Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2021, Az. 3 StR 428/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 9631

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Gegenstand

Einziehung von Taterträgen: Gesamtschuldnerische Haftung bei faktischer Mitverfügungsgewalt des Tatgenossen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2020 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte für einen Teilbetrag von 31.300 € als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung sowie Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von [X.] in Höhe von 36.300 € angeordnet und eine weitere Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur weiteren Einziehungsentscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Auch der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung von [X.] kann bestehen bleiben, bedarf allerdings - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - hinsichtlich eines Teilbetrages von 31.300 € der ergänzenden Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung. Nach den Feststellungen kehrte der Angeklagte von den 36.300 € Bargeld, die er sich zugeeignet hatte, diesen Teilbetrag - insoweit abredegemäß - an [X.]aus, indem er das Geld an dessen Mittelsmann übergab; [X.]hatte die Tat des Angeklagten initiiert und dirigiert. Da somit zumindest ein Tatgenosse des Angeklagten ebenfalls faktische (Mit-)Verfügungsgewalt an den 31.300 € hatte, haften beide diesbezüglich als Gesamtschuldner (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Mai 2020 - 3 StR 393/19, juris Rn. 6). Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen (s. [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 3 [X.], juris Rn. 5); der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (s. [X.], Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3).

3

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer     

        

Spaniol     

        

Berg   

        

Hoch     

        

Kreicker     

        

Meta

3 StR 428/20

12.01.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Duisburg, 25. Juni 2020, Az: 51 KLs 15/19

§ 25 Abs 2 StGB, § 73c S 1 StGB, § 421 BGB, §§ 421ff BGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2021, Az. 3 StR 428/20 (REWIS RS 2021, 9631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9631

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