Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. VI ZR 120/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9281

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/10 Verkündet am: 22. Februar 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 824, 823 (Ai) a) Bonitätsbeurteilungen begründen, soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt, in der Regel keine Ansprüche aus § 824 BGB. b) Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheiden grundsätzlich aus, wenn die als Meinungsäußerung zu qualifizierende Bonitätsbeurteilung auf einer zutreffenden Tatsa[X.]grundlage beruht. [X.], Urteil vom 22. Februar 2011 - [X.]/10 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 31. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Klägerin führt seit 2005 ein Unternehmen, welches u.a. die [X.] und den Betrieb von gastronomis[X.] Objekten zum Gegenstand hat. Die Beklagte ist als Inkassounternehmen tätig und erteilt Wirtschaftsauskünfte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der negativen [X.] "500" verbunden mit der Einschätzung ihrer Zahlungsweise als "langsam und schleppend, [X.] wurde eingeschaltet", Löschung dieser Beurteilung im Datenbestand und Schadensersatz in Höhe von 54.265,75 • [X.] Nebenforderungen (Zinsen und außergerichtliche [X.]). Der Bonitätsbeurteilung lagen vier Forderungen gegen die Kläge-rin in Höhe von 361,92 •, 205,10 •, 352,92 • und 214,20 • zugrunde. 1 - 3 - Die Klägerin hält die Bonitätsbewertung für fehlerhaft. Die Beklagte hat insbesondere vorgetragen, in allen vier Fällen sei der Zahlung die Einschaltung eines Inkassodienstes vorausgegangen; die Bonitätsbewertung erfolge mittels eines anerkannten Verfahrens, bei dem nicht nur das Zahlungsverhalten des Schuldners, sondern insgesamt 15 Auskunftsmerkmale berücksichtigt würden. 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Folge erteilte die Beklagte eine neue [X.], in der der [X.] mit "363" und die Zahlungsweise der Klägerin mit "meist innerhalb vereinbarter Ziele, teils auch länger" angegeben wurde. In der mündli[X.] Verhandlung beim Berufungsgericht haben die Parteien den Rechtsstreit wegen des [X.] und der Folgeanträge überein-stimmend für erledigt erklärt und nur noch hinsichtlich des [X.] streitig verhandelt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin unter Auferlegung der Kosten zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision eingelegt. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentli[X.] ausgeführt: 4 Hinsichtlich der nach § 91a ZPO zu treffenden Entscheidung gelte [X.]: Der Klägerin habe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nebst Folgeansprü[X.] unter keinem rechtli[X.] Gesichtspunkt zugestanden. Ein Anspruch aus den §§ 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB scheide aus, weil die [X.] keine Tatsa[X.]behauptungen, sondern Meinungsäußerungen verbreitet habe. Jedenfalls hätten die der Bonitätsbewertung zugrunde liegenden [X.] - 4 - [X.] der Wahrheit entspro[X.]. Zu Recht habe das [X.] auch einen Anspruch aus § 826 BGB verneint; die Bonitätsbeurteilung habe auf wahren bzw. unbestritten gebliebenen Tatsa[X.] beruht. Schließlich scheide ein [X.] aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus. Hinsichtlich dieser beiden Anspruchsgrundla-gen werde auf die Ausführungen zu § 824 BGB Bezug genommen. Danach sei ein Schadensersatzanspruch zu verneinen, da die tatbestandli[X.] Vorausset-zungen der drei genannten Anspruchsgrundlagen nicht vorlägen. Insoweit [X.] auf die Ausführungen zum erledigten Teil der Klage verwiesen. I[X.] Die Revision ist unbegründet. 6 1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin im Hinblick auf die Teilerledigungserklärung nach [X.] Ermessen nur summarisch geprüft. Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht hat den Tatsa[X.]vortrag der Klägerin unter den in Betracht kommenden rechtli[X.] Gesichtspunkten schon hinsichtlich des für erledigt er-klärten Teils der Klage vollumfänglich geprüft und durfte auf diese Ausführun-gen hinsichtlich des verbleibenden [X.] Bezug nehmen. 7 2. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin aus § 824 Abs. 1 BGB, weil sich die Klägerin nicht gegen Tatsa[X.]behauptungen, son-dern gegen ein Werturteil wende und weil die zugrunde liegenden Tatsa[X.] wahr seien. