Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. III ZR 156/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5386

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[X.] [X.] vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter [X.] Instanz: Rechtsanwalt - - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2009 durch [X.] und [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 22. Mai 2008 - 12 U 200/07 - wird zu-rückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es bestand keine Pflicht für das Berufungsgericht nach § 139 ZPO, auf den Umstand der Erbschaft der Großmutter des [X.] vor dem Hintergrund der von der Beklagten erhobenen Verjäh-rungseinrede hinzuweisen. Die anwaltlich vertretene Beklagte war darlegungs- und beweisbelastet für den Eintritt der Verjährung. Sie konnte aufgrund der Berufungsbegründung des [X.] sich nicht darauf verlassen, dass weiterer Vortrag ihrerseits zu dieser Frage entbehrlich sei und musste vielmehr in Betracht ziehen, dass das [X.] eine vom Landgericht abweichende Rechtsauf-fassung einnimmt. Deshalb hätte sie Veranlassung gehabt, sich vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlan-desgericht bezüglich eines ihr möglichen Vortrags zu den ihr be-kannten Umständen der Erbenstellung der Großmutter und deren Kenntnis vom streitgegenständlichen Anspruch vorzubereiten, um - 3 - spätestens im Termin diesbezüglich Stellung nehmen zu können. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellungnahmefrist oder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung waren deshalb nicht gegeben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 259.736,28 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 05.10.2007 - 11 O 348/06 - [X.], Entscheidung vom 22.05.2008 - 12 U 200/07 -

Meta

III ZR 156/08

29.01.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. III ZR 156/08 (REWIS RS 2009, 5386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5386

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