Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.10.2011, Az. III S 25/11

3. Senat | REWIS RS 2011, 1822

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Festsetzung des Gegenstandswerts im Vorabentscheidungsverfahren: Streitwert bei Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer - Bestimmung von Streitwerten im Anwendungsbereich des GKG


Gründe

1

1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes ([X.]) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.

2

Der beschließende Senat setzt als "vorlegendes Gericht" gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) auch den Gegenstandswert im Vorabentscheidungsverfahren vor dem [X.] fest. Dieser Gegenstandswert "bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird" (§ 38 Abs. 1 Satz 2 RVG).

3

2. Nach dem Beschluss des [X.] ([X.]) vom 24. Mai 2000 VI S 4/00 ([X.]E 192, 19, [X.], 544) ist der Streitwert betreffend Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen [X.] zu bemessen. Als Begründung für den Ansatz des Jahresbetrages hat der [X.] damals auf den Rechtsgedanken der Regelung im [X.] für Unterhaltsleistungen als wiederkehrende Leistungen (damals § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F.; im ab 1. Juli 2004 anzuwendenden [X.] in der Fassung des [X.] § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.]) zurückgegriffen. Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist zwar durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]) vom 17. Dezember 2008 ([X.], 2586) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 aus dem [X.] gestrichen und inhaltlich im [X.] neu geregelt worden.

4

Das Entfallen von § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. mit Wirkung ab 1. September 2009 ist aber im vorliegenden Fall noch nicht zu beachten. Inhaltliche Änderungen des [X.] sind nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zu berücksichtigen, wenn ein Verfahren schon vor der Änderung des [X.] anhängig geworden ist. Die Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren in § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist vorliegend nicht einschlägig, da die Revision … vor Inkrafttreten des [X.]es beim [X.] eingelegt worden ist.

5

Vorliegend handelt es sich noch nicht um einen Fall, in dem die Folgerungen aus dem Wegfall von § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der vor dem 1. September 2009 gültigen Fassung gezogen werden müssen. Da es sich kostenrechtlich also noch um einen Fall zur "alten" Gesetzeslage handelt, ist der Streitwert im vorliegenden Fall nach wie vor nach den --auch der ständigen Praxis bei den Finanzgerichten ([X.]) entsprechenden-- Grundsätzen des [X.]-Beschlusses in [X.]E 192, 19, [X.], 544 zu ermitteln. Das [X.] hat den Streitwert genau nach diesen Grundsätzen ermittelt (streitiges Kindergeld von Januar 2006 bis zur Klageerhebung im September 2006 und einen Jahresbetrag des streitigen Kindergeldes).

6

3. Im [X.] findet sich keine Vorschrift, die auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verweist. Für die von der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin beantragte streitwerterhöhende Anwendung der Regelung für wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen in § 9 ZPO gibt es daher keine (unmittelbare) Rechtsgrundlage. Streitwerte im Anwendungsbereich des [X.] sind grundsätzlich ausschließlich nach den Bestimmungen des [X.] zu bestimmen.

Meta

III S 25/11

28.10.2011

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

§ 63 Abs 2 S 2 FGO, § 38 Abs 1 S 3 RVG, § 38 Abs 1 S 2 RVG, § 71 Abs 1 S 1 GKG, § 42 Abs 1 S 1 GKG, § 9 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.10.2011, Az. III S 25/11 (REWIS RS 2011, 1822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1822

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III S 2/14 (Bundesfinanzhof)

(Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer - …


III R 46/17 (Bundesfinanzhof)

Kindergeld; Erstattung der Kosten des Vorverfahrens bei Untätigkeitseinspruch


III S 11/15 (Bundesfinanzhof)

(Antragsrecht des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG - Im Grundsatz keine …


5 K 544/14 (FG Nürnberg)

Streitwertfestsetzung bei Untätigkeitsklage mit Zukunftswirkung in Kindergeldsachen nach § 52 Abs. 3 GKG (in der …


V S 30/14 (Bundesfinanzhof)

Kindergeld - Streitwert bei einer Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.