Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. XII ZB 608/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14979

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 608/13

vom

25. Februar 2015

in der
Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1835 Abs. 3; FamFG § 277 Abs. 2 Satz 2; [X.] § 2, 23 Abs. 3 Satz 1;
[X.] § 25 Abs. 1 Satz 1
a)
Kann in einer Betreuungssache ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, weil die Erfor-derlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Auf-gaben erforderlich war, bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den Vor-schriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
b)
Ist in diesem Fall der Verfahrenspfleger damit beauftragt, einen vom Betreuer zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegten Mietvertrag zu überprüfen, bestimmt sich der Geschäftswert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach §
23 Abs.
3 Satz
1 [X.] i.[X.]. §
25 Abs.
1 [X.] (nunmehr §
99 GNotKG).
[X.], Beschluss vom 25. Februar 2015 -
XII ZB 608/13 -
LG [X.] ([X.])

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Februar 2015 durch [X.] und die
Richter
Schilling, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des
weiteren Beteiligten zu
5
gegen
den
Beschluss der 1.
Zivilkammer des Landgerichts [X.] ([X.])
vom 21.
Oktober
2013
wird auf dessen Kosten zurückge-wiesen.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die weiteren Beteiligten selbst.
[X.]: 28.724

Gründe:
I.
Der
Beteiligte zu
1 begehrt als anwaltlicher Verfahrenspfleger der Be-troffenen die Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz.

Die Betroffene steht seit 2001 unter umfassender Betreuung.

Im März 2011 hat der Beteiligte zu
3 als Betreuer der Betroffenen für Vermögensangelegenheiten
einen Antrag auf Genehmigung von drei [X.] gestellt, mit denen Grundstücke, die im Miteigentum der Betroffenen und ihres
Ehemannes
stehen, an die
H. [X.], an der die Betroffene als 1
2
3
-
3
-
Kommanditistin und als Gesellschafterin der Komplementär-GmbH beteiligt ist,
vermietet werden sollten. Im Oktober 2011 wurde der Beteiligte zu
1 zum [X.] der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis "Vertretung im Betreu-ungsverfahren"
bestellt. Die Berufsmäßigkeit der Führung der [X.] wurde festgestellt.
Die eingereichten Mietverträge wurden ihm
zur Prüfung
übersandt. In
einer
ersten
Stellungnahme wies der Beteiligte zu
1 auf die Notwendigkeit der Überprüfung von
weiteren [X.]
hin, die von der H. GmbH &
Co. KG abgeschlossen werden sollten.
Nach weiterem Schriftwechsel mit dem Vermögensbetreuer
nahm
der Beteiligte zu
1 auch
zu den [X.] Stellung.

Am 30.
April 2012 hat der Beteiligte zu
1 die Festsetzung einer
Vergü-tung in Höhe von insgesamt 96.634,90

gemacht. Dabei hat er für die Prüfung der Mietverträge eine 1,8-fache
Geschäftsgebühr angesetzt und den Geschäftswert aus den zusammengerechneten Werten der gesamten Mietein-nahmen aller Mietverträge während deren
Laufzeiten bestimmt. Nach erfolgter Prüfung der [X.] hat der Beteiligte zu
1 seinen Vergütungsantrag berichtigt und die Festsetzung einer
Vergütung in Höhe von 196.008,23

n-tragt, wobei
er eine 1,8-fache Geschäftsgebühr aus dem Höchstwert von 30.000.000

berechnet
hat.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Gutachtens
der Rechtsan-waltskammer den Geschäftswert auf der Grundlage der zu erwartenden Steu-erersparnis der
Betroffenen auf 2.800.000

i-sung des weitergehenden Antrags die Vergütung des Beteiligten zu
1
auf
18.865,78

setzt. Auf dessen
Beschwerde hat das Landgericht die [X.] Entscheidung abgeändert und auf der Grundlage eines Geschäfts-werts von 6.783.000

die Vergütung des Beteiligten zu
1 auf 46.925,03

t-gesetzt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des
Betei-4
5
-
4
-
ligten zu
5
(Justizfiskus), mit der er
sich nur noch gegen Höhe des festgesetz-ten [X.] wendet.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung nach §
70 Abs.
1 FamFG
statthaft und konnte von dem Beteiligten zu
5
nach §
10 Abs.
4 Satz
2 FamFG ohne Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Sie hat in
der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
grundsätzlich erhalte
ein Verfahrenspfleger, der

