Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. XI ZR 345/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1477

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:24. September 2002Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB §§ 607 a.[X.], 675 a.[X.]) Aus einer längeren Geschäftsverbindung zwischen einer Bank und einem Kun-den im Zusammenhang mit einem Giro- oder einem Darlehensvertrag ergibtsich noch nicht das Bestehen eines eigenständigen allgemeinen [X.]als Rahmenvertrag.b) An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, wenn mit demersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungenvereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder [X.], da sie ungeachtet ihrer Bedeutung für spätere andere Geschäftenur Bestandteil des Giro- oder Darlehensvertrages sind.c) Die Annahme eines neben einem Giro- oder Darlehensvertrag mit Einbe-ziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen sepa-raten allgemeinen [X.] wird dem allgemeinen [X.]nicht gerecht, da es an einer eigenständigen bindenden Rechtsfolge ei-nes solchen [X.] fehlt, die durch die von den Parteien abge-gebenen Willenserklärungen in [X.] gesetzt [X.] -d) Es spricht grundsätzlich nichts für einen Vertragswillen der Bank, sich schon beiAufnahme der Geschäftsbeziehung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräum-ten Vertragsfreiheit einem privatrechtlichen Kontrahierungszwang hinsichtlichvom Kunden gewünschter risikoneutraler Geschäftsbesorgungen zu unterwer-fen.[X.], Urteil vom 24. September 2002 - [X.] - [X.] LG München I- 3 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter[X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und dieRichterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des23. Zivilsenats des [X.] 27. Juli 2001 im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als zum Nachteil der [X.] er-kannt worden ist.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der12. Zivilkammer des [X.] wird insgesamt zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt [X.].Von Rechts [X.]:Der Kläger, Verwalter im Konkursverfahren über das [X.] (im folgenden: Gemeinschuldner), und die [X.] streiten noch über entgangene Anlagezinsen.- 4 -Die Beklagte durch ihre Filiale in [X.] und der [X.] am 20. Juni 1994 einen Darlehensvertrag über 2.409.230 DM.Das mit 6,5% zu verzinsende Darlehen war am 30. Juni 1995 zurückzu-zahlen. Als Sicherheit verpfändete der Gemeinschuldner unter anderemsein Guthaben von 1.117.144 US-Dollar, das er damals bei der [X.] [X.] in H. unterhielt. Dieses - im Darlehensvertrag als [X.] bezeichnete - [X.] war bei täglicher Verfüg-barkeit von der [X.] mit 0,5% zu verzinsen.Mit Schreiben vom 18. Oktober 1994, 5. Januar 1995 und 10. [X.] machte der Gemeinschuldner geltend, ihm sei seitens der [X.] am 20. Juni 1994 für sein Guthaben auf dem [X.] eineVerzinsung in Höhe von 5,5% ausdrücklich zugesagt worden. Nach [X.] wurde für das [X.] eine Festgeldab-rede mit einer entsprechend höheren Verzinsung ab dem 18. [X.] getroffen.Mit der Klage verlangt der Kläger unter Berufung auf eine getroffe-ne Vereinbarung höherer Zinsen sowie eine schuldhafte Verletzung [X.] der [X.] eine Verzinsung des [X.]smit 5,5%. Die in der [X.] vom 1. Juli 1994 bis 18. August 1995 entgange-nen Zinsen hat er zuletzt mit 94.502,01 DM beziffert.Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das [X.] ihr in Höhe von 83.364,61 DM stattgegeben. Mit der Revision verfolgtdie Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Gemeinschuld-ner zwar mit der [X.] keine besseren Zinskonditionen vereinbart.Dem Kläger stehe jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen positiverVertragsverletzung zu. Zwischen der [X.] und dem Gemeinschuld-ner habe für die gesamte und langjährige Geschäftsbeziehung ein Rah-menvertrag bestanden, der die Grundlage für alle einzelnen Bankge-schäfte gebildet habe. Aus diesem Rahmenvertrag und den abgeschlos-senen Einzelverträgen habe sich für die