Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. 4 StR 264/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2767

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[X.] DES VOLKES [X.]/00vom26. April 2001in der [X.] bzw. der Anstiftung zur [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 26. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.]. [X.],die [X.] am [X.]. [X.],[X.],die [X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.] [X.] vom 20. Januar 2000 wirdverworfen.2. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagtenim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] hat die Staatskasse zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagten vom Vorwurf der Untreue bzw. [X.] dazu (Angeklagte [X.]) freigesprochen. Die vom Generalbun-desanwalt nicht vertretene, auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrügegestützte Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hat keinen [X.].[X.] Nach den Feststellungen bildeten im angeklagten [X.] Juni 1994 bis 22. September 1995) der Angeklagte [X.]- damalsStadtdirektor der [X.] als Vorsitzender, der Angeklagte Dr. Br. als stellvertretender Vorsitzender und der Angeklagte [X.]alsSchatzmeister - jeweils ehrenamtlich [X.] den geschäftsführenden Vorstand des- 4 -Deutschen [X.] ([X.]), [X.]; die Angeklagte[X.] war hauptamtliche Kreisgeschäftsführerin.Als der Kreisverband das von ihm in [X.] betriebene [X.] erweiterte, suchte die mit der Bauabwicklung betraute Angeklagte [X.] nach einem Baugrundstück für sich selbst. Zu diesem Zweck wandte [X.] an die Stadt [X.] mit der Bitte, ihr ein städtisches Grundstück, das [X.], in dem sich die [X.]-Geschäftsstelle [X.] ihr Arbeitsplatz - befand,angrenzte, zu verkaufen oder ihr an dem Grundstück ein Erbbaurecht [X.], weil ihre fistete [X.] in der Nähe des [X.] erforderlich sei.Die zuständigen Ausschüsse der Stadt [X.] lehnten dies jedoch ab. [X.] schlug vielmehr vor, fidem Kreisverband [des [X.]] das Grundstück mitder Auflage (zu übereignen), das [X.] Mitarbeitern im Wege desErbbaurechts zur Verfügung zu stellenfl ([X.]). Daraufhin wurde am 30. Juni1994 zwischen dem [X.]-Kreisverband (vertreten durch den Angeklagten [X.] , der zugleich als Vertreter des Angeklagten Dr. Br. handelte) undder Stadt [X.], vorbehaltlich der Genehmigung durch die Mitgliederver-sammlung des [X.]-[X.], ein notarieller Kaufvertrag über das etwa900 qm große Grundstück abgeschlossen. Der Kaufpreis in Höhe von171,07 DM/qm (= insgesamt 154.480.- DM) wurde im Juli 1994/Januar 1995vom Kreisverband bezahlt.Nach § 7 des Kaufvertrages hatte sich der Kreisverband dazu verpflich-tet fidas [X.] mit einem Ein- bis [X.] für [X.] zu bebauen bzw. bebauen zu lassen und es auf Dauer ausschließ-lich für Wohnzwecke zu verwendenfl, wozu ein Erbbaurecht eingeräumt werdendurfte ([X.]). Der [X.]-Landesverband überprüfte die Konditionen der Ver-- 5 -träge und forderte Änderungen des [X.], der mit der Ange-klagten [X.] und der [X.] für das [X.] ehrenamtlich tätigen - ehemaligenKreisgeschäftsführerin M. abgeschlossen werden sollte, um [X.], daß die Gemeinnützigkeit des [X.] gefährdet wurde. [X.]/Dezember 1994 stimmten die Mitgliederversammlung des [X.] und der [X.]-[X.] dem Kaufvertrag und der Erbbaurechts-bestellung zu. Der [X.] des Erbbaurechts wurde [X.] mitden vom [X.] gewünschten Änderungen - am 18. Mai 1995 [X.], wobei der [X.]