Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. I ZR 46/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 160

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. Dezember 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der [X.]eschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja B[X.]HR: ja Fischdosendeckel UW[X.] §§ 3, 4 Nr. 8, § 8 Abs. 1 Satz 1; B[X.]B §§ 823 ff. [X.], L In Anbetracht der Regelungen im [X.] über das Verfahren der Patent-erteilung und die Rechtsbehelfe, die Dritte gegen ein erteiltes Patent ergreifen können, besteht für eine auf einen [X.]verstoß oder eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. B[X.]B gestützte Klage auf Unterlassung oder Beseiti-gung von als herabsetzend beanstandeten Äußerungen in der Beschreibung eines Patents kein Rechtsschutzbedürfnis. B[X.]H, [X.]eil vom 10. Dezember 2009 - [X.] - OL[X.] Dresden L[X.] Dresden - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2009 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2007 aufgeho-ben. Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 18. November 2005 unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien stellen Fischdosenverpackungen, insbesondere Fischdo-sendeckel, her. Sie streiten über Ansprüche aufgrund von Angaben in einer [X.] der [X.]. 1 - 3 - Die Beklagte meldete am 24. September 1993 beim [X.] ein Patent für Aufreißdeckel aus Blech für eine Dose an. In der Anmeldung wird in der Beschreibung der Erfindung als Stand der Technik ein durch die eu-ropäische Patentschrift 236 736 bekannter Aufreißdeckel mit im Einzelnen ge-nannten Nachteilen angeführt. Als Aufgabe der angemeldeten Erfindung wird angegeben, einen Aufreißdeckel zu schaffen, der die beschriebenen Nachteile nicht aufweise. Die Anmeldung wurde am 30. März 1995 unverändert [X.] ([X.] [X.] 43 32 545; Anlage [X.]). Im Juni 2002 wurde das von der [X.] angemeldete Patent erteilt. Die Patentschrift wurde am 24. Dezember 2003 veröffentlicht, wobei die Darstellung der Nachteile der be-kannten Ausführungsform nach der [X.] Patentschrift in der [X.] der Erfindung einzelne Änderungen gegenüber dem Wortlaut der [X.] enthält ([X.] Patentschrift 43 32 545; Anla-ge [X.]6). 2 Die Klägerin, die Fischdosendeckel nach dem [X.] Patent fer-tigt, ist der Ansicht, die Behauptungen über die angeblichen Nachteile dieser Ausführungsform in der Patentanmeldung der [X.] seien unzutreffend. Die Beklagte setze das Produkt der Klägerin damit in unzulässiger Weise her-ab. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stünden daher Ansprüche aus [X.]- und Deliktsrecht auf Unterlassung und Beseitigung hinsichtlich der im Klageantrag angeführten, in der Beschreibung gemäß der Fassung der veröf-fentlichten Patentschrift enthaltenen Behauptungen zu. 3 Die Klägerin hat der [X.], vertreten durch das [X.], den Streit verkündet; diese ist dem [X.] auf Seiten der [X.] beigetreten. 4 - 4 - Die Klägerin hat beantragt (Klageantrag zu 1), 5 die Beklagte hinsichtlich der in der erteilten Patentanmeldung [X.] 32 545.9 aufgestellten Behauptungen über Deckel der Klägerin nach [X.] 736 oder über die [X.].736 [X.]: Diese [X.] werden jedoch durch die U-förmige Sicke unterbro-chen, so dass dadurch auch entsprechend die durch sie erzielbare Verstei-fungswirkung weitgehend verloren geht; und/oder, ein weiterer Nachteil dieser Deckel besteht darin, dass bei der Herstellung der vielen Sicken und die damit verbundenen Verformungen Spannungen im Blech des Deckels auftreten können, die zu unerwünschten Verwerfungen im Blech führen können; und/oder, der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Aufreißdeckel – zu schaffen, der die bekannten Nachteile nicht aufweist, bei dem also das Maß eventueller Verwerfungen durch bei der Herstellung bewirkte Spannungen im Blech verrin-gert –ist bzw. die Deckel der [X.] seien frei von diesen (angeblichen) Nachteilen; und/oder, bei dem vertieften Feld ist das Maß der erzeugten und das vertiefte Feld umge-benden Böschungen auf ein Mindestmaß beschränkt, so dass auch die [X.]efahr von eventuellen Spannungen und Verwerfungen des Blechs verringert ist; zu verurteilen, a) bei Meidung eines - näher bezeichneten - Ordnungsgeldes derartige Be-hauptungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] nicht aufzustellen oder zu verbreiten, insbesondere auch nicht unter Weglassung oder Hinzufügen der "[X.] oder einer "Könnte"-Form; b) gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären, insbesondere gegenüber dem [X.]oder dem [X.] und/oder dem [X.], dass die obigen Behauptungen vorbehalt-los und mit [X.] aus der erteilten Patentanmeldung [X.] 32 545.9 zu streichen sind, und die zugehörigen Antragskosten an das [X.] zu zahlen oder zumindest an die Klägerin zu erstatten. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ferner im Wege der Zwischen-feststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO beantragt festzustellen, dass die ge-nannten Behauptungen rechtswidrig sind (Klageantrag zu 2). Hilfsweise hat sie diese Feststellung für den Fall begehrt, dass die Leistungsklage auf [X.] - 5 [X.] und Abgabe der Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle nicht mög-lich sein sollte. 7 Das [X.] hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Richtigkeit der angegriffenen Angaben der Klage hinsichtlich der ersten drei Behauptungen stattgegeben, hinsichtlich der vierten hat es sie abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung auf die Anschlussberufung der Klägerin in vollem Umfang verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 8 UW[X.] 2004 bejaht. Dazu hat es ausgeführt: 8 Die Angaben in der Patentschrift erfüllten den Tatbestand des § 4 Nr. 8 UW[X.] 2004. Die Beklagte habe über die Waren der Klägerin Tatsachen behaup-tet, die nicht erweislich wahr und die geeignet seien, den Betrieb des [X.] der Klägerin zu schädigen. Die Unwahrheit der Äußerungen ergebe sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Die erfor-derliche Wiederholungsgefahr liege vor. Der durch Einreichung der [X.] mit den angegriffenen Äußerungen erfolgte [X.]verstoß [X.] an. 9 Die Beklagte sei nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UW[X.] 2004 zur Beseitigung des durch die [X.] der Patentschrift geschaffenen Störungszustands verpflichtet. Sie müsse dazu gegenüber dem [X.] erklären, dass die wettbewerbswidrigen Behauptungen vorbehaltlos und 10 - 6 - mit [X.] aus der erteilten Patentanmeldung zu streichen seien, und müsse die dafür anfallenden Kosten tragen. Der Feststellungsanspruch sei gerechtfertigt, um auf diese Weise dem berechtigten Unterlassungs- und Besei-tigungsbegehren der Klägerin vereinfacht Rechnung zu tragen und die erforder-liche Mitwirkung des [X.] bei der Löschung der beanstandeten Angaben aus der Patentschrift zu erreichen. Es sei davon [X.], dass das Amt als eine an [X.]esetz und Recht gebundene Behörde das [X.] beachten und bei notwendiger Mitwirkung der [X.] die Angaben umgehend beseitigen werde. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. 11 1. Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-richt hinsichtlich der Anträge zu 1 b und 2 von der Zulässigkeit der Klage aus-gegangen ist. 12 a) Mit einer diesen Anträgen entsprechenden Verurteilung der [X.] soll erreicht werden, dass die beanstandeten Behauptungen in der [X.] gestrichen werden. Der Antrag zu 1 b ist auf die Ab-gabe der dazu als erforderlich angesehenen Erklärung der [X.] gegen-über der zuständigen Stelle sowie auf Zahlung eventuell anfallender Kosten gerichtet; mit dem [X.]eilsauspruch gemäß dem Antrag zu 2 soll das [X.] dazu veranlasst werden, die für eine Änderung der [X.]chrift notwendigen amtlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Die Frage, welche Angaben in die Fassung der Beschreibung der Patentanmeldung aufzunehmen sind, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die als Be-standteil der Patentschrift veröffentlicht wird (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Pat[X.]), richtet 13 - 7 - sich ausschließlich nach den für die Patenterteilung geltenden Rechtsvorschrif-ten des [X.]es. Rechtsstreitigkeiten darüber sind in den dafür nach dem [X.] vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine davon geson-derte Rechtsverfolgung vor den ordentlichen [X.]erichten ist mit den Erfordernis-sen eines sachgerechten Funktionierens des im [X.] mit einer eigenen Ordnung geregelten Verfahrens der Erteilung von Patenten unvereinbar. Eine Klage, mit der - wie hier - außerhalb der durch das [X.] zur Verfügung gestellten Verfahrensordnung auf die Patenterteilung oder das weitere rechtli-che Schicksal eines erteilten Patents Einfluss genommen werden soll, ist daher bereits unzulässig. aa) Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren die-nen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (B[X.]H, [X.]. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95, [X.]RUR 1998, 587, 589 = [X.], 512 - Bilanzanalyse Pro 7, m.w.N.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich [X.] Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteilig-ter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfrei-heit eingeengt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden. 14 Dies gilt grundsätzlich auch bei Äußerungen in einem rechtsstaatlich ge-regelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren nicht beteiligten [X.] betroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen (B[X.]H, [X.]. v. 14.11.1972 - VI ZR 102/71, [X.]RUR 1973, 550, 551 - [X.]; [X.]. v. 11.12.2007 - [X.], [X.], 996 [X.]. 14 = [X.], 359). Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äuße-rung wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings 15 - 8 - besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (B[X.]H [X.], 996 [X.]. 15; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UW[X.], 28. Aufl., § 8 Rdn. 1.116). 16 [X.]) Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten, aber auch im öffentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf. Die Verfahrensbeteiligten müssen, soweit dem nicht zwingende rechtliche [X.]renzen entgegenstehen, das vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung für erforderlich halten. Dabei müssen, wenn dies der Verfahrensgegenstand rechtfertigt, auch Tatsachenbehauptungen und Be-wertungen mit Bezug auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte zum Inhalt des Vorbringens gemacht werden können. Es ist dann allein Aufgabe des mit der Entscheidung in dem betreffenden Verfahren befassten Organs, die Erheblich-keit und Richtigkeit des jeweiligen Vorbringens für seine Entscheidung zu beur-teilen. Nur so ist eine rechtsstaatliche Verfahrensführung gewährleistet. Es geht nicht an, dass diese mehr als unabdingbar notwendig von außen beeinflusst wird, indem Dritte durch gerichtliche Inanspruchnahme eines Verfahrensbetei-ligten außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetra-gen und damit zum [X.]egenstand der betreffenden Entscheidung gemacht wer-den darf (B[X.]H [X.], 996 [X.]. 16). [X.]egenüber diesen gewichtigen [X.]esichtspunkten ist der ebenfalls nicht unbedeutende Aspekt in Rechnung zu stellen, dass sich der betroffenen Dritte gegen eine mögliche Verletzung seiner Rechte im Ausgangsverfahren nicht zur Wehr setzen kann. Jedoch muss diese Rechtsbeeinträchtigung jedenfalls in der Regel in Kauf genommen werden, um eine Beeinträchtigung der Rechte der Verfahrensbeteiligten zu vermeiden und ein rechtsstaatliches Verfahren zu ge-währleisten. Die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer 17 - 9 - durch das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten betroffenen Rechte ist damit nicht generell ausgeschlossen. Ist etwa ein Bezug der den [X.] betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar, sind diese auf der Hand liegend falsch oder stellen sie sich als eine unzulässige Schmähung dar, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des [X.] im Vordergrund steht, kann eine gesonderte Klage auf Unterlassung oder Widerruf durchaus als zulässig anzusehen sein (B[X.]H [X.], 996 [X.]. 17; vgl. ferner BVerf[X.], [X.]. v. 25.9.2006 - 1 BvR 1898/03, NJW-RR 2007, 840, 841; B[X.]H [X.]RUR 1998, 587, 590 - Bilanzanalyse Pro 7). [X.]) Die danach unter Berücksichtigung der genannten [X.]esichtspunkte gebotene Interessenabwägung führt vorliegend dazu, dass in Anbetracht der Regelungen im [X.] über das Verfahren der Patenterteilung und die Rechtsbehelfe, die Dritte gegen ein erteiltes Patent ergreifen können, für eine auf einen [X.]verstoß oder eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. B[X.]B gestützte Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von als herabsetzend beanstandeten Äußerungen in der Beschreibung eines bestandskräftig erteilten Patents kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. 