Beklagte die Pflicht ergeben,den Gemeinschuldner ordnungsgemäß zu beraten und zu betreuen. [X.] Pflicht habe die Beklagte dadurch verletzt, daß sie das [X.] zu [X.] auf dem Konto belassen habe, [X.] mit einem Sperrvermerk versehen war. Während der Laufzeit [X.] von einem Jahr habe der Gemeinschuldner deshalb nicht überdas verpfändete Guthaben verfügen können, so daß die vereinbarten[X.] nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten [X.] hätten. Die Beklagte sei daher nicht nur verpflichtet gewesen,dem Gemeinschuldner auf dessen Verlangen unverzüglich angemessene- 6 -Bedingungen einzuräumen. Sie habe ihn darüber hinaus auf die unzurei-chende Verzinsung hinweisen müssen. Der Gemeinschuldner habe [X.] in diesem Fall zu marktüblichen Bedingungen für einjährigesFestgeld anlegen können. Bei einem marktüblichen Zinssatz von 5,35%bzw. 5,45% seien ihm in dem [X.]raum vom 1. Juli 1994 bis [X.] August 1995 Zinsen von 83.364,61 DM entgangen.[X.] Ausführungen sind mit [X.] behaftet. Dem [X.]teht ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nichtzu. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegen [X.] zu ordnungsgemäßer Beratung und Betreuung des [X.]s verstoßen, ist unzutreffend.1. Soweit das Berufungsgericht eine solche Pflicht auf einen [X.] geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag zu stützenversucht, verkennt es bereits, daß ein solcher Vertrag nicht zustandege-kommen [X.]) Zum Abschluß eines besonderen Rahmenvertrages fehlt [X.] Vortrag des [X.]. Dieser hat in den Vorinstanzen in ersterLinie die ausdrückliche Vereinbarung einer Verzinsung des verpfändetenGuthabens mit 5,5% jährlich behauptet und sich hilfsweise auf eineschuldhafte Verletzung einer aus einem "Geschäftsführungsvertrag" [X.] vertraglichen Nebenpflicht berufen. Das Berufungsgericht [X.] auch nicht dar, wann sich der Gemeinschuldner und die Beklagte- 7 -auf einen eigenständigen Rahmenvertrag mit welchem Inhalt geeinigthaben sollen. Es beschränkt sich insoweit vielmehr auf die [X.], der Rahmenvertrag habe die Grundlage für alle einzelnenBankgeschäfte zwischen dem Gemeinschuldner und der beklagten [X.]) Allein aus der Existenz einer langjährigen Geschäftsverbindungin Form verschiedener Verträge über Bankkonten und Darlehen läßt [X.] besondere [X.]altspunkte der Abschluß eines eigenständigen all-gemeinen [X.] als Rahmenvertrag zwischen dem [X.] und der beklagten Bank nicht herleiten.aa) Von Teilen der Literatur wird allerdings die Ansicht vertreten,zwischen der Bank und ihrem Kunden komme, wenn nicht nur ein einzel-nes Geschäft abgewickelt, sondern wie in der Regel eine längere Ge-schäftsbeziehung begründet werde, ein eigenständiger allgemeinerBankvertrag als Grund- oder Rahmenvertrag zustande. Das werde ins-besondere aus der üblichen Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen der Banken oder der Sparkassen deutlich, die nicht nur Re-gelungen für einzelne Bankgeschäfte enthielten, sondern die gesamteGeschäftsverbindung grundlegend behandelten. Der allgemeine [X.] regele als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter [X.] zwischen der Bank und ihrem Kunden und bildedie Grundlage bzw. den Rahmen für die einzelnen rechtlich verschiede-nen Bankgeschäfte. Aus ihm ergäben sich zwar keine durchsetzbarenprimären Leistungspflichten, wohl aber sekundäre Schutz- und [X.] (vgl. [X.]/[X.], HGB 30. Aufl. (7) [X.]6;[X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 1- 8 -[X.]. 18 ff.; Bunte, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] [X.]. 2; [X.]/[X.], in: [X.]/Steuer, [X.]. 2/2 ff.; [X.]/[X.], [X.]. § 675 [X.]. [X.]; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 675 [X.]. 9; [X.], Bank- und Börsenrecht 2. Aufl. § 4[X.]. 10 d und e; [X.], [X.] [X.] f.).Der [X.] hat zur Existenz eines eigenständigen all-gemeinen [X.], der neben geschlossenen besonderen Verträ-gen besteht, noch nicht Stellung genommen. In den Entscheidungen[X.]Z 23, 222, 226 und 63, 87, 90 f., auf die sich [X.]