Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2003, Az. XII ZR 29/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4567

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:5. Februar 2003Breskic,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:jaBGHZ: jaBGB §§ 1578, 1586 b; ZPO § 323a)Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB, wenn nach [X.])der unterhaltspflichtige Ehegatte anstelle seines bisherigen [X.] eine niedrigere Rente bezieht (Fortführung der [X.], 105 ff. und vom 29. Januar 2003 - [X.]/01 -);bb)der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus [X.] bezieht, die er ausvorehelicher Erwerbstätigkeit, aus dem Versorgungsausgleich sowie mit [X.] des ihm geleisteten [X.] erworben hat (Abgrenzung zumSenatsurteil vom 31. Oktober 2001 - [X.] - FamRZ 2002, 88).b)Zur Frage der Abänderung von Urteilen, die noch auf der Anwendung der sog.[X.] zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhen(Fortführung der Senatsurteile [X.], 368 ff. und vom 22. Januar 2003- [X.]/01 -).c)In die Berechnung der Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind(fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen [X.] einzubeziehen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 146, 114 ff.).BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - [X.] - [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende [X.]in [X.] und die [X.]Sprick, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 18. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom 14. [X.] 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt.Die Klägerin ist die Alleinerbin des am 3. Oktober 1924 geborenen [X.] am 16. Oktober 1931 geborene [X.] ist dessen geschiedene Ehefrau.Die am 29. August 1958 geschlossene Ehe ist seit dem 13. Dezember 1977rechtskräftig geschieden; die Eheleute lebten seit 1974 getrennt. [X.] ist am25. Dezember 1997 verstorben.Durch Urteil des [X.] vom 29. Oktober 1979 war[X.] verurteilt worden, an die [X.] eine monatliche Unterhaltsrente in [X.] 3 -he von 2.300 [X.] (ohne Vorsorgeunterhalt) zu zahlen. Bei der Bemessung [X.] war das [X.] von dem von der [X.]n konkret [X.] Bedarf, nicht aber von bestimmten [X.] ausgegangen, da [X.] auf untere und mittlere Einkommensverhältnisse zugeschnitten seien, [X.] des [X.] als Chefarzt einer privaten Nervenklinik nach eige-nen Angaben in den letzten Jahren aber zwischen 63.000 und 100.000 [X.]betragen und "damit weit über dem Durchschnittsverdienst aller Erwerbstätigen"gelegen habe, so daß es auf die genaue Einkommenshöhe des [X.] nicht an-gekommen sei. In der Folge wurde der ausgeurteilte Unterhalt auf Abände-rungsklage wiederholt, und zwar jeweils in Anpassung an den gestiegenen [X.], erhöht - zuletzt durch das Urteil des [X.] vom 16. Februar 1994, mit dem [X.] unter anderemverurteilt wurde, an die [X.] 3.454,40 [X.] Elementarunterhalt und 990 [X.] zu zahlen.In einem vom Familiengericht genehmigten Prozeßvergleich vom [X.] hatte sich [X.] verpflichtet, zum Ausgleich einer von ihm erworbenenBetriebsrente an die [X.] 40.000 [X.] zu zahlen. Ihrer im Gegenzug über-nommenen Verpflichtung, diesen Betrag zum Aufbau ihrer Altersversorgung zuverwenden, war die [X.] jedoch nicht nachgekommen. Seit [X.] November 1996 bezieht sie eine Regelaltersrente in Höhe von 1.350,94 [X.],die ab dem 1. Juli 1997 1.373,23 [X.], ab dem 1. Juli 1998 1.379,31 [X.] und abdem 1. Juli 1999 1.397,83 [X.] - jeweils monatlich und zuzüglich der [X.] Kranken- und Pflegeversicherung - beträgt. Der wesentliche Teil dieserRente beruht auf Beiträgen, welche die [X.], die in der kinderlosen [X.] berufstätig war, mit Mitteln des ihr von [X.] gezahlten [X.]entrichtet hatte.- 4 -Mit seiner am 8. Juli 1996 zugestellten Klage hat [X.] die [X.] Urteils des Amtsgerichts [X.] vom 16. Oktober 1994dahin begehrt, daß er ab dem 1. Juli 1996 nur noch einen [X.] (Elementar- und Vorsorgeunterhalt) in Höhe von 2.108 [X.] zuzahlen habe, da er seit dem 1. Februar 1996 als Chefarzt in Ruhestand getre-ten sei und - aus seiner Altersversorgung sowie aus [X.] -nur noch über monatliche Einkünfte von 4.217 [X.] netto verfüge. Die [X.]hat für den Fall der Begründetheit der Klage im Wege der Stufen-WiderklageAuskunft über die Einkünfte und das Vermögen des [X.] sowie [X.] amtsgerichtlichen Urteils begehrt.