Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. 2 StR 401/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1639

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[X.] vom 4. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2007 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Mai 2007, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. 1 Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 2 Die vom [X.] bislang getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten darin, Betäubungsmittel gegen ein festes Entgelt von einem Ort zum anderen zu transportieren. Gleichwohl hat das [X.] den Angeklagten als Täter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angesehen. Diese [X.] hält nach der neueren Rechtsprechung des Senats der rechtlichen Nach-3 - 3 - prüfung nicht stand. Eine bloße Kuriertätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist danach als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten ([X.], 1220). Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch weitere Feststellungen zu den Tatbeiträgen des Angeklagten getroffen werden können. 4 Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung. 5 [X.] Appl

Meta

2 StR 401/07

04.10.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. 2 StR 401/07 (REWIS RS 2007, 1639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1639

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