wie hier

die [X.] berufsmäßig geführt habe
gemäß § 277 Abs.
2 FamFG neben dem Ersatz seiner Aufwendungen (vgl. §
277 Abs.
1 FamFG) eine Vergütung in ent-sprechender Anwendung der §§
1,
2
und
3 Abs.
1 und
2 [X.]. Allerdings sei
in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein zum [X.] bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit als berufsspezifische Dienstleis-tung

in entsprechender Anwendung des §
1835 Abs.
3 BGB

dann nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
abrech-nen könne, wenn die zu erbringenden Dienste derart schwierig und bedeutend seien, dass ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung vernünftiger-weise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
Bei der Prüfung der zum Zwecke der betreuungsgerichtlichen Genehmi-gung eingereichten ([X.] handele es sich um eine rechtsan-waltsspezifische Tätigkeit. Der Verfahrenspfleger habe die Rechtsfolgen und wirtschaftlichen Auswirkungen der in den Verträgen getroffenen
Vereinbarun-gen zwischen der Bruchteilsgemeinschaft der Betroffenen und ihrem Ehemann 6
7
8
-
5
-
und der H. GmbH & Co.
KG überprüfen
und in Relation zu den Interessen der Betroffenen
setzen
müssen; hierfür seien
umfassende Rechtskenntnisse zwin-gend erforderlich
gewesen.
Der
Beteiligte zu
1
könne daher für die Überprüfung der [X.] nach
Nr.
2300
VV
[X.] verlangen. Diese sehe
einen Ge-bührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vor, wobei bestimmt sei, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. In Anlehnung an die Ausführungen im Gutachten der Rechtsanwaltskammer sei es
angemessen, im vorliegenden Fall
eine Gebühr von 1,8 anzusetzen.
Der Geschäftswert sei nicht an der erwarteten Steuerersparnis der Be-troffenen auszurichten. Auftrag des Beteiligten zu
1 sei die Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen im Verfahren über die Genehmigung der (Haupt)-Mietverträge
gewesen.
Er sei
als Rechtsanwalt bestellt
worden, um die Vor-
und Nachteile dieser Verträge, gemessen am Wohl und den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen zu prüfen.
Der Geschäftswert für die anwaltliche Tätigkeit bestimme
sich vorliegend nach
§
23 Abs.
3 [X.]. Da
für die Prüfung von Mietverträgen zur Vorbereitung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bzw. für
die beantragte Genehmi-gung des Betreuungsgerichts keine gesonderten wertabhängigen Gerichtsge-bühren
entstünden, könne
§
23 Abs.
1 [X.], der eine entsprechende Anwen-dung der Wertvorschriften für Gerichtsgebühren vorsehe, nicht zur Anwendung gelangen. Vielmehr sei
der Verweisung des §
23 Abs.
3 Satz
1 [X.] zu folgen und (der zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch gültige) §
25 Abs.
1 [X.] (jetzt §
99 Abs.
1 GNotKG) zur Bestimmung des [X.]. §
23 Abs.
3 Satz
2 [X.], der eine Bestimmung des Geschäftswertes 9
10
11
-
6
-
nach billigem Ermessen vorsehe, sei
hier nicht anwendbar, da gerade nicht der Fall vorliege, dass "sich der Geschäftswert aus diesen
Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht...".
Im Übrigen sei
Gegenstand der beauftragten [X.] ersichtlich nicht (nur) die steuerrechtliche Vorteilhaftigkeit der Mietverträge
gewesen, sondern er habe eine umfassende, an den wohlverstandenen Interessen der Betroffenen ausgerichtete Prüfung aller Risiken und Rechtsfolgen der Verwertung der im Miteigentum der Be-troffenen stehenden Grundstücke durch langfristige Vermietung vorzunehmen
gehabt.
Nach §
25 Abs.
1 [X.]
bemesse
sich der Wert eines Mietrechts nach der Höhe der während der Vertragslaufzeit zu erbringenden Leistungen des Mieters. Als Geschäftswert für die Prüfung der drei [X.] sei daher die Höhe der vereinbarten Miete während der gesamten Vertragsdauer [X.] zu legen. Allerdings sei
lediglich die Hälfte der nach den [X.]n geschuldeten Miete anzusetzen, da die Betroffene, auf deren berechtigte Inte-ressen
es bei der [X.] letztendlich allein ankomme, als hälftige Miteigentümerin nur die Hälfte der Mieteinnahmen ihrem Einkommen bzw. Vermögen zurechnen könne.
Zudem seien nur die (hälftigen) Einnahmen aus den drei Hauptmietver-trägen anzusetzen. Denn nur diese Mietverträge seien
genehmigungspflichtig i.S.d. §
1907 Abs.
3 BGB. Demgegenüber bestünde keine Genehmigungspflicht hinsichtlich der zur Untervermietung derselben Grundstücke
abgeschlossenen Verträge. Denn die [X.] seien
von der H. GmbH &
Co.
KG, nicht aber von der Betroffenen
persönlich bzw. vertreten durch ihren Betreuer abge-schlossen
worden. Ihre mittelbare Beteiligung an dem Rechtsgeschäft durch ihre Stellung als Kommanditistin der KG bewirke
nicht, dass der Abschluss die-ser [X.] ebenfalls genehmigungspflichtig werde.
12
13
-
7
-
Schließlich sei
auch davon auszugehen, dass die Prüfung der drei [X.] eine einheitliche Angelegenheit i.S.v. §
15 Abs.
1
und
2 [X.] darstelle. Der Geschäftswert betrage daher 6.783.000

