Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. X ZR 64/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4156

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 24. April 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein Polymer-Lithium-Batterien [X.] § 15 Abs. 2 a) Zur Frage einer vorvertraglichen Verpflichtung des Patentlizenznehmers, bei [X.] des Lizenzvertrags eine Auseinandersetzung mit dem Lizenzpatent nach § 34 Abs. 7 [X.] in einer nachfolgenden eigenen Patentanmeldung zu offenba-ren (Abgrenzung gegen [X.], [X.]. v. 28.5.1957 - [X.], [X.], 597 - Konservendosen). b) Die Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik in einer Patentanmeldung stellt für sich genommen einen Angriff gegen das Lizenzpatent nicht dar. [X.], [X.]. v. 24. April 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24. April 2007 durch [X.] Melullis, den [X.], die Richterin Mühlens und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 28. April 2004 verkündete [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 4. Spätestens seit Frühjahr 2000 kam es zwischen den Parteien zu vielfältigen, zum Teil vor Gericht ausgetragenen Streitigkeiten. Dabei ging es unter anderem um Geschäftsanteile an der Klägerin zu 4, deren Gesellschafter auch die Kläger zu 2 und 3 sind, [X.] des Beklagten gegenüber der Klä-gerin zu 1, Ansprüche auf Beteiligung an Auslandsgesellschaften und um zwei seinerzeit laufende Patenterteilungsverfahren, die der Beklagte betrieb. Eines 1 - 3 - davon hatte das [X.] Patent 100 20 031 zum Gegenstand, das der [X.] am 22. April 2000 angemeldet hatte und das ihm am 20. November 2001 erteilt wurde. Es betrifft ein Verfahren zur Herstellung wiederaufladbarer Li-thium-Polymer-Batterien. Zur Beilegung ihrer Streitigkeiten schlossen die Parteien unter dem 23. April 2001 eine [X.], deren Nr. 5 wie folgt lautet: 2 "Dr. h.c. F. W. hat die Eintragung zweier Patente beim [X.] beantragt ([X.] 100 20 031.1, [X.] 100 30 571.7). Dr. h.c. F. W. räumt [X.] hiermit ei- ne unentgeltliche Lizenz an diesen Patentanmeldungen sowie aller weiterer damit zusammenhängender Entwicklungen - einschließlich aller Fortentwicklungen dieser Patente - ein. Die Lizenzerteilung ist zeitlich und räumlich unbegrenzt und erstreckt sich auch auf Länder außerhalb [X.]. Unterlizenzen können nur an [X.] - abhängige Unternehmen erteilt werden. [X.] ist damit einverstan- den, daß Dr. h.c. F. W. die Patentanmeldungen im ei- genen Namen weiterverfolgt und wird rechtlich nicht gegen die Ein-tragung der Patente vorgehen." Dem Beklagten war im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht bekannt, dass die Klägerin zu 4 am 12. April 2001 beim [X.] und Markenamt ebenfalls ein Patent angemeldet hatte, welches die Her-stellung von Systemen als Basis für wiederaufladbare Lithium-Polymer-Batterien zum Gegenstand hat. In der Patentanmeldung wird der Stand der Technik beschrieben. Zu dem vom Beklagten angemeldeten Patent wird dort ausgeführt, dass die Angaben, insbesondere zur technischen Durchführung, 3 - 4 - nicht verständlich und nachvollziehbar seien. Die Austragsdüse verlasse ein Komponentengemisch, welches als Batteriesystem nicht funktionsfähig sei, die Massen enthielten freies, nicht gebundenes Lösungsmittel, welches bei der Verarbeitung ausschwitze und beim Batteriebetrieb die Kollektorfolien-Laminierung unterwandere, zu einem erhöhten Innenwiderstand der Batterie führe, die Ablösung der Elektroden bewirke und zu einem stetigen irreversiblen Versagensmechanismus führe. Im Rahmen des vom Beklagten betriebenen [X.] kam es am 8. August 2001 zu einem Prüfergespräch beim [X.], bei dem dem Beklagten die vorgenannten Ausführungen in der Patentanmeldung der Klägerin zu 4 vorgehalten wurden. Der Beklagte erklärte mit Anwaltsschreiben vom selben Tage den "Widerruf" der Lizenzerteilung durch die Vereinbarung vom 23. April 2001. Deren Grundlage sei durch das Verhalten der Klägerin zu 4 entfallen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2002 focht er die Vereinbarung vom 23. April 2001 wegen arglistiger Täuschung an und er-klärte hilfsweise die Kündigung der Vereinbarung. 