Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. 4 StR 169/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6567

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[X.] vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des [X.] und des Diebstahls freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer leidet der Angeklagte an einer "endogenen [X.] Psychose aus dem schizophre-nen Formenkreis und symptomatischem Cannabismissbrauch", mithin an einer krankhaften seelischen Störung, die seine Steuerungsfähigkeit bei den "wäh-rend einer Akuterkrankung" begangenen Taten beseitigt habe. 2 - 3 - 2. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel ge-mäß § 63 StGB nicht hinreichend belegt. Denn dem - auch im Übrigen außer-gewöhnlich knappen - Urteil kann selbst im Gesamtzusammenhang nicht ent-nommen werden, wie das festgestellte Störungsbild in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf den Angeklagten und seine Vorstellungswelt eingewirkt hat. Hierauf kann aber nicht verzichtet werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. Okto-ber 2007 - 3 [X.], [X.], 39, und vom 10. Juni 2008 - 3 [X.]), zumal zu beiden Taten - Aufbruch und Diebstahl eines Pkws sowie Einbruch in eine Wohnung mit erheblicher Beute - über die den Tatbestand er-füllenden Handlungen hinaus weitere Umstände nicht mitgeteilt werden, die darauf hindeuten, dass sie während eines akuten Schubs der Krankheit began-gen wurden. 3 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Urteils einschließ-lich der Feststellungen (§ 353 StPO) und erfasst auch den Freispruch, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der neue Tatrichter an Stelle der Unterbrin-gung eine Strafe verhängen wird (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. dazu [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 [X.]). 4 Athing Ernemann Cierniak [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 169/10

18.05.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. 4 StR 169/10 (REWIS RS 2010, 6567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6567

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