. Daraus ergebe
sich bei einer
hier anzusetzenden
1,8-fachen Gebühr ein Betrag von 39.412,80

Zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß Nr.
7002 VV
[X.] in Höhe von 20

und Umsatzsteuer von
19
% (Nr.
7006
VV
[X.]) errechne
sich eine an den [X.] zu
1
gemäß §
277 Abs.
5 FamFG aus der St[X.]tskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 46.925,03

Eine Kürzung dieses Vergütungsanspruchs aus Gründen der [X.] sei nicht veranlasst. Denn eine derartige Beschränkung ergebe
sich
aus dem Gesetz nicht. Die in §
22 Abs.
1 [X.] und §
25 Abs.
1 Satz
3 [X.]
enthaltenen Begrenzungen werden nach vorstehender Berechnung nicht erreicht. In diesen Normen komme
eine gesetzgeberische Wertung zum Aus-druck. Danach sei
es bis zum Erreichen der gesetzlich festgelegten Grenzen zu akzeptieren, dass bei hohem Geschäftswert eine entsprechend hohe Vergütung entstehen könne.
Letztlich habe
auch keine standesrechtliche Verpflichtung des Beteiligten zu
1
bestanden, vor der Übernahme des Amtes auf eine "angemessene"
[X.] hinzuwirken.
2.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Nach §
277 Abs.
1 Satz
1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach §
1835 Abs.
1 bis 2 BGB. Gemäß §
277 Abs.
2 Satz
2 FamFG erhält er neben den Aufwendungen nach Absatz
1 eine Vergü-tung in entsprechender Anwendung der §§
1, 2 und 3 Abs.
1 und 2 des Vor-münder-
und Betreuervergütungsgesetzes ([X.]), wenn die Verfahrenspfleg-
schaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf §
1835 Abs.
3 BGB, wo-14
15
16
17
18
-
8
-
nach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des [X.] gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist §
277 FamFG zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist diese Vorschrift jedoch auf den
anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [X.], soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu er-
bringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschluss vom 24.
September
2014

XII
ZB
444/13

FamRZ 2015, 137
Rn.
8 mwN).
b) Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall
die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung
nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wer-tenden Betrachtung
des Tatrichters, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt
überprüfbar ist (Senatsbeschluss vom 24.
September 2014

XII
ZB
444/13
FamRZ 2015, 137 Rn.
10 mwN). Soweit das [X.] angenommen hat, dass im vorliegenden Fall ein Verfahrenspfleger ohne juristische Ausbildung die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen hätte, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken.
Auch die Rechtsbeschwerde erhebt hiergegen keine Einwendungen.
c) Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die für das Vergütungsverfahren bindende Feststellung getroffen, dass der [X.] eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt oder liegen die Voraus-setzungen hierfür vor (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 24.
September 2014

