Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. 4 StR 352/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4201

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:111016B4STR352.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 352/16

vom
11. Oktober
2016
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 11.
Oktober
2016
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
Februar 2016 im [X.] aufgehoben; von einer Entscheidung im [X.] wird abgesehen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] der [X.] zu tragen. Die dem [X.] im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Adhäsionsklägerin; die insoweit entstan-denen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auf-erlegt.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung, Haus-friedensbruchs
und Entziehung Minderjähriger in Tateinheit mit [X.] zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein 1
-
3
-
Schmerzensgeld in Höhe von 8.000

sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27.
Juli 2016 zum Adhäsionsausspruch ausgeführt:

[X.] hat hingegen keinen Bestand.
Der im [X.] am 3.
Februar 2016 verlesene schrift-sätzliche Antrag vom 25.
Januar 2016 (vgl. Bl.
25
f., 42
ff. [X.]) enthielt die ledigliche
Ankündigung von [X.] nach bewilligter [X.]. Nachdem sodann im
[X.] am 10.
Fe-bruar 2016 der Nebenklägerin Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung der Nebenklägervertreterin bewilligt wurde (Bl.
55 [X.]), erfolgte bis zum Be-ginn der [X.] keine weitere Antragstellung.
Dass die Nebenklägervertreterin in ihrem zuvor gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe die Stellung eines [X.] ange-kündigt hat, kann das von §
404 Abs.
1 Satz
1 StPO ausdrücklich ver-langte -
und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende
-
Stellen des Antrages selbst nicht ersetzen ([X.], Beschluss vom 14.
November 1989 -
5
StR
522/89; [X.] in [X.], 7.
Aufl., §
404 Rn.
1, 3). Das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der Bewilligung der [X.] hat weder zur Rechtshängigkeit der Anträge aus dem [X.] vom 25.
Januar 2016 geführt noch die Regelung in §
404 Abs.
1 Satz
1 StPO gegenstandslos gemacht ([X.], Beschluss vom 23.
Juli 2015 -
3
StR
194/15; Senat, Beschluss vom 9.
August 1988 -
4
StR

Dem schließt sich der Senat an.
2
3
-
4
-
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
4 StPO). Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus §
472a Abs.
2 StPO.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Bender
Quentin
4

Meta

4 StR 352/16

11.10.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. 4 StR 352/16 (REWIS RS 2016, 4201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4201

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 352/16 (Bundesgerichtshof)

Adhäsionsverfahren: Erfordernis der Stellung eines Entschädigungsantrags


4 StR 168/20 (Bundesgerichtshof)

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit einer Ingewahrsamnahme


5 StR 155/17 (Bundesgerichtshof)


2 StR 585/15 (Bundesgerichtshof)


3 StR 194/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 352/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.