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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 167/11
vom
15. März
2012
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape
am 15. März
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 26.
April 2011
wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000
festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte Rechtsbeschwerde
(§§
6, 7, 300 Abs.
3 Satz
2 [X.], Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Nr.
1 ZPO) ist unzulässig, weil sie keinen Zu-lässigkeitsgrund aufdeckt (§
574 Abs.
2 ZPO).
Der von der Rechtsbeschwerde
geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. Die Entscheidung des [X.] weicht nicht von der Rechtsprechung des Senats ab, wonach bei dem [X.] des §
290 Abs.
1 Nr.
2 [X.] ein finales Handeln des Schuldners [X.] ist ([X.], Beschluss vom 24.
April 2008 -
IX
ZB 115/06, Z[X.] 2008, 753 Rn.
4; vom 12.
November 2009 -
IX
ZB 98/09, Rn.
2). Aufgrund der Feststellun-1
2
-
3
-
gen des [X.] ist offensichtlich, dass ein solches finales Handeln vorlag. Entsprechendes galt für die Darlegungen des Versagungsantragstellers.
Die Entscheidung des [X.] verletzt den Schuldner nicht in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör und auf ein willkürfreies Verfah-ren.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.12.2010 -
908 IN 479/03-8-
-
LG Hannover, Entscheidung vom 26.04.2011 -
11 [X.] -
3
4
Meta
15.03.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2012, Az. IX ZB 167/11 (REWIS RS 2012, 8101)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8101
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