Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. I ZB 101/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8430

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:060717BIZB101.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 101/16
vom
6. Juli
2017
in dem Verfahren
zur
Entscheidung über die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 6.
Juli 2017 durch [X.] Dr. Büscher, [X.], Prof. Dr.
Koch, die Richterin Dr. [X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
6.
Zivilsenat
-
vom 11.
Oktober
2016
wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 146.666,66

.

Gründe:
[X.] Die Antragsgegnerin, die einen Mischfutter-
und Landhandel betreibt, kaufte
im März und April 2014 von der Antragstellerin, die mit organisch herge-stellten Landwirtschaftsprodukten handelt, zwei Partien "Bio Sonnenblumenku-chen Hipro".
Die beiden Kaufverträge wurden von einer Handelsmaklerin ver-mittelt, die hierüber Kontrakte ausstellte
und den Parteien
übermittelte.
Darin heißt es "Schiedsgericht/arbitration: Verein der Getreidehändler der [X.] Börse".
Die Antragstellerin stellte zwei "[X.]"
aus, mit
denen sie die
beiden Kaufverträge bestätigte. In den "

heißt es: "According to our general conditions of sale as printed
on the back of this contract."
Diese [X.] waren den "[X.]"
jeweils als "beigefügt. Darin heißt es in Ziffer 2.2: "[X.], the latter have precedence."
Ziffer 33.1 lautet: "The Conditions and
the contract are subject to Netherlands law, with the exclusion Ziffer 33.2 lautet: "The com-1
-
3
-
petent court at [X.] shall have exclusive jurisdiction to hear all disputes [X.] Conditions."
Die
Antragstellerin übersandte die Unterlagen der
Maklerin zur Weiterleitung
an die Antragsgegne-rin. Die Antragsgegnerin bestreitet, die Bestätigungen mit den
Geschäftsbedin-gungen erhalten zu haben.
Bei zwei Lieferungen kam es wegen Spuren von [X.] zu
Beanstandungen.
Die Antragsgegnerin hat
[X.] vor dem Schiedsgericht des Ver-eins der
Getreidehändler der [X.] Börse
erhoben und beantragt [X.], dass die Antragstellerin
verpflichtet ist, ihr
sämtlichen Schaden zu
er-setzen, der ihr
daraus entstanden ist, dass ihr die Antragstellerin mit Pestizid-rückständen
verunreinigte Ware geliefert hat.
Die Antragstellerin hat beantragt, die [X.] abzuweisen. Sie hat die
Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt.
Das Schiedsgericht hat
seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht.

Die Antragstellerin hat beim [X.] beantragt,
die Unzustän-digkeit des von der Antragsgegnerin angerufenen Schiedsgerichts für die Ent-scheidung des Rechtsstreits
festzustellen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Das [X.] hat den
Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie weiterhin die begehr-te Feststellung erstrebt. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel [X.].
I[X.] Das [X.] hat angenommen, das von der Antragsgegne-rin angerufene Schiedsgericht des [X.] der [X.] Börse sei für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die Parteien hätten 2
3
4
5
6
7
8
-
4
-
damit, dass es
in den beiden Kontrakten heiße, "Schiedsgericht/arbitration: Verein der Getreidehändler der [X.] Börse", jeweils eine entsprechende Schiedsvereinbarung getroffen. Es
könne offenbleiben, ob im Streitfall das
Zu-standekommen wirksamer Schiedsvereinbarungen nach deutschem
oder nach niederländischem
Recht zu beurteilen sei. Die Vereinbarungen seien nach bei-den Rechtsordnungen wirksam
zustande gekommen.
Sie seien hinreichend bestimmt und in der erforderlichen Form geschlossen worden.
II[X.] [X.] des [X.]s ist von Gesetzes wegen statthaft (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2
ZPO genannte Entscheidung des [X.]s über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§
1040
ZPO) findet gemäß §
1065 Abs.
1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat (§
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsent-scheidung erfordert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO).
1. Das [X.] hat angenommen, die Schiedsvereinbarung sei hinreichend bestimmt. Aus der Erwähnung der Schiedsvereinbarung im je-weiligen Kontrakt ergebe sich, dass sie sich auf Streitigkeiten aus dem jeweili-gen Kontrakt und nicht etwa auf andere Rechtsbeziehungen der Parteien [X.]. Aus der Bezeichnung "Schiedsgericht/arbitration"
gehe eindeutig hervor, dass die Vertragschließenden die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließen und sich der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterwerfen
wollten. Der Schieds-ort sei durch die Erwähnung des [X.] der [X.] Börse festgelegt. Damit stehe auch das Schiedsverfahren fest, weil der Verein eine eigene Schiedsgerichtsordnung habe. Mehr sei nicht zu regeln. Eine in einem vollständigen Satz formulierte Schiedsvereinbarung hätte in der Sache auch nicht mehr Informationen enthalten.
9
10
-
5
-
a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Streitfall biete insoweit [X.], die grundsätzliche
und klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, ob ein in einem vom Vermittler eines Vertrages an dessen (spätere) Parteien übermittel-ten Schriftstück enthaltener Passus, der nur aus dem Wort "Schiedsgericht"
und der sich daran anschließenden Benennung einer Institution bestehe, deren Name oder
Firma Bezug zu einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Stadt aufweise, im Falle unterlassenen Widerspruchs zur Folge habe, dass die [X.] eine wirksame Schiedsabrede miteinander geschlossen hätten.

