Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. 3 StR 84/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12080

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200318B3STR84.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 84/18
vom
20. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 20.
März
2018 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ein-stimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17.
Oktober 2017
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit [X.] und mit Untreue, und wegen Un-treue in Tateinheit mit [X.] in zwei weite-ren Fällen schuldig ist,

b)
im Strafausspruch zu [X.] 8 der [X.]; die verhängte [X.] von einem Jahr und neun Monaten entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit [X.] und mit Untreue, und wegen Untreue in Tateinheit mit [X.] in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die 1
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3
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Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und vornehmlich die Strafzumessung beanstandet, führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs sowie zum Weg-fall der [X.] im [X.] 8
der Urteilsgründe; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Feststellungen belegen in den Fällen [X.] und 9 der Urteilsgründe nicht die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB).
a) Nach den Feststellungen hatte der anderweitig verfolgte C.

die Geschädigten S.

und K.

darauf angesprochen, ob sie Interesse [X.], sich an der Übernahme einer Spielhalle zu beteiligen. Als diese sich dazu bereit erklärten, suchte C.

zusammen mit S.

den als Sachgebietsleiter des Gewerbeaufsichtsamts der Stadt H.

tätigen Angeklagten auf, der S.

vorspiegelte, er könne sich zusammen mit K.

und C.

das Recht zur Übernahme der in Kürze schließenden Spielhalle eines anderen Betreibers si-chern, wenn
er unverzüglich eine entsprechende Betriebserlaubnis beantrage. S.

stellte den Antrag, worauf der Angeklagte die Erlaubnis erteilte und [X.] "[X.]

.

.

t-lungsgebühr" an C.

aus, den Rest des Geldes verwendete er für sich. An die Stadtkasse H.

führte er nichts
ab.
b) Danach erweist sich die Annahme von zwei tatmehrheitlichen Fällen der [X.] (§ 353 Abs. 1 StGB; zur Spezialität dieser Vorschrift im Verhältnis zu § 263 StGB s. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2009 -
5 [X.], [X.], 506, 507, sofern keine weitere Täuschung zu derjenigen, die notwendig zur [X.] gehört, hinzutritt; solche weiteren Täu-schungen hat das [X.] in anderen Fällen rechtsfehlerfrei festgestellt) als 2
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rechtsfehlerhaft. Das [X.] ist hiervon ersichtlich
deswegen ausgegan-gen, weil die Zahlungen auf die -
zum gewichtigen Teil rechtswidrig -
geltend gemachten Gebühren von zwei Geschädigten geleistet wurden. Es hat dabei indes unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte nach den Feststellungen allein gegenüber dem Geschädigten S.

handelte und auf dessen [X.] einwirkte, sodass sich die Tat als lediglich eine einheitliche Gebüh-renüberhebung darstellt. Da sich den Feststellungen auch nicht entnehmen lässt, dass der Angeklagte die vereinnahmten Gelder der Stadtkasse durch mehrere Tathandlungen vorenthielt, ist danach zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er sich in den Fällen [X.] und 9 der Urteilsgründe nur einer [X.] in Tateinheit mit Untreue (zumindest bezüglich der
rechtmäßigen Gebühren; §
266 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat; denn wei-tergehende Feststellungen sind in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu er-warten.
c) Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1
StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit der Fälle [X.] und 9 der [X.] nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und er durch die entsprechende Änderung des Schuldspruchs hier außerdem nicht beschwert ist.
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5
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2. Die Änderung des [X.] zieht den Wegfall der im [X.]
8 verhängten [X.] von einem Jahr und neun Monaten nach sich, die trotz des höheren auf S.

entfallenden Schadens niedriger als die für den
[X.] 9 verhängte Strafe ausgefallen ist.
Der Wegfall der genannten Einzelstrafe lässt den Gesamtstrafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei einer Einsatzfrei-heitsstrafe von drei Jahren und verbleibenden [X.]n von zwei Jahren und vier Monaten, zwei Jahren (fünfmal) und einem Jahr und neun [X.] (zweimal) auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der seit den Taten verstrichenen Zeiträume, die ohnehin bis auf den [X.] 1 allein angesichts des Umfangs des Verfahrens als nicht besonders auffällig erscheinen.

[X.]Spaniol Tiemann

Berg

Leplow
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Meta

3 StR 84/18

20.03.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. 3 StR 84/18 (REWIS RS 2018, 12080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12080

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5 StR 394/08

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