18 (1) Die angegriffenen Angaben hat die Beklagte in dem auf Patentertei-lung gerichteten Anmeldeverfahren vorgenommen. Nach der für den Zeitpunkt der Patentanmeldung der [X.] maßgeblichen Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Pat[X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.12.1980 (B[X.]Bl. 1981 I S. 1; im Folgenden: Pat[X.] a.F.; nunmehr § 34 Abs. 3 Nr. 4 Pat[X.]) muss die Patentan-meldung eine Beschreibung der Erfindung enthalten. In der Patentanmeldung der [X.] wird in der Beschreibung der Erfindung das [X.] Patent 236 736 als vorbekannter Stand der Technik genannt. Es wird zunächst ausge-führt, der nach dieser Druckschrift bekannte Aufreißdeckel weise Nachteile auf. Insbesondere könnten bei der Herstellung der vielen Sicken, über die diese 19 - 10 - [X.]estaltung verfüge, und der damit verbundenen Verformungen Spannungen im Blech des Deckels auftreten, die zu unerwünschten Verwerfungen im Blech füh-ren könnten. Außerdem sei der [X.] so angebracht, dass es schwierig sei, ihn mit einem Fingernagel zu untergreifen, um so die Zuglasche zur Öffnung des Deckels hochzuhebeln. Sodann wird die Aufgabe der Erfindung [X.] beschrieben, einen Aufreißdeckel zu schaffen, der diese Nachteile nicht aufweist, bei dem also das Maß eventueller Verwerfungen durch bei der [X.] bewirkte Spannungen im Blech verringert und der [X.] leicht hoch-hebelbar ist. Als Äußerungen über den vorbekannten Stand der Technik und als Angaben zur Aufgabe der Erfindung stehen die mit der Klage beanstandeten Angaben in der Beschreibung der Patentanmeldung der [X.] demnach im unmittelbaren Zusammenhang mit dem mit der Patentanmeldung verbundenen Antrag (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 Pat[X.] a.F.; § 34 Abs. 3 Nr. 2 Pat[X.]) der [X.] auf Erteilung des Patents. (2) Mit der Anmeldung einer Erfindung zum Patent wird ein besonderes Verwaltungsverfahren in [X.]ang gesetzt, an dem lediglich der Anmelder beteiligt ist, dem bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen ein [X.] Anspruch auf Patenterteilung zusteht (vgl. Busse/Keuken-schrijver, Pat[X.], 6. Aufl., vor § 34 Rdn. 83). Außer dem Anmelder können zwar auch Dritte einen Recherche- und [X.] stellen; dadurch werden sie jedoch am Prüfungsverfahren nicht (formell) beteiligt (§ 43 Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1 Pat[X.]). Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob der in der [X.] durch Aufgabe und Lösung beschriebene [X.]egenstand den An-forderungen an eine nach § 1 Abs. 1 Pat[X.] schutzfähige Erfindung genügt, ob-liegt im [X.] der Prüfungsstelle des [X.] (§ 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Pat[X.]). Erst mit der [X.] der Patenterteilung erhalten beliebige Dritte die [X.]elegenheit, sich formell im Wege des Einspruchs am patentamtlichen Verfahren zu beteiligen (§ 59 Pat[X.]). 20 - 11 - Der - innerhalb von drei Monaten nach der [X.] der Erteilung zu erhebende (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Pat[X.]) - Einspruch kann jedoch nur auf die Be-hauptung gestützt werden, dass einer der in § 21 Pat[X.] genannten Widerrufs-gründe vorliege (§ 59 Abs. 1 Satz 3 Pat[X.]). Auch die Nichtigerklärung des [X.] aufgrund einer - nach Ablauf der Einspruchsfrist und Abschluss eines eventuell anhängigen [X.] jederzeit zulässigen (vgl. § 81 Abs. 2 Pat[X.]) - Nichtigkeitsklage setzt voraus, dass einer der in § 21 Abs. 1 Pat[X.] genannten [X.]ründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist (§§ 22, 81 Pat[X.]). Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Pat[X.] ist ein Widerrufsgrund gegeben, wenn der [X.]egenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 Pat[X.] nicht patentfähig ist. Mit dem Einspruch oder der Nichtigkeitsklage kann demnach geltend gemacht wer-den, die Lehre des angegriffenen Patents sei mangels Neuheit, erfinderischer Tätigkeit oder gewerblicher Anwendbarkeit nicht patentfähig (vgl. § 1 Abs. 1 Pat[X.]). Sollen erfindungsgemäß bestimmte Nachteile einer vorbekannten tech-nischen Lehre vermieden werden, kann im Rahmen des Angriffs gegen die Pa-tentfähigkeit des [X.]egenstands der Erfindung geltend gemacht werden, der vor-bekannte Stand der Technik werde unzutreffend dargestellt und weise die be-haupteten Nachteile tatsächlich nicht auf. Ob dieses Vorbringen zum Widerruf (§ 61 Pat[X.]) oder zur Nichtigerklärung (§ 22 Pat[X.]) des Patents führt oder ob das Patent aufrechterhalten bleibt, obliegt der Entscheidung der [X.] im Einspruchsverfahren (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Pat[X.]) oder des Bundespa-tentgerichts im [X.] (§ 81 Abs. 4 Satz 1, § 84 Abs. 1 Pat[X.]). Die betreffenden Entscheidungen können im Beschwerde- und Rechtsbe-schwerdeverfahren (§§ 73 ff., 100 ff. Pat[X.]) oder im Berufungsverfahren (§§ 110 ff. Pat[X.]) durch die jeweiligen Rechtsmittelgerichte überprüft werden. 21 - 12 - (3) Die Entscheidung im Einspruchs- oder [X.] ist auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob ein Widerrufs- oder [X.] vor-liegt oder nicht und das Patent daher vollständig oder teilweise (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Pat[X.]) aufrechtzuerhalten oder zu widerrufen oder für nichtig zu er-klären ist. Die Beschreibung der Erfindung in der Patentschrift kann nur geän-dert werden, wenn der Einspruch oder die Nichtigkeitsklage zumindest teilweise Erfolg hat und zu einer entsprechenden Beschränkung des Patents führt (§ 21 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 2 Pat[X.]). Das [X.]esetz sieht dagegen nicht vor, dass Änderungen der Beschreibung, z.B. durch Streichung einzelner Passagen, auch dann vorgenommen werden können, wenn sich Einspruch oder Nichtig-keitsklage als unbegründet erweisen. Im Einspruchs- und [X.] ist dafür selbst dann kein Raum, wenn die Anmeldung Mängel aufweist, die im Erteilungsverfahren (§ 45 Abs. 1 Pat[X.]) hätten beanstandet werden müssen. Im Einspruchs- oder [X.] sind Änderungen oder "Klarstellungen" der Patentschrift zur Beseitigung solcher Mängel, die nicht zum Widerruf oder zur Nichtigerklärung des Patents führen, mit der Kompetenzverteilung, die das [X.] für das [X.], Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren vor-sieht, unvereinbar ([X.] 103, 262, 265 f. - Düngerstreuer; 105, 381, 384 f. - Verschlussvorrichtung für [X.]ießkannen). 22 Im Erteilungsverfahren können Änderungen der Patentanmeldung nur nach den Vorschriften der §§ 38, 42, 45 Pat[X.] erfolgen. Danach sind [X.] der Patentanmeldung ausschließlich vom Willen des [X.]. Ohne Einverständnis des Patentanmelders kann die Erteilungsbehörde weder Streichungen oder Klarstellungen noch sonstige Änderungen der [X.] vornehmen, selbst wenn diese mangelhaft ist. Erklärt sich der Pa-tentanmelder mit vom Patentamt für notwendig erachteten Änderungen nicht einverstanden, ist die Anmeldung nach § 48 Pat[X.] zurückzuweisen (vgl. [X.] 105, 381, 382 ff. - Verschlussvorrichtung für [X.]ießkannen). Da Dritte - selbst 23 - 13 - wenn sie einen [X.] gestellt haben - am Prüfungsverfahren nicht beteiligt sind (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Pat[X.]), sollen ihnen nach der gesetzlichen [X.] in diesem Verfahrensabschnitt demnach auch keine Verfahrensrechte zustehen. Sie können folglich während des [X.] auch nicht geltend machen, sie seien durch Angaben in der Patentanmeldung in ihren Rechten beeinträchtigt, so dass diese Angaben ge-strichen werden müssten. (4) Enthält das [X.] somit eine abschließende Regelung dar-über, ob und auf welchem Weg ein Dritter gegen die Patentanmeldung und so-dann gegen das bestandskräftig erteilte Patent vorgehen kann, ist eine Klage gegen den Patentinhaber mit dem Ziel der Änderung von Angaben in der [X.] und später in der Patentschrift in einem im [X.] nicht vorgesehenen Verfahren jedenfalls dann unzulässig, wenn diese Angaben - wie im Streitfall - einen hinreichenden Bezug zu der angemeldeten Erfindung ha-ben. Die Frage, ob eine gesonderte Klage ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn ein sachlicher Zusammenhang der den [X.] betreffenden Angaben mit der Erfindung nicht erkennbar ist, sie auf der Hand liegend falsch sind oder sich als eine unzulässige Schmähung darstellen (vgl. B[X.]H [X.], 996 [X.]