Damit hat
die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die von der Rechtsbe-schwerde aufgeworfene Frage hat keine Grundsatzbedeutung. Es handelt sich nicht um eine Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. [X.], [X.] vom 8. Februar 2010 -
II ZR 54/09 -
NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3; [X.] vom 26. Februar 2014 -
I [X.], NJW-RR 2014,
1195 Rn. 8). Die Frage, ob in einem solchen Fall eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, kann vielmehr nur durch Auslegung der im konkreten Einzelfall
getroffenen Vereinbarung beantwortet werden (zu solchen Vereinbarungen vgl. etwa [X.],
SchiedsVZ
2014, 38 Rn. 77; [X.], [X.] 2009, 709, 711 f.; [X.],
[X.] 2013, 623, 624).
b) Das [X.] hat im Übrigen ohne Rechtsfehler angenom-men, dass die in den Kontrakten enthaltene Vereinbarung "Schiedsge-richt/arbitration:
Verein der Getreidehändler der [X.] Börse"
die Voraus-setzungen einer Schiedsvereinbarung erfüllt.
Die Rechtsbeschwerde versucht lediglich, die tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung durch ihre [X.] eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des [X.]s darzu-tun.
aa) Schiedsvereinbarung ist gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO eine Vereinba-rung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug 11
12
13
14
-
6
-
auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder [X.] Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsge-richt zu unterwerfen.
bb) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die in den Kontrak-ten enthaltene Regelung erfülle nicht die Voraussetzung des §
1029 Abs.
1 ZPO,
"alle oder einzelne Streitigkeiten"
zwischen den Parteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Regelung schweige
sich dazu aus, zur Entscheidung von wel-chen Arten von
Streitigkeiten das
Schiedsgericht berufen sein solle. So bleibe
etwa offen, ob dies auch für etwaige Streitigkeiten über das Zustandekommen von Kaufverträgen zwischen den Parteien gelten solle.
Das [X.] hat die hier in Rede stehende Vereinbarung ohne Rechtsfehler
dahin ausgelegt, dass sie sich allein auf Streitigkeiten aus den
Kontrakten
und nicht etwa auf Streitigkeiten in Bezug auf ein anderes Rechts-verhältnis der Parteien bezieht, und dass sie alle und nicht etwa nur einzelne Streitigkeiten aus den
Kontrakten
erfasst. Da die Vereinbarung alle Streitigkei-ten der Parteien aus den
Kontrakten
der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwirft, ist sie hinreichend bestimmt, auch wenn sie nicht bestimmte Arten von Streitigkeiten aus dem Kontrakt
beispielhaft aufführt. So ist es etwa nicht zweifelhaft, dass die Vereinbarung auch Streitigkeiten der Parteien über das Zustandekommen der hier in Rede stehenden Kaufverträge
erfasst.
cc) Die Rechtsbeschwerde macht weiter
ohne Erfolg geltend, die hier im Streit stehende Klausel bestimme nicht, dass für [X.] zwi-schen den Parteien der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein solle.
Gemäß
§ 1029 Abs. 1 ZPO genügt eine
Vereinbarung der Parteien, ihre Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, dass für ihre Streitigkeiten der ordent-liche Rechtsweg ausgeschlossen sein solle, ist danach nicht erforderlich. Aus 15
16
17
18
-
7
-
dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Urteil des [X.] vom 23. November 1983 ([X.], NJW 1984, 669 f.)
ergibt sich nichts Abweichendes.
Der [X.] hatte in dieser Sache
eine Vereinbarung zu beur-teilen, nach der bei Streitigkeiten die Tierärztekammer als Schlichtungsinstanz angerufen werden sollte. Er hat angenommen, bei dieser Vereinbarung handele es sich nicht um einen Schiedsvertrag. Dazu hat er zwar ausgeführt, ein Schiedsvertrag liege nur vor, wenn eine Streitigkeit unter Ausschluss des or-dentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden solle. Für die Entscheidung tragend war jedoch
