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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Aufklärungshilfe des Täters des Betäubungsmitteldelikts: Nach Gesetzesänderung anzuwendende Gesetzesfassung der Strafmilderungsvorschrift
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe mit zutreffender Begründung durch eine Milderung nach § 31 Nr. 1 BtMG aF, § 49 Abs. 2 StGB berücksichtigt. Dieser Strafrahmen ist aufgrund der geringeren Mindeststrafe hier gegenüber der Neuregelung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nF in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, da sich das [X.] am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert hat (vgl. [X.], [X.]. vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10). Soweit sich dem Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - 3 StR 45/10 - die Auffassung entnehmen lässt, bei Eröffnung des Hauptverfahrens nach dem 31. August 2009 sei stets die Neuregelung anzuwenden, hält der Senat hieran nicht fest.
[X.] Hubert
Schäfer [X.]
Meta
01.06.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Krefeld, 15. Januar 2010, Az: 22 KLs 5/09 - 30 Js 559/08, Urteil
§ 31 Nr 1 BtMG vom 01.03.1994, § 31 S 1 Nr 1 BtMG vom 29.07.2009, § 2 Abs 3 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 49 Abs 2 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2010, Az. 3 StR 167/10 (REWIS RS 2010, 6212)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6212
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 167/10 (Bundesgerichtshof)
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