Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2011, Az. AnwZ (Brfg) 28/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 3294

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 28/11

vom

16. September 2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und
Lohmann
sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer

am
16. September 2011
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des
1. Senats des [X.] des Landes [X.] vom 18. Februar 2011
wird
abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit dem 5.
Januar 1983 im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 6. Oktober
2010 hat die [X.] die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die
Klage gegen diesen [X.]escheid ist
erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der Kläger die Zu-lassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

1
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II.

Der Antrag des [X.] ist nach §
112e [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des [X.] beruhen kann (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO).

1. Der Kläger beanstandet, dass seinem [X.]eweisangebot nicht nachge-gangen worden sei, zu der behaupteten Tilgung von Forderungen den [X.] oder Gerichtsvollzieher als Zeugen zu hören, soweit ein quittierter Titel nicht habe vorgelegt werden können.

a) Das unter [X.]eweis gestellte Vorbringen ist unerheblich. Für die [X.]eurtei-lung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfah-rensrechts allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides oder -
wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfah-ren entbehrlich ist
-
auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen. Die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungs-verfahren vorbehalten ([X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, z.[X.]. in [X.]Z).
Der als übergangen gerügte [X.]eweisantritt betrifft Vortrag des [X.] zur nachträglichen Tilgung von Forderungen.

b) Eine Zulassung der [X.]erufung kommt aber auch auf der Grundlage der
früheren Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs
nicht in [X.]etracht, nach wel-cher
ein Widerruf der Zulassung ausschied, wenn der [X.] im [X.] des Verfahrens entfallen war ([X.], [X.]eschluss vom 12.
November 1979 2
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4

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AnwZ
([X.]) 16/79, [X.]Z 75, 356, 357; vom 17.
Mai 1982 -
AnwZ
([X.]) 5/82, [X.]Z 84, 149, 150).

[X.]) Im Antrag auf Zulassung der [X.]erufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§
86 Abs.
1 VwGO) muss substantiiert darge-legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungs-maßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen
([X.]VerwG NJW 1997, 3328; [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, §
112e Rn.
82).

[X.]) Diesen Anforderungen genügt die [X.]egründung des [X.] nicht. Der [X.] hat
sich
mit dem -
nicht schriftsätzlich vorbe-reiteten, sondern nur in der mündlichen Verhandlung gehaltenen
-
Vorbringen des [X.]
zum nachträglichen Wegfall des [X.]es
auseinanderge-setzt. Danach hat der Kläger hinsichtlich der Forderungen 19, 25, 31/38, 32, 33/40, 34, 36 und 39 weder Erfüllung noch den Abschluss einer Ratenzah-lungsvereinbarung behauptet.
Der Kläger hätte im Einzelnen darlegen müssen, hinsichtlich welcher Forderung welcher [X.]eweis hätte erhoben werden müssen,
welches Ergebnis die [X.]eweisaufnahme gehabt hätte und aus welchem Grund die Erledigung einzelner Forderungen den [X.] des [X.] insgesamt entfallen ließ.
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5

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2. Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli-ches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG), weil er in der mündlichen Verhandlung mit Vorbringen der [X.]eklagten zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen konfrontiert worden sei, auf das er sich nicht habe vorbereiten können. Damit ist der Zulas-sungsgrund des §
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Es handelt sich um einen Sachverhalt, der die
-
grundsätzlich unerhebliche
-
Entwicklung der Vermögensverhältnisse des [X.] nach Erlass des [X.] betrifft. Aber auch auf der Grundla-ge der bisherigen Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs zum Wegfall des [X.]es ist die Rüge unberechtigt. Der Kläger legt nicht dar, was er vorgetragen hätte, wenn er die neue Forderungsliste vorab zur Kenntnis erhal-ten hätte oder ihm eine Schriftsatzfrist -
die er nicht einmal beantragt hat
-
nachgelassen worden wäre.

3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.] (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht.

a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-menten in Frage gestellt wird ([X.]VerfGE 110, 77, 83; [X.]VerfG, [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner [X.]VerwG, NVwZ-RR 2004, 542
f.; [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, §
112e [X.] Rn.
77).

b) Der Kläger meint, die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht hinreichend, dass sich eine Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in überschaubarer Zeit abgezeichnet habe und
nunmehr fast abgeschlossen 8
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sei. Er verweist auf den zwischenzeitlichen Verkauf einer Eigentumswohnung, die geplante Veräußerung eines Wohnhauses nebst [X.]auplatz
sowie
die beab-sichtigte Verlegung der Kanzlei in ein im Eigentum des [X.] stehendes, [X.] nicht [X.] Gebäude. Auch hier geht es um den nach der neuen Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs im Verfahren um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs unbeachtlichen nachträglichen Wegfall des [X.]es. Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs musste der Fort-fall des [X.]s, hier des Vermögensverfalls, von dem insoweit darle-gungs-
und beweispflichtigen (§
36a [X.] a.F., §
32 [X.] [X.]. §
26 Abs.
2 VwVfG) Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen werden ([X.], [X.]eschluss vom 31.
Mai 2010 -
AnwZ
([X.]) 27/09, [X.], 1380 Rn.
10 m.w.[X.]). Diesen An-forderungen genügt das Vorbringen des [X.] nicht.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Kessal-Wulf
Roggenbuck
Lohmann

[X.]
[X.]raeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2011 -
1 [X.] 90/10 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 28/11

16.09.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2011, Az. AnwZ (Brfg) 28/11 (REWIS RS 2011, 3294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3294

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