4 In der Folgezeit erklärte der Beklagte Dritten gegenüber, die Klägerin zu 4 verletze sein Patent. Es kam zu gerichtlichen Unterlassungsverfügungen gegen den Beklagten. Gegen die einstweiligen Verfügungen eingelegte Wider-sprüche nahm der Beklagte zurück. 5 Mit ihrer Klage verlangen die Klägerinnen die Feststellung, dass die [X.] vom 23. April 2001 rechtswirksam fortbestehe, sowie die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Behauptung, die Vereinbarung sei von ihm wirksam angefochten, widerrufen oder gekündigt worden oder sie [X.] - sonst der Rechtswirksamkeit, sowie der Behauptung, Nr. 5 der Vereinbarung enthalte keine unmittelbare rechtlich wirkende Lizenzgewährung. Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben; es hat die Klage abgewiesen, soweit es um die Lizenzeinräumung zugunsten der Klägerin zu 4 geht. Gegen dieses [X.]eil haben beide Seiten Berufung eingelegt. Die Berufung der Klägerinnen hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem [X.] stattgegeben. 7 Mit der Revision beantragt der Beklagte, das angefochtene [X.]eil aufzu-heben und die Klage insgesamt abzuweisen. 8 Die Kläger beantragen, die Revision des Beklagten zurückzuweisen. 9 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist nicht begründet. 10 Das Berufungsgericht hat, dem [X.] folgend, ein rechtliches Interesse aller Kläger, die an dem Vergleich vom 23. April 2001 beteiligt waren, an der Feststellung bejaht, dass dieser Vergleich rechtswirksam und rechtsver-bindlich und durch den Beklagten nicht wirksam angefochten, widerrufen oder gekündigt worden ist. 11 Dies greift die Revision nicht an. Sie macht vielmehr geltend, es habe sich bei dem Vergleich vom 23. April 2001 um eine "Gesamtvereinbarung" [X.] - 6 - handelt, mit der ein "Gesamtpaket" habe geregelt werden sollen, wobei sämtli-che Einzelpunkte in wechselseitigem Zusammenhang gestanden hätten. Diese Gesamtvereinbarung sei unwirksam. Hiervon ausgehend ist die Bejahung des Feststellungsinteresses aller Kläger nicht rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat das [X.] der Kläger für begründet gehalten, weil der Vergleich insgesamt einschließlich der unter Nr. 5 getroffenen Lizenzvereinbarung rechtswirksam und rechtsverbindlich fortbeste-he und der Beklagte daher anders lautende Äußerungen Dritten gegenüber zu unterlassen habe. Die Klägerin zu 4 sei nicht gegen das Patent des Beklagten vorgegangen. Die Angaben der Klägerin zu 4 im Rahmen ihrer eigenen Patent-anmeldung zu der Patentanmeldung des Beklagten seien kein Angriff oder rechtliches Vorgehen der Klägerin zu 4 gegen das Patent des Beklagten im Sinne der Vereinbarung. Die Klägerin zu 4 sei im Rahmen ihrer eigenen [X.] zu einer Auseinandersetzung mit dem ihr bekannten Stand der Technik berechtigt und gehalten gewesen. Diese Auseinandersetzung habe auch kritisch sein dürfen. Es könne der Klägerin zu 4 nicht verboten werden, das zum Ausdruck zu bringen, was dem geregelten Patenterteilungsverfahren entspreche. Ein weitergehendes Verbot könne der vertraglichen Vereinbarung in Nr. 5 nicht entnommen werden. Die dort geregelte Nichtangriffsverpflichtung schließe die Geltendmachung eines [X.] aus, sie sei aber nicht dahin zu verstehen, dass die Klägerin zu 4 alles zu unterlassen gehabt habe, was die Erteilung des Patents des Beklagten bloß behindern oder erschweren konnte. Zwar sei die [X.] auch auf nicht förmliche Angriffe ge-gen die Erteilung des Patents gerichtet, sie sehe aber nicht vor, dass es der Klägerin zu 4 habe verwehrt sein sollen, eigene Patentanmeldungen vorzuneh-men, selbst wenn sich diese auf einen ähnlichen technischen Gegenstand [X.]