/[X.] aaO be-rufen, hat er lediglich einen Giro- und Kontokorrentvertrag als [X.]) Der erkennende Senat folgt der vorgenannten Ansicht nicht,sondern schließt sich der von einem anderen Teil der Literatur (Münch-Komm/Hadding/Häuser, HGB [X.] [X.]. [X.] f.; [X.] Aufl. [X.]. 15 f. vor § 607 BGB; Schlegelberger/Hefer-mehl, HGB 5. Aufl. [X.]. nach § 365 [X.]. 13; [X.]/[X.], HGB, [X.].zu § 372 [X.]. 6; [X.], [X.]recht 3. Aufl. [X.]. 4 ff.; [X.],Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. [X.]. 2.765 ff.; [X.] ZHR 151(1987), 325, 329 f.; [X.] 1990, 236, 238) vertretenen Gegenmei-nung an.(1) Aus einer längeren Geschäftsverbindung zwischen einer Bankund einem Kunden im Zusammenhang mit einem Giro- oder einem Dar-lehensvertrag ergibt sich noch nicht das Bestehen eines eigenständigenallgemeinen [X.] als Rahmenvertrag. Eine längere Geschäfts-verbindung als solche ist nichts weiter als eine Beziehung, die auf einem- 9 -Dauerschuldverhältnis oder einer mehr oder weniger großen Zahl [X.] beruht.(2) An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, [X.] dem ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedin-gungen vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensver-hältnis regeln. Giro- und Darlehensverträge sind regelmäßig von [X.] auf längere [X.] angelegt. Sie bilden als Dauerschuldverhältnissedie Grundlage der Geschäftsbeziehung. [X.] der Banken und Sparkassen, die aus Anlaß eines Giro- oder [X.] vereinbart werden, sind, auch soweit sie nicht nur das [X.] oder das Darlehensverhältnis regeln, Teil des Giro- oder Darlehens-vertrages. Daß sie auch für spätere andere Geschäfte von [X.], ändert nichts. Eines allgemeinen [X.] bedarf es dafür [X.] auf § 2 Abs. 2 [X.] nicht ([X.] 1990, 236, 238).(3) Die Annahme eines neben einem Giro- oder Darlehensvertragmit Einbeziehung der [X.] separaten allgemeinen [X.] wird außerdem dem allgemei-nen [X.] nicht gerecht. Es fehlt an einer eigenständigen [X.] Rechtsfolge eines solchen [X.], die durch die von [X.] abgegebenen Willenserklärungen in [X.] gesetzt wird. [X.] Ansicht seiner [X.]änger löst der allgemeine Bankvertrag keineprimären Leistungspflichten, sondern sekundäre Schutz- und [X.] aus. Solche Pflichten bestehen indes unabhängig vom Wil-len der Parteien ([X.] aaO [X.]. 5).- 10 -(4) Demgegenüber kann nicht mit einem Teil der Literatur (vgl.[X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 1[X.]. 27 ff.; [X.], Bank- und Börsenrecht 2. Aufl. § 4 [X.]. 10 g; a.A.insoweit [X.]/[X.], in: [X.]/Steuer, [X.]. 2/5) darauf [X.] werden, aus dem allgemeinen Bankvertrag ergebe sich auch [X.] der Bank zur Vornahme einzelner vom Kunden gewünschter [X.]. Nichts spricht für die [X.], geschweige denn einen dem Kunden gegenüber ausdrücklicherklärten Vertragswillen, sich schon bei Aufnahme der Geschäftsbezie-hung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräumten Vertragsfreiheit einembeschränkten privatrechtlichen Kontrahierungszwang zu unterwerfen. DieAnnahme eines solchen Rechtsbindungswillens, der mit dem [X.] erkennbar nicht im Einklang steht, ist genau so fiktiv wie [X.] Kunden, er wolle sich verpflichten, künftig alle Bankgeschäfte nur mitdieser Bank, nicht aber mit einer anderen abzuwickeln ([X.] aaO[X.]. 6 f.).(5) [X.] als übergreifender, die [X.] erweist sich danach alsüberflüssig. Das wird insbesondere dadurch deutlich, daß Schutz- undVerhaltenspflichten, die aus dem allgemeinen Bankvertrag folgen sollen,auch von [X.]ängern der Lehre vom allgemeinen Bankvertrag aus einemaufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunden [X.] gesetzlichen Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten ab-geleitet werden, wenn der allgemeine Bankvertrag nichtig ist (vgl. [X.][X.], HGB 30. Aufl. (7) [X.] [X.]. [X.]7).