-Kreisverband durch die Angeklagten [X.] undK. vertreten wurde. Er sah u.a. einen Erbbauzins von jährlich 6,84 DM/qm(= 4 % des [X.]) mit [X.], eine Laufzeitvon 99 Jahren, ein gegenseitiges Vorkaufsrecht und einen Heimfallanspruchvor Ablauf der Vertragsdauer nach dem Ableben der Längstlebenden der bei-den Erbbauberechtigten ([X.] und [X.]) vor, wobei insoweiteine Vergütung in Höhe von 85 % des Verkehrswertes für das Erbbaurechtvereinbart wurde. Bezüglich der Zahlung eines Entgelts für die tatsächlicheNutzung vom Zeitpunkt der Inbesitznahme des Grundstücks (Juli 1994) bis zurEintragung des Erbbaurechts (22. September 1995) enthält der [X.].Das zuständige Finanzamt [X.] vertritt die Auffassung, der [X.]-Kreisverband sei u.a. wegen des verfahrensgegenständlichen [X.] nicht mehr gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff. [X.]; es hat die Zahlungvon Körperschaftssteuer nachgefordert. Das dagegen eingeleitete Einspruchs-verfahren ist noch nicht [X.] 6 -2. Das [X.] hat die Angeklagten fiaus tatsächlichen und [X.] ([X.]) freigesprochen. Es hat offengelassen, ob die Ange-klagten [X.], Dr. Br. und [X.] die ihnen oblegene Vermö-gensbetreuungspflicht im Rahmen des Abschlusses des Grundstückskaufver-trages objektiv verletzt haben; jedenfalls hätten sie nicht vorsätzlich pflichtwid-rig gehandelt. Zudem sei dem zu betreuenden Vermögen durch das Handelnder Angeklagten kein Nachteil zugefügt worden; denn der Grundstückskauf seifür den [X.]-Kreisverband vorteilhaft gewesen und die Gemeinnützigkeit des[X.] sei durch das Grundstücksgeschäft nicht berührt worden ([X.], 64 ff.). Auf jeden Fall hätten die genannten Angeklagten die Gefahr [X.] der Gemeinnützigkeit nicht billigend in Kauf genommen.Durch den Abschluß des [X.] hätten die drei Ange-klagten ihre Vermögensbetreuungspflicht nicht verletzt; denn die [X.] seien [X.] auch im Hinblick auf die zeitweilige unentgeltliche Überlas-sung des Grundstücks - ausgeglichen gewesen und hätten die Erbbauberech-tigten nicht unangemessen begünstigt. Auch insoweit hätten die genanntenAngeklagten keinen Untreuevorsatz gehabt.Da es an einer vorsätzlich begangenen Haupttat fehle, scheide eine An-stiftung zur Untreue durch die Angeklagte [X.] aus; Anhaltspunkte für einein (mittelbarer) Täterschaft durch die Angeklagte begangene Untreue lägennicht vor.- 7 -II.Die Revision ist offensichtlich [X.] Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen greifen[X.] wie der [X.] in seiner Zuschrift an den Senat vom [X.] im einzelnen dargelegt hat [X.] nicht durch. Auch die Sachrüge, mit dersich die Beschwerdeführerin hauptsächlich gegen die Beweiswürdigung des[X.]s wendet, hat keinen Erfolg. [X.] Rechtsfehler zugun-sten der Angeklagten bei der Beweiswürdigung, die ein Eingreifen des [X.] rechtfertigen könnten, zeigt weder die Revision auf noch sind siesonst ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auchinsoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des [X.] Bezug.- 8 -2. Die von der [X.] vorgenommene rechtliche Bewertung desrechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts hält ebenfalls revisionsrechtlicherNachprüfung stand. Soweit das [X.] die Angeklagten aus subjektivenGründen freigesprochen hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.[X.] [X.] [X.]

Meta

4 StR 264/00

26.04.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. 4 StR 264/00 (REWIS RS 2001, 2767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2767

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