. Anderenfalls wäre die Klägerin zu 4 auf dem Wege eines vertraglichen 13 - 7 - [X.] an einer eigenen Patentanmeldung gehindert. Die Ent-scheidung des [X.] vom 28. Mai 1957 ([X.], [X.], 597 - Konservendosen) stehe dem nicht entgegen, weil der Sachverhalt ein an-derer sei. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. 14 In Nr. 5 der [X.] erklärte die Klägerin zu 4 ihr [X.] damit, dass der Beklagte seine Patentanmeldungen, an denen der Klägerin zu 4 eine unentgeltliche Lizenz eingeräumt wurde, [X.], und verpflichtete sich, rechtlich nicht gegen die Eintragung der Patente vorzugehen. 15 Diese Vereinbarung ist nicht wegen Verstoßes gegen Gemeinschafts-recht unwirksam. Zwar kann eine Nichtangriffsklausel in einem [X.] je nach dem rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, den Wettbe-werb im Sinne des Art. 81 Abs. 1 [X.] beschränken. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn mit dem Vertrag eine kostenlose Lizenz erteilt wird und der [X.] daher nicht die mit der Gebührenzahlung verbundenen Wettbewerbs-nachteile zu tragen hat ([X.], [X.]. [X.]/86, Slg. 1988, 5259 = GRUR Int. 1989, 56 - [X.] AG ./. [X.]; [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 558, 560 - [X.]). 16 Die Revision sieht in der kritischen Auseinandersetzung mit dem Patent des Beklagten in der Patentanmeldung der Klägerin zu 4 einen Verstoß gegen Nr. 5 der [X.]. Sie beruft sich auf die Entscheidung des [X.] vom 28. Mai 1957 ([X.], aaO). Die dort aufgestellten Grundsätze habe das Berufungsgericht verkannt. Aus der Entscheidung ergebe sich, dass die [X.] außer der förmlichen Erhebung einer [X.] - 8 - tigkeitsklage auch sonstige Angriffe gegen die Schutzrechte umfassen könne und die Aufstellung der auch hier in Rede stehenden Behauptung - die Lehre des Patents sei nicht ausführbar - die [X.] verletzen könne. Die Verneinung der Anwendbarkeit dieser Auslegungsgrundsätze seitens des [X.] beruhe darauf, dass das Berufungsgericht darum bemüht gewe-sen sei, in Nr. 5 der [X.] eine Beschränkung hineinzuinter-pretieren, die darin nicht enthalten sei. Für die Frage, ob dem Beklagten ein Anfechtungs-, Rücktritts- oder [X.] zur Seite stand, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Kläge-rin zu 4 bei Abschluss des Vergleichs am 23. April 2001 bereits beim Deut-schen Patent- und Markenamt den Antrag auf Erteilung eines Patents gestellt hatte, in dem die vom Beklagten beanstandeten Äußerungen über das vom [X.] zum Patent angemeldete Verfahren enthalten waren. Diese bestanden insbesondere darin, dass die in der Anmeldung des Beklagten enthaltenen An-gaben zur Ausführung der Erfindung nicht verständlich und nicht nachvollzieh-bar seien. Bis zum Zeitpunkt des [X.] war die Klägerin zu 4, was auch der Beklagte nicht in Zweifel zieht, berechtigt, eigene Patentanmel-dungen auch auf dem hier in Rede stehendem Gebiet der Technik vorzuneh-men. Es kommt daher nur der Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertrags-verhandlungen als Grundlage für ein eventuelles Anfechtungs-, Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Beklagten in Betracht (vgl. [X.], [X.]. v. 09.04.1991 - XI ZR 136/90, NJW 1991, 1881). Diese Verletzung vorvertraglicher Pflichten könnte nur darin bestanden haben, dass die Klägerinnen es unterlassen haben, die Patentanmeldung der Klägerin zu 4 und die darin enthaltenen Ausführungen dem Beklagten zu offenbaren. 