- 11 -cc) Aus einem die gesamte Geschäftsbeziehung als [X.] überlagernden allgemeinen Bankvertrag ergibt sich eine Beratungs-und Betreuungspflicht der [X.] danach nicht. Erst recht geht esentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, die Beklagte fürverpflichtet zu halten, sich auf Verlangen des [X.] unverzüglich mitder Umwandlung der tagesfälligen [X.] in ein [X.] dessen Verzinsung entsprechend dem marktüblichen Zins ohneRücksicht darauf einverstanden zu erklären, ob sie für eine Festgeldein-lage in US-Dollar Bedarf hatte und ob sie die künftige [X.] [X.] möglicherweise wesentlich anders einschätzte als diesim aktuellen Marktzins zum Ausdruck kam.2. Auch aufgrund der zwischen der [X.] und dem [X.] geschlossenen einzelnen Verträge, insbesondere des [X.], der Verpfändung der tagesfälligen Einlage von rund einerMillion US-Dollar und des Vertrags über diese Einlage war die [X.] der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, den Ge-meinschuldner zu betreuen und ihm zu einer zinsgünstigeren Anlage [X.] zu raten.a) Aufgrund des geschlossenen Darlehensvertrages sowie [X.] über die [X.] schuldete die Beklagte dem [X.] weder Beratung noch Betreuung noch gar die bestmöglicheAnlageverwaltung. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts [X.] jeder Grundlage.Bei einer Geldanlage setzt auch eine Beratungspflicht grundsätz-lich den Abschluß eines besonderen Vertrages voraus. Ein [X.] 12 -vertrag kommt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]skonkludent zustande, wenn - gleichgültig ob auf Initiative des Kundenoder aber der Bank - im Zusammenhang mit einer Geldanlage tatsächlichBeratung stattfindet ([X.]Z 74, 103, 106; 100, 117, 118; 123, 126, 128;Senatsurteil vom 28. Januar 1997 - [X.], [X.], 662, 663).Das war hier nicht der Fall. Der Gemeinschuldner hat die [X.] um eine Beratung über eine zinsgünstigere Anlage des Dollargut-habens gebeten noch ist die Beklagte in eine Beratung mit dem Ziel ei-ner sachgerechten Empfehlung eingetreten. Der Gemeinschuldner [X.] vielmehr auf die nach den [X.] Feststellungen des Be-rufungsgerichts unrichtige Behauptung beschränkt, die Beklagte habe mitihm eine Verzinsung der [X.] mit 5,5% jährlich verbindlich ver-einbart.b) Auch aufgrund der getroffenen Sicherungsabrede und der [X.] war die Beklagte entgegen der Ansicht des [X.] weder verpflichtet, den Gemeinschuldner zu beraten, nochauch nur auf die für ihn ungünstigen Konditionen einer tagesfälligen[X.] hinzuweisen.aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s prüfteine kreditgebende Bank ihr angebotene Sicherheiten und die [X.] Sicherheitenbestellung grundsätzlich nicht im Kunden-, [X.] im eigenen Interesse ([X.], Urteil vom 8. März 1982 - [X.]/81,[X.] 1982, 480, 481; Senat, Urteile vom 7. April 1992 - [X.]/91,[X.] 1992, 977 und vom 21. Oktober 1997 - [X.], [X.],2301, 2302). Die Beklagte war danach weder bei Abschluß des [X.] -dungsvertrages noch später verpflichtet, zur Wahrung der Interessen [X.] zu überprüfen, ob die für die [X.] verein-barte Verzinsung im Hinblick auf die mit der Verpfändung [X.] noch angemessen war, und dem Gemeinschuldner [X.] zinsgünstigeren Anlage zu raten. Es war vielmehr, wie die [X.] Recht geltend macht, Sache des Gemeinschuldners, vor der Verpfän-dung seines [X.]s für das Darlehen mit einjähriger Laufzeitmit der [X.] oder aber mit einer anderen Bank günstigere Zinskon-ditionen auszuhandeln und das Guthaben erst dann zu verpfänden.bb) Eine Verpflichtung der [X.], den Gemeinschuldner [X.] ungünstige Verzinsung seiner [X.] hinzuweisen, bestandentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb nicht, weilder Gemeinschuldner insoweit nicht aufklärungsbedürftig war. Ihm warunstreitig bekannt, daß die Beklagte seine Einlage mit nur 0,5% jährlichverzinste. Das ergibt sich auch aus seinem Schreiben vom 18. [X.], mit dem er unter - unrichtiger - Behauptung einer Vereinbarungvon ca. 5,5% Jahreszinsen die ihm übersandten Kontoauszüge bean-standet hat. Von der Verletzung einer Pflicht der [X.], den Ge-meinschuldner vor der Gefahr einer niedrigen Verzinsung seiner Dollar-einlage zu warnen, kann daher entgegen der Ansicht der Revisionserwi-derung keine Rede sein.II[X.] Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen alsrichtig dar (§ 563 ZPO a.[X.]).- 14 -1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dem [X.], daß das [X.] in der Besicherungsabrede des [X.] unzutreffend als "[X.]" bezeichnet worden ist,keine Verpflichtung der [X.] zur Zahlung marktüblicher oder [X.] zu entnehmen. Es handelt sich [X.] schlichte Falschbezeichnung, der ein rechtsgeschäftlicher Erklä-rungswille im Hinblick auf die Verzinsung des [X.]s nicht zuentnehmen ist. Das folgt hier auch daraus, daß nach der - allerdings un-richtigen - Behauptung des [X.] über die Verzinsung des [X.] eine gesonderte Vereinbarung mündlich geschlossen worden seinsoll.2. Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung auch, der [X.] lasse sich auf die Grundsätze über den Wegfall der [X.] stützen.a) Der Darlehensvertrag ist für die [X.] bis zum 18. August 1995nicht dahin anzupassen, daß sich die vom Gemeinschuldner geschulde-ten Darlehenszinsen im Umfang entgangener Anlagezinsen verringern.Zwar können Vertragsparteien nach den Grundsätzen über den Wegfallder Geschäftsgrundlage zur Anpassung eines bestehenden [X.] veränderten Verhältnisse verpflichtet sein. Die Gewährung einermarktüblichen oder jedenfalls hausüblichen Verzinsung für das an [X.] verpfändete [X.] ist aber nicht [X.] Darlehensvertrages geworden.Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des[X.]s die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen,- 15 -bei Vertragsschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungenbeider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren undnicht beanstandeten Vorstellungen des anderen Vertragsteils von [X.] oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denender Geschäftswille der Parteien sich aufbaut ([X.]Z 128, 230, 236; 135,333, 338; Senat, Urteil vom 4. November 1997 - [X.], [X.] 1998,23, 24 jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier nichtvor. Der Gemeinschuldner hat zwar bei Abschluß des Darlehensvertra-ges in [X.] die Erhöhung der Verzinsung des [X.]s verlangt.Die Mitarbeiter der [X.] sind dem jedoch entgegengetreten [X.] ihn an die Filiale der [X.] in H. verwiesen, bei der das [X.] geführt wurde. Die künftige Verzinsung dieses Kontos solltedaher zunächst offenbleiben und allenfalls Gegenstand einer gesonder-ten Vereinbarung sein.b) Schließlich kann der Kläger eine höhere Verzinsung des [X.] auf dem [X.] auch nicht mit der Begründung verlangen,daß mit dessen Verpfändung die tägliche Verfügbarkeit und damit zu-gleich die Geschäftsgrundlage des diesbezüglichen [X.] seien. Erwartungen und Umstände, die nach den vertraglichen [X.] in den Risikobereich nur des einen Vertragsteils fallen, er-möglichen es diesem grundsätzlich nicht, sich auf den Wegfall der Ge-schäftsgrundlage zu berufen ([X.]Z 120, 10, 24; 121, 378, 392; [X.],Urteil vom 16. Februar 2000 - [X.], [X.] 2000, 1012, 1015).Dasselbe gilt, wenn der nachteilig Betroffene die entscheidende Ände-rung der Verhältnisse selbst bewirkt hat ([X.]Z 129, 297, 310) [X.] die Änderung für ihn vorhersehbar war ([X.], Urteil vom 27. [X.], [X.] 1981, 583).- 16 -So liegt es hier. Daß eine Verzinsung des verpfändeten [X.] von lediglich 0,5% angesichts der für ein Jahr eintretenden [X.] wirtschaftlich nicht mehr angemessen sein würde, war fürden Gemeinschuldner bei Vornahme der Verpfändung ohne weiteresvorhersehbar und fiel darüber hinaus erkennbar auch in seine [X.]. Es wäre daher, wie dargelegt, seine Sache gewesen, mit [X.] mit der [X.] eine Erhöhung [X.] für die verpfändete [X.] zu vereinbaren.IV.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senatin der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.[X.]) und dieBerufung des [X.] insgesamt zurückweisen.[X.] [X.] Joeres [X.]

Meta

XI ZR 345/01

24.09.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. XI ZR 345/01 (REWIS RS 2002, 1477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1477

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