nicht der Umstand, dass der
ordentliche
Rechtsweg in der Vereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen war, son-dern allein der Umstand, dass die Tierärztekammer
nach der Vereinbarung nicht als Gericht, sondern als Schiedsstelle zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung tätig werden sollte.
Auch im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob aus der Bezeichnung "Schiedsgericht/arbitration"
-
wie das [X.] angenommen hat
-
eindeutig hervorgeht, dass die Vertragschließenden die staatliche Gerichtsbar-keit ausschließen wollten. Für die Annahme einer Schiedsvereinbarung ist es vielmehr ausreichend, dass dieser Formulierung eindeutig zu entnehmen ist, dass die Parteien ihre Streitigkeiten der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterwerfen wollten.
2. Das [X.] hat weiter angenommen, die Schiedsvereinba-rung sei in der erforderlichen Form geschlossen worden. Mit den beiden Kon-trakten lägen Dokumente vor, die den
Parteien von einem Dritten übermittelt worden seien; dabei werde der Inhalt der Dokumente im Fall eines nicht [X.] erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angese-hen. Ein wirksamer Widerspruch der Antragstellerin gegen die in den Kontrak-ten enthaltene Schiedsvereinbarung liege nicht vor. Vielmehr habe die Antrag-stellerin die Kontrakte mit den von ihr ausgestellten "[X.]"
ausdrück-19
20
21
-
8
-
lich bestätigt. In den "[X.]"
finde sich weder ein
ausdrücklicher noch ein konkludenter Widerspruch gegen die Schiedsvereinbarung. Ein konkluden-ter Widerspruch könnte allenfalls darin gesehen werden, dass die Antragstelle-rin in den "[X.]"
auf ihre "general conditions of sale"
Bezug nehme, in denen es in Ziffer 33.2 heiße: "The competent court at [X.] shall have exclusive jurisdiction to hear all disputes [X.] Conditions."
Es komme allerdings nicht darauf an, ob die [X.] der Antragstellerin wirksam einbezogen worden seien und mit der Formulierung in
deren Ziffer 33.2 die Zuständigkeit eines Schieds-gerichts ausgeschlossen sein solle. In Ziffer 2.2 der "general conditions of sale"
heiße es: "[X.], the latter have precedence."
Das bedeute, dass die [X.] der Antragstellerin ge-genüber sonstigen schriftlichen Vertragsvereinbarungen nachrangig seien. [X.] sei die Vereinbarung "Schiedsgericht/arbitration"
in den Kontrakten vor-rangig. Auch mit ihren gegen diese Beurteilung gerichteten Einwänden hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
a) Die Schiedsvereinbarung muss gemäß §
1031
Abs. 1 ZPO entweder in einem von den Parteien
unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.
Diese Form gilt gemäß § 1031
Abs. 2 ZPO auch als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.
b) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der angefochtene Beschluss beruhe auf dem unzutreffenden Obersatz, eine in Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen einer Vertragspartei enthaltene Regelung des Inhalts, dass einem be-22
23
-
9
-
stimmten staatlichen Gericht die ausschließliche ("exclusive") Zuständigkeit für sämtliche [X.] zukomme, könne nicht als Widerspruch im [X.] des § 1031 Abs. 2 ZPO gegen eine in anderweitigen Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel gewertet werden, sofern die zuerst genannten Geschäftsbedingungen gemäß einer Generalklausel nach-rangig zu sonstigen "terms of the contract made in writing"