18 - 9 - Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine solche [X.]spflicht nicht bestand. Das Verschweigen von Tatsachen bei Abschluss eines Vertrags begründet nur dann eine Haftung, wenn der andere Vertragspartner nach [X.] und Glauben redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. In Vertragsverhandlungen, in denen die Beteiligten entgegengesetzte Interessen verfolgen, muss nicht jeder Umstand, der für den anderen Teil nachteilig sein kann, offenbart werden ([X.], [X.]. v. 20.09.1996 - [X.], NJW-RR 1997, 144, 145). Eine [X.]spflicht hinsichtlich der in der [X.] der Klägerin zu 4 enthaltenen Auseinandersetzung mit dem Ge-genstand der Patentanmeldung des Beklagten bestand nicht. 19 Der [X.] hat zwar in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ausgeführt, es könne gegen eine [X.] verstoßen, wenn der Lizenznehmer in einem Rechtsstreit, in dem über [X.] wegen nicht genügender Ausübung der Lizenz die Behauptung aufstel-le, die Erfindung des Lizenzgebers sei unbrauchbar oder nicht ausführbar, dies könne einen sonstigen Angriff gegen das Lizenzpatent darstellen. Dies ist [X.] jedenfalls auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. 20 Die Klägerin zu 4 hat die Ausführungen in ihrer Patentanmeldung [X.], in der sie nach § 34 Abs. 7 [X.] in Verbindung mit dem danach noch geltenden § 5 [X.] den Stand der Technik anzugeben hatte. Der [X.] hat dazu den Stand der Technik zu beschreiben, der für das Ver-ständnis der Erfindung und deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen kann. Er kann vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den Stand der Technik angeben. Ausführungen dazu, dass ein bestimmtes, im Stand der Technik bekanntes Verfahren nicht und gegebenenfalls warum nicht funktions-fähig sei, sind zwar nicht erforderlich. Allerdings können weitere Ausführungen 21 - 10 - zum Stand der Technik, die sich mit diesem kritisch auseinandersetzen, für das Prüfungsverfahren von Bedeutung sein, wenn diese verdeutlichen, worin die Unterschiede zwischen dem Stand der Technik und der angemeldeten Erfin-dung bestehen. Die Behauptung der Unbrauchbarkeit oder Nichtausführbarkeit einer Erfindung stellt nicht generell einen Angriff dar, der unter eine [X.] fällt. Wird sie im Patenterteilungsverfahren im Zusammenhang mit der Schilderung des Standes der Technik aufgestellt und dient sie der Abgren-zung von diesem, ist sie kein Angriff gegen die Lizenzpatentanmeldung, mag sie auch diesen im Erteilungsverfahren oder in einem Einspruchs- oder Nichtig-keitsverfahren entgegengehalten werden können. Letzteres ist nur eine Folge der zulässigen und erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik, die für sich genommen einen Angriff auf die Lizenzpatentanmeldung nicht darstellt. Ob dies allerdings seine Grenze dort findet, wo der kritischen Auseinan-dersetzung mit Stand der Technik eine innere Rechtfertigung fehlt, weil sie we-der für das Verständnis der Erfindung und deren Schutzfähigkeit noch zur [X.] gegenüber dem Stand der Technik erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat dies nicht festgestellt. 22 Eine weitergehende Verpflichtung zur [X.] ergab sich hier auch nicht aus einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien. Der Vergleich diente der Auseinandersetzung über vielfache Streitigkeiten. Es ist nicht ersicht-lich, dass über die dort geregelten Pflichten hinaus weitere solche aus einem besonderen Vertrauensverhältnis begründet worden sind. 23 - 11 - [X.] beruht auf § 97 ZPO. 24 [X.]Mühlens

Meier-Beck [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.07.2003 - 3 O 2734/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 28.04.2004 - 2 U 743/03 -

Meta

X ZR 64/04

24.04.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. X ZR 64/04 (REWIS RS 2007, 4156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4156

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