XII
ZB
444/13

FamRZ 2015, 137 Rn.
9 mwN), bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den maßgeblichen Vorschriften
des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes. Für die Überprüfung eines Vertrags durch einen Rechtsanwalt ent-steht eine Geschäftsgebühr nach Nr.
2300 VV
[X.], die
einen Gebührenrah-19
20
-
9
-
men von 0,5
bis
2,5 vorsieht
(vgl. dazu [X.]/[X.]/Teubel [X.] 6.
Aufl. [X.] 2.3
zu Nr.
2300 VV
[X.] Rn.
6). Soweit das Beschwerdegericht unter Heranziehung des Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer die vom Verfahrenspfleger geltend
gemachte 1,8-fache
Gebühr für angemessen hält, ist dies aus rechtsbeschwerderechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Auch hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.
d) Dass das Beschwerdegericht den Geschäftswert im vorliegenden Fall nach §
23 Abs.
3 Satz
1 [X.]
i.[X.]. §
25 Abs.
1 Satz
1 [X.] (jeweils in der bis zum 31.
Juli 2013 geltenden Fassung, vgl. §
136 Abs.
1 Nr.
1 GNotKG)
be-stimmt hat, ist ebenfalls frei von [X.].
[X.]) Wird ein Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, richtet sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach den
für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften (§
23 Abs.
1 [X.]). Von dieser Regelung werden grund-sätzlich auch die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
erfasst
(BeckOK [X.]/[X.]/[X.] [Stand: 1.
Dezember 2014] §
23 Rn.
2). Da für die Erteilung der Genehmigung der Mietverträge innerhalb eines anhängigen Betreuungsverfahrens jedoch keine eigene Gebühr anfällt, weil die für die Be-treuung zu erhebende Jahresgebühr nach §
92 [X.] (nunmehr Nr.
11101
ff. der Anlage
1 zu §
3 Abs.
2 GNotKG) die gesamte Tätigkeit des Betreuungsge-richts abdeckt, findet
§
23 Abs.
1 Satz
1
[X.]
vorliegend keine Anwendung. Der Geschäftswert kann auch nicht nach §
23 Abs.
1 Satz
2 [X.] bestimmt werden,
der für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens
gilt, wenn die
Tä-tigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.] 6.
Aufl. §
23 Rn.
13). Denn
die Tätigkeit des Beteiligten zu
1, die sich nur auf die Überprüfung der Mietverträge erstreckt hat, kann nicht Ge-genstand
eines gesonderten
Gerichtsverfahrens
sein. Zu
Recht hat daher das Beschwerdegericht §
23 Abs.
3 Satz
1 [X.] herangezogen, der für die Bestim-21
22
-
10
-
mung des [X.] außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens unter an-derem auch auf §
25 [X.] verwies. Nach §
25 Abs.
1 Satz
1 [X.]
bemisst sich der Wert eines Miet-
oder Pachtrechts nach dem Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der ganzen Vertragszeit. Daher ist für den [X.] einer
außergerichtlichen
Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Zusam-menhang mit der Erstellung oder Überprüfung eines Miet-
oder Pachtvertrags die Höhe der vom Mieter während der gesamten Vertragslaufzeit zu erbringen-den Mietzahlungen maßgeblich. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt als [X.] mit der Überprüfung eines Mietvertrags beauftragt wurde und

wie im vorliegenden Fall

die Voraussetzungen für die Abrechnung
nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gegeben sind.
[X.]) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, §
25 [X.]
sei nicht anwend-bar,
weil der Beteiligte zu
1 nicht unmittelbar am Vertragsschluss
mitgewirkt habe,
folgt der Senat dem nicht. Soweit
im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, dass §
25 [X.] nur für die inhaltliche Gestaltung eines Miet-
oder Pacht-vertrags
und nicht für Maßnahmen
gelte, die das Miet-
oder Pachtverhältnis nur von außen betreffen
(Bengel in [X.]/[X.]/Bengel/[X.] [X.] 17.
Aufl. §
25 Rn.
3; [X.]/[X.] [Stand: 15.
November 2014] §
25 Rn.
2),
bezieht sich dies nur auf Sachverhalte, in
denen sich auch der Umfang der zu vergütenden Tätigkeit nach der Kostenordnung bestimmt. Bei der Vergü-tung einer anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich der Gebührentatbestand
hingegen allein aus den Bestimmungen der
Vergütungsverordnung, im vorliegenden Fall aus Nr.
2300 VV
[X.].
Nach der Vorbemerkung
2.3 zu Nr.
2300 VV
[X.] um-fasst die Geschäftsgebühr unter anderem auch die Mitwirkung bei der [X.], wozu auch die Überprüfung eines Vertrags zählt (vgl. [X.]/[X.]/Teubel [X.] 6.
Aufl. Vorbemerkung
2.3 zu Nr.
2300 VV
[X.] Rn.
6). Ist nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Gebührentatbestand verwirklicht, finden
die Vorschriften der Kostenordnung 23
-
11
-
über die Verweisung in §
23 Abs.
3 Satz
1 [X.]
nur entsprechend
Anwendung, um den für die Vergütung maßgeblichen
Geschäftswert
festzulegen.