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 8 a) Nach § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen 9 - 5 - zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen her-beizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. [X.] 2 bestimmt, dass durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem [X.] unbekannt ist, dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet wird, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsa[X.] mitgeteilt werden, nicht bloß Werturteile. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB hingegen keinen Schutz (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2006 - [X.], [X.] 166, 84 = [X.], 1219 Rn. 62 - "[X.]"). Die Abgrenzung von Tatsa[X.] und Werturteilen ist bei der Anwen-dung des § 824 BGB ebenso vorzunehmen wie in sonstigen Zusammenhängen (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2006 - [X.], [X.] 166, 84 = [X.], 1219 Rn. 63 - "[X.]"; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 824 Rn. 14). Wesentlich für die Einstufung als Tatsa[X.]behauptung ist, ob die Aus-sage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zu-gänglich ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - [X.] ZR 386/94, [X.] 132, 13, 21 = [X.], 597, 598; vom 11. März 2008 - [X.] ZR 7/07, [X.], 793, Rn. 14, 24; vom 17. November 2009 - [X.] ZR 226/08, [X.], 220 Rn. 15). 10 Die durch eine Zahl repräsentierte Bonitätsbeurteilung eines Unterneh-mens stellt im Allgemeinen eine Bewertung dar, die auf Tatsa[X.] beruht. [X.] werden nach vorgegebenen Bewertungskriterien gewichtet und fließen so in das letztendlich abgegebene Werturteil ein, das aber dadurch nicht selbst zu einer Tatsa[X.]behauptung wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn bei der Äu-ßerung aus Sicht des Empfängers die Elemente der Stellungnahme, des [X.] - 6 - [X.] oder [X.] gegenüber den zugrunde liegenden Tatsa[X.] in den Hintergrund treten. Dem entspricht die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach bei Kollisionen zwis[X.] dem Recht der Meinungsäußerungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht dort, wo Tatsa[X.]behauptungen und [X.] zusammenwirken, grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst wird, weil im Fall einer engen Ver-knüpfung der Mitteilung von Tatsa[X.] und ihrer Bewertung der Grundrechts-schutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden darf, dass ein tat-sächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - [X.] ZR 386/94, [X.] 132, 13, 21 = [X.], 597, 598; vom 16. November 2004 - [X.] ZR 298/03, [X.], 277, 279; vom 3. Februar 2009 - [X.] ZR 36/07, [X.], 555 Rn. 11; vom 17. November 2009 - [X.] ZR 226/08, aaO). 12 Die durch den Wortlaut des § 824 BGB vorgegebene Beschränkung des Rechtsschutzes gegen unwahre Tatsa[X.]behauptungen schließt andere [X.]sgrundlagen nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2006 - [X.], aaO). Beruht die Bonitätsbewertung als Meinungsäußerung auf unzu-treffenden Ausgangstatsa[X.], kommt etwa ein Anspruch des Betroffenen aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht (dazu unten 3). 13 b) Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Mitteilung des [X.] durch die Beklagte handele es sich nicht um eine Tatsa[X.]be-hauptung, sondern um eine Meinungsäußerung, nicht zu beanstanden. 14 Die Revision macht ohne Erfolg geltend, bei der Mitteilung des [X.] "500" handele es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts um eine lediglich in das Gewand einer Meinungsäußerung gekleidete Tatsa-15 - 7 - [X.]behauptung, weil dieser Kennzahl die Erläuterung "massive Zahlungsver-züge" zugeordnet sei. Dem hält die Revisionserwiderung mit Recht entgegen, dass nach dem Vortrag der Beklagten, dem die Klägerin jedenfalls nicht mit Substanz entge-gengetreten ist, ihr [X.] nach der Art von Schulnoten von "100" bis "600" reiche und dass sie die entspre[X.]den [X.]en je nach den ge-schäftli[X.] und finanziellen Gegebenheiten auf der Grundlage ermittelter Tat-sa[X.] wertend vergebe. Die Beklagte habe hierzu vorgetragen, der [X.] ergebe sich aus fünfzehn unterschiedlich gewichteten Auskunftsmerkma-len, wie z.B. Kapitalausstattung, Umsatz und Produktivität, sowie zusätzli[X.] insolvenz- und bran[X.]analytis[X.] Untersuchungen. Insofern sei zu berück-sichtigen, dass das Ergebnis der Analyse der von der Klägerin vorgelegten Bi-lanzen für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 alarmierend gewesen sei. [X.] natürliche sowie juristische Personen, von denen in einer Krise hätte erwartet werden können, dass sie das Unternehmen stützten, seien teilweise selbst insolvent gewesen, was gerade bei einer GmbH ins Gewicht falle. Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt gewesen, die aktuelle Bonitätssituation der Klägerin als mangelhaft zu bezeichnen und mit der [X.] "500" zu [X.]. Denn der [X.] beinhalte eine Bewertung der derzeitigen Lage des Unternehmens und eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Zahlungsfä-higkeit; das frühere Zahlungsverhalten stelle insofern lediglich ein Indiz dar. 16 Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht auch ohne [X.] angenommen, dass es sich bei den Bewertungskriterien "massive Zahlungs-verzüge" und Zahlungsweise "langsam und schleppend" um Meinungsäußerun-gen handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht verkannt haben könnte, dass die Vertragspartner der Beklagten von deren Auskunft [X.] Entscheidungen abhängig ma[X.] wollten. Mit Recht weist die [X.] - 8 - erwiderung darauf hin, dass es Unternehmen, die Auskünfte einer Wirtschafts-auskunftei über potentielle Vertragspartner einholen, in der Regel gerade nicht auf die Übermittlung einzelner Finanzdaten, sondern auf die zusammenfassen-de Interpretation solcher Daten ankommt. 3. Zutreffend verneint das Berufungsgericht auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichte-ten und ausgeübten Gewerbebetrieb. 18 a) Das Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer vor allem die grundrechtlich ge-schützten Positionen der Beteiligten zu berücksichtigenden Interessen- und Gü-terabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre an-derer ergeben (Senatsurteil vom 21. April 1998 - [X.] ZR 196/97, [X.] 138, 311, 318 mwN). 19 Insoweit ist für den Bereich der Wirtschaftsauskünfte im Auge zu behal-ten, dass zwar das Recht dessen, der derartige Bewertungen abgibt, auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG mit dem Recht des beurteilten [X.] aus Art. 12 Abs. 1 GG in Konflikt geraten kann. Dieses Grundrecht schützt aber nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener In-formationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilneh-mer von Bedeutung sein können, selbst wenn die Inhalte sich auf einzelne [X.]positionen nachteilig auswirken; Grundlage der Funktionsfähigkeit des [X.] ist ein möglichst hohes Maß an Informationen der Marktteil-nehmer über marktrelevante Faktoren ([X.] 105, 252, 265 f. - "Glykol"; [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1711 - "gerlach-report"). Insbesondere gewähr-leistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Si-cherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten ([X.] 106, 275, 298 f. 20 - 9 - - "[X.]"; [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1711 - "gerlach-report"). Die Erteilung von zutreffenden Bonitätsauskünften ist für das Funktionie-ren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Der erkennende Senat hat be-reits entschieden, dass Angaben einer Wirtschaftsauskunftei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzuneh-men sind (Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - [X.] ZR 3/03, NJW 2003, 2904). Nichts anderes gilt, wenn solche Auskünfte auf Nachfrage sonstigen (potentiel-len) Geschäftspartnern erteilt werden. Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte wird in sol[X.] Fällen in der Regel zugunsten einer Zulässigkeit der Bonitätsauskunft ausgehen. 21 b) So liegt es hier. Die Klägerin muss die von der Beklagten erteilte [X.] "[X.]" hinnehmen. Denn diese beruht auf einer zutreffenden Tatsa[X.]grundlage. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die dem [X.] von "500" zugrunde gelegten Tatsa[X.] der Wahr-heit entspra[X.]. Die dagegen erhobenen [X.] der Revision greifen nicht durch. 22 (1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht gehe von einem verfehlten Beurteilungsgrundsatz aus, weil es sich bei den zunächst nicht begli[X.]en Forderungen um relativ geringfügige Beträge gehandelt habe; der Hinweis auf "massive Zahlungsverzüge" und die Bezeichnung der [X.] als "langsam und schleppend" erweckten den Eindruck, das Unter-nehmen komme seinen Zahlungspflichten in erheblichem Umfang nur langsam und schleppend nach. Damit setzt die Revision ihre Bewertung des [X.] in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des [X.] - 10 - richters. Das Berufungsgericht stellt fest, dass gerade die Zahlungsverzögerun-gen mit relativ geringfügigen Beträgen im Geschäftsverkehr den Anschein er-weckt hätten, das Unternehmen sei nicht einmal in der Lage, kleinere Forde-rungen zu beglei[X.]