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PDF anzeigen [X.][X.]/06 vom 12. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] am 12. Juni 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 29. Mai 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 [X.] statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Beschwerdegericht hat die weitere Beteiligte als beweisfällig an-zusehen, weil sie den Auslagenvorschuss für die Einholung eines Sachverstän-digengutachtens zur Feststellung der objektiven Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht eingezahlt habe. Der [X.] hat insoweit bereits ent-2 - 3 - schieden, dass im Versagungsverfahren die Amtsermittlungspflicht des [X.] (§ 5 [X.]) dann einsetzt, wenn der Gläubiger den [X.] glaubhaft gemacht hat ([X.], 139, 142 f, zu § 290 Abs. 1 [X.]). Dieser Grundsatz, nach dem das Insolvenzgericht dann zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet ist, wenn dem Gläubiger die Glaub-haftmachung der Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] gelun-gen ist, gilt auch in Verfahren nach §§ 295, 296 [X.] (FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 296 Rn. 27; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 296 Rn. 8). 2. Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung lag während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht vor. Er setzt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; letz-tere liegt dann vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messba-re Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. ([X.], [X.]. v. 5. April 2006 - [X.] ZB 50/05, Z[X.] 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - [X.] ZB 88/06, Z[X.] 2007, 322, 323 Rn. 5; HmbK-[X.]/Streck, 2. Aufl. § 296 Rn. 6; MünchKomm-[X.]/[X.], § 296 Rn. 10; [X.]/Prütting/[X.], [X.] § 296 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 296 Rn. 10). Nicht ausreichend sind demgegenüber bloße Versagungsanträge "ins Blaue hinein", bei denen die Gläubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet aber nicht glaubhaft [X.] wird (so LG Göttingen Z[X.] 2005, 154; [X.] 2004, 259). Eine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus, um zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 [X.] zu kommen ([X.], [X.]. v. 5. April 2006 aaO). 3 - 4 - Vorliegend hat die weitere Beteiligte lediglich vorgetragen, die der Schuldnerin zur Last gelegte Verletzung ihrer [X.] indiziere die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Die Darlegung und Glaubhaftmachung irgendeines bei wirtschaftlicher Betrachtung konkret messbaren Schadens ist unterblieben. Der Versagungsantrag der weiteren [X.] genügt damit nicht den Anforderungen, die an einen wirksamen Versa-gungsantrag zu stellen sind. Auf die von der Rechtsbeschwerde gerügte fehler-hafte Anwendung der §§ 402, 379 ZPO durch das Beschwerdegericht kommt es nicht an. 4 3. Die Rüge, die Entscheidung des [X.] genüge nicht den An-forderungen des § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil die Unterschrift des erkennenden Richters nicht lesbar sei, ist unerheblich. Sie führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, weil sie keine Verfahrensgrundrechte berührt. 5 4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur 6 - 5 - Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). [X.] [X.] [X.]
Fischer Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.11.2004 - 40 IK 396/01 U - [X.], Entscheidung vom 29.05.2006 - 4 T 2/05 -
Meta
12.06.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. IX ZB 91/06 (REWIS RS 2008, 3452)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3452
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 283/09 (Bundesgerichtshof)
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Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung: Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung einer Gläubigerbeeinträchtigung
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