e) Eine Reduzierung der Vergütung des Beteiligten zu
1 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kommt mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht in Betracht. Soweit
die Rechtsbeschwerde hierzu meint, zur Vermeidung absolut unbilliger Ergebnisse müsse es möglich
sein, in besonders gelagerten Einzelfäl-len auch bei der Erbringung anwaltsspezifischer
Dienste die Vergütung nach dem Erfolg angemessen zu beschränken, insbesondere dann, wenn ein absolu-tes Missverhältnis zwischen dem vom Verfahrenspfleger
betriebenen Aufwand und der ihm zugebilligten Vergütung bestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, die eine Herabsetzung der Vergütung des Verfahrenspflegers
erlaubt, besteht nicht. §
49
b Abs.
1 Satz
1 BRAO ver-bietet es einem Rechtsanwalt sogar
eine geringere als die gesetzlich vorgese-hene Vergütung zu verlangen. Im Übrigen weist das Beschwerdegericht zu Recht darauf hin, dass mit den in §
22 Abs.
1 [X.] und §
25 Abs.
1 Satz
3 [X.]
getroffenen Begrenzungsregelungen die gesetzgeberische Wertung [X.] ist, bis zu welcher Höhe ein Geschäftswert für die Berechnung der an-waltlichen Gebühren zu akzeptieren ist.
Eine Herabsetzung der gesetzlich vorgesehenen Vergütung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Verfahrenspfleger bei Vorliegen an-waltsspezifischer Dienstleistungen nicht zwingend nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz abrechnen müsse. Liegt eine anwaltsspezifische Dienstleis-tung vor, steht dem Verfahrenspfleger ein Wahlrecht zu, eine Vergütung nach §
3 [X.] zu verlangen oder seine Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz abzurechnen ([X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
277 Rn.
11). Macht der anwaltliche Verfahrenspfleger von der letztgenannten Möglichkeit Ge-brauch, stehen ihm
die verdienten
Gebühren in vollem
Umfang zu. Dabei
ist 24
25
-
12
-
auch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des anwaltlichen Verfahrenspfle-gers
auf der Grundlage seiner Bestellung durch das Betreuungsgericht erfolgt. Das Gebührenrisiko kann
daher schon bei der Bestellungsentscheidung ange-messen
berücksichtigt werden. In Ausnahmefällen kann einer unverhältnismä-ßig hohen Gebührenforderung auch
damit begegnet werden, dass mit dem [X.]
eine entsprechende Gebührenvereinbarung getroffen wird
(vgl. §
277 Abs.
3 FamFG).
f) Soweit die Rechtsbeschwerde meint,
dass der vom Verfahrenspfleger im vorliegenden Fall betriebene Aufwand in einem völligen
Missverhältnis
zur Höhe der geltend gemachten Vergütung stehe, verkennt sie, dass das Anwalts-gebührenrecht nicht auf den Umfang der geleisteten Tätigkeiten abstellt, son-dern an Gebühren auslösende Tatbestände anknüpft, um die den Vergütungs-regelungen für die anwaltliche Tätigkeit zu Grunde liegende Mischkalkulation sicherzustellen.
Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2013 -
73 XVII 100/00 (2) -

LG [X.], Entscheidung vom 21.10.2013 -
1 [X.]/13 -

26

Meta

XII ZB 608/13

25.02.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. XII ZB 608/13 (REWIS RS 2015, 14979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14979

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