. 17), stellt sich im Streitfall nicht, weil diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Die von der Klägerin beanstandeten Angaben in der Patentanmeldung der [X.] sind nicht ohne weiteres erkennbar unrichtig. Davon haben sich die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren vielmehr erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überzeugen vermocht. Die Angaben sind auch nicht bereits ihrer Form nach zu beanstanden. 24 b) Die Klage mit dem Antrag zu 1 b ist demnach unzulässig, weil eine Streichung der beanstandeten Angaben nur mit den im [X.] vorgese-henen Rechtsbehelfen begehrt werden kann. Die Klage mit dem Antrag zu 2 ist 25 - 14 - - sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsbegehren - unzulässig, weil das für das Feststellungsbegehren erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Für das mit diesem Antrag verfolgte Ziel, auf diesem Weg das [X.] zur Mitwirkung an der Streichung der beanstandeten Angaben in der Patentschrift zu veranlassen, fehlt aus den dargelegten [X.]ründen das Rechtsschutzbedürfnis. Dass die Klägerin aus anderen [X.]ründen ein berechtig-tes Interesse an der begehrten Feststellung hat, hat sie nicht dargelegt. Sie hat zwar ausgeführt, sie habe, falls die Herausgabe einer berichtigten Patentschrift "am Zusammenspiel der [X.]" scheitern sollte, ein zusätzliches Fest-stellungsinteresse, weil sie zur Abwehr der weiteren Folgen der herabsetzen-den Äußerungen wenigstens ein [X.]eil müsse vorweisen können, das diese Herbsetzungen für rechtswidrig erkläre. Es ist aber nicht erkennbar, welche [X.] Folgen der beanstandeten Behauptungen damit gemeint sein sollen und inwiefern einem etwaigen Abwehrinteresse nicht schon mit dem dem Klagean-trag zu 1 a zugrunde liegenden Abwehranspruch Rechnung getragen werden kann. Hinsichtlich der [X.]eltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche besteht für einen auf die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Behauptungen beschränkten Ausspruch gleichfalls kein Feststellungsinteresse. Da das Beru-fungsurteil schon aus den angeführten [X.]ründen hinsichtlich der Verurteilung nach den [X.] zu 1 b und 2 aufzuheben und die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen ist, kommt es auf die insoweit weiter erhobenen [X.] der Revision nicht an. 2. Die Revision macht ferner mit Erfolg geltend, dass die Verurteilung der [X.] nach dem Antrag zu 1 a keinen Bestand haben kann, weil der Kläge-rin insoweit kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 14 UW[X.] a.F., § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 8 UW[X.] zusteht. 26 - 15 - a) Mit dem Antrag zu 1 a ist die Klage zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin erstrebt insoweit die [X.] oder Verbreitung der beanstandeten Angaben im geschäft-lichen Verkehr zu Zwecken des [X.]. Der Antrag bezieht sich also nicht (nur) auf ein patentamtliches Verfahren. Zwar sind die Äußerungen von der [X.] in der Patentanmeldung und damit in einem behördlichen Verfah-ren zur Rechtsverfolgung aufgestellt worden. Die gebotene Berücksichtigung der Interessen der Klägerin, die am [X.] nicht beteiligt war, führt aber dazu, dass ihr nach Abschluss dieses Verfahrens nicht versagt werden kann, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche jedenfalls inso-weit geltend zu machen, als Unterlassung der beanstandeten Äußerungen (auch) außerhalb einer Patentanmeldung begehrt wird (vgl. dazu Bergmann in Harte/[X.], UW[X.], 2. Aufl., vor § 8 Rdn. 52; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO § 8 Rdn. 1.116; [X.], UW[X.], 4. Aufl., § 8 Rdn. 98; [X.], [X.]rechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 19 Rdn. 18). 