. Dies begegnet jedenfalls vor dem Hintergrund des oben dargestellten von der Revisionserwiderung aufgezeigten Sachvortrags der [X.]n zu den sonstigen für die Beurteilung der Liquidität der Klägerin negati-ven Daten, dem die Klägerin nicht konkret entgegengetreten ist, keinen durch-greifenden Bedenken. (2) Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, dass die von der [X.]n für ihre Bewertung herangezogenen Zahlungsverzögerungen von der Klägerin nicht zu vertreten gewesen seien. Selbst wenn man davon ausgehen will, dass es einer Wirtschaftsauskunftei möglich und zumutbar sei, die [X.], die nach außen ersichtli[X.] Zahlungsverzögerungen zugrunde liegen, zum Zwecke einer Bonitätsprüfung im Einzelnen aufzuklären, durfte das Berufungs-gericht im Streitfall annehmen, dass eine Fehlbewertung nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt nicht vorlag. 24 Hinsichtlich der Zahlung an die Rechtsanwälte P. stellt das Berufungsge-richt darauf ab, den von der Klägerin vorgelegten Urkunden sei nicht zu [X.], dass der Gläubigerin eine Zuordnung der - nach Beauftragung des Inkassobüros geleisteten - Zahlung möglich gewesen sei. Die Revision zeigt keinen bereits dem Tatrichter vorgetragenen Sachvortrag auf, der dieser An-nahme entgegenstünde. 25 Hinsichtlich der Zahlung dreier weiterer Rechnungen stellt das [X.] darauf ab, die von der Klägerin vorgetragene falsche bzw. unvoll-ständige Adressierung der zugrunde liegenden Rechnungen könne nicht die Ursache der Zahlungsverzögerungen sein, weil die Rechnungen nach Einschal-26 - 11 - tung eines Inkassobüros ohne vorherige Berichtigung der Adressierung begli-[X.] worden seien. Auch das ist eine zumindest vertretbare tatrichterliche Wür-digung des Sachverhalts. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusam-menhang darauf hin, dass die Klägerin nicht einmal behauptet hat, gegenüber den Gläubigern wegen der fehlerhaften Adressierung ein Zurückbehaltungs-recht geltend gemacht zu haben und dass das Argument der Revision, der Klä-gerin sei die Zusendung korrigierter Rechnungen zugesagt worden, deshalb ohne Bedeutung ist. Zutreffend weist das Berufungsgericht zudem darauf hin, dass die Bewertung "massive Zahlungsverzüge" nicht im Sinne des § 286 BGB, sondern lediglich im Sinne von Zahlungsverzögerungen verstanden werden müsse, da es nicht Aufgabe einer Wirtschaftsauskunftei sei, ihr zugehende In-kassomeldungen einer juristis[X.] Bewertung zu unterziehen. (3) Schließlich durfte das Berufungsgericht dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten weitere Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der der Klägerin zugeteilte [X.] "500" nicht zu beanstanden ist. Das Berufungsgericht stellt fest, dass im maßgebli[X.] Zeitraum die Geschäfts-führerin und geschäftsführende Gesellschafterin der Parallelgesellschaft Y-GmbH wegen zweier Haftanordnungen zur Abgabe der eidesstattli[X.] Versi-cherung im Schuldnerverzeichnis des [X.] eingetragen gewesen sei und dass der Prokurist der Y-GmbH die eidesstattliche Versicherung abgege-ben habe. Die finanzielle Situation der hinter einer Gesellschaft stehenden na-türli[X.] Personen ist für die Beurteilung der Bonität eines Unternehmens ohne Frage von erheblicher Bedeutung. Die Argumentation der Revision verkennt insoweit, dass die Beklagte einen [X.], nicht einen lediglich auf Zah-lungsverzüge bezogenen Index vergeben hat. 27 4. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat das Berufungsgericht auch mit Recht einen Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB verneint. Zu dieser [X.] - 12 - spruchsgrundlage zeigt die Revision keinerlei möglicherweise durchgreifende Gesichtspunkte auf. [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.08.2009 - 3 O 839/09 - OLG [X.], Entscheidung vom 31.03.2010 - 7 [X.]/09 -

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VI ZR 120/10

22.02.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. VI ZR 120/10 (REWIS RS 2011, 9281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9281

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