der Büroorganisation gerügt. Ohnehin verkennt der Beklagte, dass unterlassene Hinweise nur unter der - hier nicht einschlägigen - Voraussetzung mit einer Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichzusetzen sind, dass das Gericht auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt oder Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu 3 - 4 - rechnen brauchte (vgl. etwa [X.]E 108, 314, 345 f.; [X.], NJW 2003, 2524; [X.], Beschluss vom 15. Februar 2005 - [X.], juris, Rdnr. 11). [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2009 - 35 C 669/09 - [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -

Meta

VIII ZB 12/10

11.08.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2010, Az. VIII ZB 12/10 (REWIS RS 2010, 4129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4129

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VIII ZB 12/10

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