Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2014, Az. 5 StR 143/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6187

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 143/14

vom
23. April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Totschlags

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. April 2014
beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichte-te Revision der Angeklagten hat

im Ergebnis dem Antrag des [X.] entsprechend

im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s bemerkte die zur Tatzeit 28-jährige Angeklagte spätestens im Oktober 2012, dass sie schwanger war. Sie verheimlichte dies vor ihrer Umgebung und suchte auch keinen Arzt auf. Am 12. Dezember 2012 erwachte sie gegen 2.00 Uhr, weil ihre Fruchtblase geplatzt war. Ihr wurde bewusst, dass die Geburt unmittelbar bevorstand. Um 1
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ihre im Obergeschoss des Hauses schlafenden Angehörigen nicht zu stören, ging sie ins Erdgeschoss. Dort brachte sie im Badezimmer einen Jungen zur Welt. Die Angeklagte durchtrennte die Nabelschnur und säuberte das [X.] sorgfältig. Dann erstickte sie den Säugling mit einem verdrillten, fest um seinen Hals gezogenen Badetuch und legte ihn mit dem Badetuch und der Nachgeburt in einen Plastikbeutel.
2. Während der Schuldspruch frei von [X.] ist, hält der [X.] sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Schwurgerichtskammer, die sachverständig beraten volle Schuldfä-higkeit der Angeklagten angenommen hat, ist von einem minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB) ausgegangen. Im Rahmen der konkreten [X.] geplant und vorbereitet hatte

29).
Eine von vornherein geplante und vorbereitete Tat lässt sich den Fest-
weiteren Hausbewohnern in dem im Erdgeschoss gelegenen Bad zu gebären, das Kind zu töten

u-sen Tötung ([X.]. Der [X.] entnimmt diesen Feststellungen, dass die Angeklagte erst nach der Säuberung des Kindes den endgültigen [X.] fasste und mit den im Badezimmer unmittelbar verfügbaren Mitteln umsetzte. Für dieses Verständnis sprechen auch die vom [X.] seinem Urteil zugrunde gelegten Ausfüh-rungen des Sachverständigen, wonach es im Zeitpunkt des Aufsuchens der 3
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e-re Familienmitglieder nicht zu stören ([X.]). Auch wenn ihr bereits in [X.] Zeitpunkt der Gedanke an eine mögliche Tötung des Kindes gekommen gewertet werden, zumal das Geburtsgeschehen mit Eintritt des Blasensprungs bereits begonnen hatte. Dass die Angeklagte den [X.] bereits zuvor im Zusammenhang mit der Verheimlichung ihrer Schwangerschaft ge-fasst haben könnte, ist weder festgestellt, noch unter Berücksichtigung ihrer im Urteil beschriebenen Persönlichkeitsbesonderheiten naheliegend.
3. Der Strafausspruch hat dementsprechend keinen Bestand. Der [X.] hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht in sich stimmige und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Dies um-fasst auch die Feststellungen zur Schuldfähigkeit; dass die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen, schließt der [X.] aus.

[X.] Dölp König

Berger Bellay

6

Meta

5 StR 143/14

23.04.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2014, Az. 5 StR 143/14 (REWIS RS 2014, 6187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6187

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