seien. Dieser [X.] sei unzutreffend, weil es [X.], dem Verwender von Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen den Willen zu unterstellen, die generelle Nachrangigkeit und damit den Ausschluss der Geltung dieser Bedingungen bereits für den Fall anzuordnen, dass sein Vertragspartner ebenfalls auf von ihm erstellte Allge-meine
Geschäftsbedingungen verweise
und dessen Allgemeine Geschäftsbe-dingungen einen abweichenden Regelungsgehalt aufwiesen. Bei lebensnaher Betrachtung könne die hier in Rede stehende Regelung in Ziffer 2.2 der [X.] Geschäftsbedingungen der Antragstellerin allein dahin verstanden wer-den, dass die Subsidiarität der Lieferbedingungen der Antragstellerin im [X.] zu hiervon etwa abweichenden Individualvereinbarungen,
wie sie auch in §
305b BGB vorgesehen sei, habe
klargestellt werden sollen.
Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
Das [X.] hat nicht angenommen, Ziffer 2.2 der
Allgemei-nen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin räume den
Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der
Antragsgegnerin
den Vorrang ein. Es hat vielmehr an-genommen, diese Bestimmung räume schriftlichen Vertragsvereinbarungen der Parteien den Vorrang vor den [X.] der Antrag-stellerin ein. Es hat weiter angenommen, die Parteien hätten die in den ihnen von der Handelsmaklerin ausgestellten und übermittelten Kontrakten enthaltene Schiedsvereinbarung getroffen und damit die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts schriftlich vereinbart. Es ist demnach davon ausgegangen, es liege eine gegenüber [X.] vorrangige schriftli-che Vereinbarung der Parteien über die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts vor. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
24
-
10
-
c) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, das [X.] habe jedenfalls verkannt, dass die Antragstellerin durch die Ver-wendung des Wortes "ausschließlich"
("exclusive") in der Gerichtsstandsverein-barung unter Ziffer 33.2 ihrer Lieferbedingungen deutlich zum Ausdruck ge-bracht habe, dass -
selbst für den Fall abweichender Regelungen in gegneri-schen [X.] -
allein das Gericht in [X.] dazu berufen sein sollte, über etwaige aus den Kaufverträgen resultierende Streitigkeiten zu entscheiden.
Das [X.] ist ohne Rechtsfehler nicht von einem Vorrang der [X.] der Antragsgegnerin
vor den Allgemei-nen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin ausgegangen, sondern von ei-nem Vorrang der von den Parteien in den Kaufverträgen getroffenen Vereinba-rung über die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts. Auf die Rege-lungen in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen kommt es danach nicht an.
25
26
-
11
-
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s auf Kosten der Antragstellerin

97 Abs.
1 ZPO)
zurückzuwei-sen.
Büscher
Schaffert
Koch

[X.]
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2016 -
6 Sch 12/16 -

27

Meta

I ZB 101/16

06.07.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. I ZB 101/16 (REWIS RS 2017, 8430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8430

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

34 SchH 14/16 (OLG München)

Schiedsverfahren - Auslegung einer Schiedsvereinbarung bei handelsrechtlichen Geschäftsbeziehungen


I ZB 50/15 (Bundesgerichtshof)

Entscheidung des Schiedsgerichts über die eigene Zuständigkeit trotz Parteivereinbarung über den Ausschluss der Klagbarkeit von …


I ZB 75/16 (Bundesgerichtshof)


I ZB 75/16 (Bundesgerichtshof)

Schiedsgerichtssache: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Erlass eines Teil- oder Endschiedsspruchs


I ZB 50/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 54/09

I ZR 121/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.