Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2016, Az. 4 StR 352/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4254

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Gegenstand

Adhäsionsverfahren: Erfordernis der Stellung eines Entschädigungsantrags


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2016 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren wird abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der [X.] zu tragen. Die dem Beschwerdeführer im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Adhäsionsklägerin; die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und Entziehung Minderjähriger in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 27. Juli 2016 zum Adhäsionsausspruch ausgeführt:

"Die Adhäsionsentscheidung hat hingegen keinen Bestand.

Der im [X.] am 3. Februar 2016 verlesene schriftsätzliche Antrag vom 25. Januar 2016 (vgl. [X.]. 25 f., 42 ff. [X.]) enthielt die ledigliche Ankündigung von [X.] "nach bewilligter Prozesskostenhilfe". Nachdem sodann im [X.] am 10. Februar 2016 der Nebenklägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Nebenklägervertreterin bewilligt wurde ([X.]. 55 [X.]), erfolgte bis zum Beginn der [X.] keine weitere Antragstellung.

Dass die Nebenklägervertreterin in ihrem zuvor gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe die Stellung eines [X.] angekündigt hat, kann das von § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich verlangte - und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende - Stellen des Antrages selbst nicht ersetzen ([X.], Beschluss vom 14. November 1989 - 5 StR 522/89; [X.] in [X.], 7. Aufl., § 404 Rn. 1, 3). Das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat weder zur Rechtshängigkeit der Anträge aus dem Schriftsatz vom 25. Januar 2016 geführt noch die Regelung in § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos gemacht ([X.], Beschluss vom 23. Juli 2015 - 3 [X.]; Senat, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 342/88)."

3

Dem schließt sich der Senat an.

4

Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO.

Sost-Scheible                            Roggenbuck                                    Franke

                             Bender                                    Quentin

Meta

4 StR 352/16

11.10.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 10. Februar 2016, Az: 6 Ss 291/16

§ 404 Abs 1 S 1 StPO, § 404 Abs 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2016, Az. 4 StR 352/16 (REWIS RS 2016, 4254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4254

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 383/19

4 StR 352/16

1 StR 210/21

4 StR 432/21

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