Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. XI ZR 360/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1310

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 360/06 vom 23. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2007 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] des [X.] vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Durch die Annahme der Zuständigkeit des [X.] ist kein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzli-chen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gegeben. Nach dem maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan des [X.] für das [X.] war der 31. Zivilsenat u.a. zuständig für 1.) Die Streitigkeiten über Ansprüche aus [X.] mit Kreditinstituten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit nicht ein anderer Senat zuständig ist – - 3 - Der 5. Zivilsenat war u.a. zuständig für 1.) Die Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Sa-chenrecht, insbesondere aus Besitz, Eigentum und dinglichen Rechten, soweit sie nicht dem 22. oder 27. Zivilsenat zugewiesen sind. Als Ansprüche aus dem Sachenrecht gelten auch – c) die bestehende dingliche Rechte betreffenden Ansprüche aus dem dem Recht zugrunde lie-genden Rechtsverhältnis –
Anders als die Beschwerde meint, bezieht sich die Formulierung in Ziffer 1.c) des Geschäftsverteilungs-plans für den 5. Zivilsenat nicht auf hier nicht den Ge-genstand des Verfahrens bildende Ansprüche aus be-stehenden dinglichen Rechten. Solche dingliche Rech-te betreffenden Ansprüche sind bereits im ersten Satz der Ziffer 1.) erfasst. Außerdem macht die einleitende Formulierung zum zweiten Satz "als Ansprüche aus dem Sachenrecht gelten auch" deutlich, dass es im Folgenden gerade nicht um dingliche, sondern um an-dere Ansprüche geht, die den dinglichen aus Gründen der Zuständigkeitszuweisung lediglich gleich gestellt sein sollen. Der Passus "aus dem dem Recht [X.] liegenden Rechtsverhältnis" in Ziffer 1.c) ergibt deshalb nur einen Sinn, wenn man die Vorschrift dahin interpretiert, dass eine Zuständigkeit des [X.] bei Bestehen eines dinglichen Rechts auch für [X.] - sprüche aus dem dieser dinglichen Belastung [X.] liegenden Rechtsverhältnis begründet sein soll. Legt man diese Auslegung des [X.] zugrunde, war der 5. Zivilsenat des [X.] für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus realkreditmäßig besicherten Immobilienanlagen und damit auch für den vorliegenden Fall zuständig, bei dem das Darlehen u.a. durch eine Grundschuld gesichert wurde. Selbst wenn man dieser Auslegung nicht folgen wollte, hat der 5. Zivilsenat des [X.] danach seine [X.] jedenfalls nicht mit unvertretbaren Gründen bejaht. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt [X.] unabhängig davon, wie man den [X.] auslegt, nicht vor. Im Übrigen lässt die Würdigung des Berufungsge-richts, dass sich aus dem vorprozessualen und pro-zessualen Vortrag der Kläger deren Kenntnis von den ihren Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem maßgeblichen Zeitpunkt 1. Januar 2002 ergibt, Rechtsfehler nicht er-kennen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 5 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 134.826,60 •.
[X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.]Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.04.2000 - 3 O 238/99 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 5 U 172/00 -

Meta

XI ZR 360/06

23.10.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. XI ZR 360/06 (REWIS RS 2007, 1310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1310

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 U 172/00

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.