27 b) Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet, weil hinsichtlich der Äuße-rung der beanstandeten Behauptungen außerhalb einer Patentanmeldung die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr nicht gegeben ist. 28 aa) Als eine einen Unterlassungsanspruch unter dem [X.]esichtspunkt der Wiederholungsgefahr (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UW[X.]) begründende Verletzungshand-lung kommt nach dem Vorbringen der Klägerin nur die Angabe in der [X.] des [X.]n Patents 43 32 545 der [X.] in Betracht. Ein Unterlas-sungsanspruch, der auf das Verbot der (identischen) konkreten Verletzungs-handlung gerichtet, also darauf beschränkt wäre, die beanstandeten Behaup-tungen nicht in einer Patentanmeldung zur Beschreibung einer Erfindung auf-29 - 16 - zustellen, könnte von der Klägerin aus den oben dargelegten [X.]ründen nicht geltend gemacht werden. Die [X.], die den Rechtsbehelfen des [X.]es insoweit zukommt, greift nicht erst ein, wenn eine Patentanmel-dung eingereicht wird. Die Sperrwirkung hat vielmehr auch zur Folge, dass der [X.] durch eine entsprechende Unterlassungsklage nicht schon an der Einreichung der beabsichtigten Patentanmeldung gehindert werden darf. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin nach dem Klageantrag zu 1 a ist allerdings nicht auf Behauptungen im Rahmen einer Patentanmeldung be-schränkt, sondern ist darüber hinausgehend auf die Untersagung der bean-standeten Behauptungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] gerichtet. Soweit damit andere Handlungen als Angaben in einer [X.] erfasst sind, begründet die festgestellte und von der Klägerin allein vorgetragene konkrete Verletzungshandlung der [X.] jedoch keine Wie-derholungsgefahr, weil es sich bei Behauptungen in einer Patentanmeldung zum Zweck der Erteilung eines Patents und entsprechenden Angaben außer-halb des [X.]s im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] nicht um kerngleiche Verletzungshandlungen handelt. Die zuläs-sige Verallgemeinerung des Unterlassungsanspruchs über die identische Ver-letzungshandlung hinaus ist aber auf die kerngleichen Handlungen beschränkt, in denen das Charakteristische der festgestellten konkreten Verletzungshand-lung zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. B[X.]H, [X.]. v. 8.11.2007 - I ZR 60/05, [X.]RUR 2008, 530 [X.]. 23 = [X.], 777 - Nachlass bei der Selbstbeteili-gung, m.w.N.). Äußerungen im Rahmen einer Patentanmeldung unterscheiden sich schon deshalb charakteristisch von entsprechenden Behauptungen im (sonstigen) geschäftlichen Verkehr, weil sie aus den oben dargelegten [X.]ründen besonderen rechtlichen Regelungen unterstellt sind. 30 - 17 - [X.]) Der Patentanmelder verfolgt mit den Angaben, die er über die [X.] vorbekannter Vorrichtungen im Rahmen der Beschreibung der von ihm zum Patent angemeldeten Erfindung macht, einen besonderen, durch das Patentertei-lungsverfahren zu erklärenden Zweck. Ohne weitere Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser Behauptungen eine Erst-begehungsgefahr (§ 8 Abs. 1 Satz 2 UW[X.]) außerhalb des [X.] besteht. Solche zusätzlichen Anhaltspunkte lassen sich im Streitfall we-der den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vorbringen der Kläge-rin entnehmen. Die Rechtsverteidigung der [X.] im vorliegenden Verfah-ren begründet als solche keine Erstbegehungsgefahr (vgl. B[X.]H, [X.]. v. 31.5.2001 - I ZR 166/99, [X.]RUR 2001, 1174, 1176 = WRP 2001, 1076 - Berüh-mungsaufgabe; [X.]. v. 10.4.2003 - I ZR 291/00, [X.]RUR 2003, 890, 892 = [X.], 1217 - Buchclub-Kopplungsangebot). Die Beklagte hat sich damit vertei-digt, sie beabsichtige nicht, die streitgegenständlichen Äußerungen außerhalb der Patentanmeldung im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. 31 II[X.] Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist unter teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung ins-gesamt - hinsichtlich der Anträge zu 1 b und 2 als unzulässig, im Übrigen als unbegründet - abzuweisen. 32 - 18 - [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 33 [X.] Pokrant Bergmann
[X.] Vorinstanzen: L[X.] Dresden, Entscheidung vom 18.11.2005 - 45 O 390/03 - OL[X.] Dresden, Entscheidung vom 16.01.2007 - 14 U 2141/05 -

Meta

I ZR 46/07

10.12.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. I ZR 46/07 (REWIS RS 2009, 160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 160

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