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PDF anzeigen[X.] ZR 3/03vom24. Juni 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BDSG § 29Angaben einer Wirtschaftsauskunftsdatei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber [X.] sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erfor-derlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen.[X.], Beschluß vom 24. Juni 2003 - [X.] - [X.] [X.] -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2003 durch die [X.] Richterin [X.], [X.], die [X.] und [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 12. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen (§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 50.000 Gründe:[X.] Beklagte, eine Wirtschaftsauskunftsdatei, teilte auf Anfrage der Klä-gerin zu 1, einer im Baugewerbe tätigen GmbH, als Selbstauskunft mit, daß [X.] zu 2, der Geschäftsführer der Klägerin zu 1, als Gesellschafter und [X.] an fünf weiteren GmbHs beteiligt ist bzw. war. Außerdem gab [X.] über die Höhe des jeweiligen Stammkapitals und des [X.] zu 2 an den einzelnen Gesellschaften. Hinsichtlich derG.-GmbH und einer weiteren GmbH war in der [X.] vermerkt, daß sie [X.] gegangen und am 18. Juli 1997 gelöscht worden sind, wobei in [X.] der Konkurs mangels Masse nicht eröffnet worden ist. Die Kläger halten- 3 -diese Mitteilungen für unzulässig. Sie seien für die Bonität und Seriosität [X.]in zu 1 ohne Aussagewert. Den Kläger zu 2 treffe keine Verantwortlich-keit an den Konkursen, diese seien vielmehr durch die allgemeine Wirtschafts-lage verursacht worden.Die Klage auf Löschung der entsprechenden Daten, hilfsweise Unterlas-sung der entsprechenden [X.] hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil sich der Fall inder bloßen Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze erschöpfe, deren [X.] Umsetzung zwischen den Parteien im Streit sei. Dagegen wenden [X.] Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.I[X.] Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Begründung der [X.] behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssacheist nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es wird darin auch nicht aufgezeigt,daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung die Zulassung der Revision gebiete (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie ei-ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfra-ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann unddeshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Ent-wicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. [X.], Beschluß vom27. März 2003 - [X.], 987 m.w.[X.]) Die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde [X.], ob der bisherige geschäftliche Erfolg bzw. Mißerfolg eines Betroffenen- 4 -ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 29Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG begründet, das einer Erhebung der diesbezüglichenDaten bzw. zumindest deren Übermittlung an Dritte im Wege steht, und ob esauf eine solche Abwägung noch ankommt, nachdem der Betroffene der verant-wortlichen Stelle ausdrücklich mitgeteilt hat, er verwahre sich gegen die Spei-cherung und Weiterleitung seiner Daten, bedarf keiner Klärung durch diehöchstrichterliche Rechtsprechung.Der Senat hat sich im Urteil vom 17. Dezember 1985 - [X.]/84 -NJW 1986, 2505 zu dieser Frage umfassend geäußert. Er hat die Speicherungund Weitergabe persönlicher Daten über den Gesellschafter und [X.] einer GmbH im Zusammenhang mit einer [X.] über die GmbH dann fürzulässig erachtet, wenn diese im Rahmen der Gesamtbeurteilung der [X.] nicht ohne Gewicht sind. Auskünfte, die [X.], etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen,sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie - wie hier - zu-treffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich berühren, regelmäßigvom betroffenen Geschäftsführer und Gesellschafter hingenommen werden,wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kredit-würdigkeit der von ihm geführten GmbH in Anspruch nehmen will (vgl. Senats-urteil vom 17. Dezember 1985 - [X.]/84 Œ aaO, m.w.N.). Da ein maßgeb-licher Unterschied zwischen dem Gesetzeswortlaut des § 32 Abs. 1 [X.], der Grundlage dieses Senatsurteils war, und dem des § 29 BDSG, der imvorliegenden Fall anzuwenden ist, nicht besteht, ist ein Klärungsbedarf für dievon der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Fragestellung zu verneinen.b) Auch die Frage, ob Wirtschaftsauskunftsdateien personenbezogeneDaten eine unbegrenzte Zeit speichern, nutzen und [X.] zugänglich machendürfen oder ob sie nach Ablauf der in § 915 a Abs. 1 ZPO oder in § 26 Abs. 2- 5 -Satz 2 Halbs. 2 [X.] festgelegten Fristen einem Löschungsanspruch des Be-troffenen ausgesetzt sind und zu welchem Zeitpunkt gegebenenfalls diese [X.] zu laufen beginnen, muß ebenfalls nicht durch eine höchstrichterliche Ent-scheidung geklärt werden, da diesbezüglich eine gesetzliche Regelung besteht.Nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG hat jeweils zum Ende des vierten Kalenderjahresbeginnend mit der erstmaligen Speicherung eine Prüfung zu erfolgen, ob [X.] währende Speicherung noch erforderlich ist, anderenfalls sind die Datenzu löschen.2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.[X.] Diederichsen [X.] Zoll
Meta
24.06.2003
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. VI ZR 3/03 (REWIS RS 2003, 2607)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2607
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