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat [X.] Beru-fung eingelegt, mit der er seinen ursprünglichen Klagantrag auf [X.] Unterhalts auf monatlich insgesamt 2.108 [X.] weiterverfolgt und klager-weiternd Abänderung dahin begehrt, daß er ab dem 16. Oktober 1996 keinenUnterhalt mehr zu zahlen habe. Nach seinem Tod hat die Klägerin den [X.] fortgesetzt. Im Wege der Anschlußberufung hat die [X.] ihre [X.] weiterverfolgt und - unbedingt widerklagend - Feststellungen [X.] der Klägerin begehrt. Das [X.] hat durch [X.] 22. April 1997 dem Auskunftsbegehren der [X.]n teilweise entspro-chen; im übrigen haben die Parteien die [X.] übereinstimmendfür erledigt erklärt. Durch Schlußurteil vom 14. Dezember 1999 hat das [X.] - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie [X.] - dem Abänderungsbegehren der Klägerin teilweise entspro-chen und die Klage im übrigen abgewiesen. Die (Feststellungs-)Widerklage der[X.]n hat es als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen [X.] die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.- 5 -Entscheidungsgründe:Aufgrund der Säumnis der [X.]n ist durch Versäumnisurteil zu er-kennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf der [X.] beruht(vgl. [X.], 79, 82).Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das [X.].1. Nach Auffassung des [X.]s ist zwar bei der [X.] ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich das im [X.]punkt der Scheidungerreichte Einkommensniveau maßgebend. Jedoch sei auch die mit hoher Wahr-scheinlichkeit vorauszusehende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. [X.] auch ein mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretender und nicht [X.], auf den sich die Eheleute auch bei [X.] hätten einrichten müssen. Hierunter falle typischerweise das Absinken [X.] durch den Eintritt in den Ruhestand, das von beiden Ehegatten ingleichem Maße mitgetragen werden müsse. Gerade bei sehr hohen Einkünftenaus Erwerbstätigkeit führe die Zurruhesetzung in der Regel zu einer [X.] Veränderung des ehelichen Lebensstandards. So lägen die Dinge auchhier. Das Nettoeinkommen des [X.] habe 1977 monatlich 8.150 [X.] betragen.An die Stelle dieses Einkommens seien mit dem Eintritt des [X.] in den Ruhe-stand Versorgungsbezüge in Höhe von 3.827,78 [X.] sowie Einkünfte aus ge-ringfügiger Beschäftigung in Höhe von 390 [X.] getreten. Hinzu kämen [X.], deren Höhe im - insoweit weiterhin maßgebenden - [X.]punktder Scheidung (6.010 [X.] jährlich : 12 Monate =) 500,83 [X.] monatlich betra-gen habe. Ob [X.] nach dem Eintritt in den Ruhestand weitergehende [X.] aus der Betreuung von Patienten oder aus wissenschaftlicher Tätigkeitbezogen habe, könne dahinstehen; denn insoweit handele es sich jedenfalls um- 6 -Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit, das nach [X.] und Glaubenhier nicht zu berücksichtigen sei. Da sich die monatlichen Bezüge des [X.]somit insgesamt auf 4.718,61 [X.] netto beliefen, hätten sich die Verhältnisse,die für die Festsetzung der Unterhaltsrente im Urteil des [X.] gewesen seien, durch die Zurruhesetzung wesentlich geändert, so daßdieses Urteil abzuändern sei. Dabei errechne sich für die [X.] ein Elemen-tarunterhaltsbedarf in Höhe von (4.718,61 : 2 = 2.359,30, gerundet) 2.360 [X.]sowie - für die [X.] vom 8. Juli 1996 (Rechtshängigkeit der Abänderungsklage)bis 31. Oktober 1996 (Rentenbeginn auf Seiten der [X.]n am [X.]) - unter Zugrundelegung der [X.] Tabelle Stand 1. Januar 1996 [X.] in Höhe von (2.359, 30 x 141% x 19,2 % = ) 639 [X.].Insoweit halten die Ausführungen des [X.]s im Ergebniseiner rechtlichen Nachprüfung stand:a) Das [X.] hat zu Recht den Unterhaltsbedarf der [X.] nach dem mit dem Eintritt in den Ruhestand verminderten Einkommendes [X.] bemessen.aa) Zwar hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, daß für dennachehelichen Unterhaltsanspruch die ehelichen Verhältnisse im [X.]punkt [X.] maßgebend sind (etwa Senatsurteil vom 31. März 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 576, 577). Die Rechtskraft der Scheidung setzt gleich-sam einen Endpunkt hinter eine gemeinsame wirtschaftliche Entwicklung [X.] mit der Folge, daß die für den Unterhalt maßgebenden Lebensver-hältnisse nur durch das bis dahin nachhaltig erreichte Einkommen der [X.] bestimmt werden (etwa Senatsurteile vom 18. März 1992 - [X.] [X.] 1992, 1045, 1046 und vom 16. Juni 1993 - [X.] - FamRZ 1993,1304, 1305). Diese grundsätzliche (zu den Ausnahmen vgl. [X.] -89, 108, 112 sowie vom 29. Februar 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 439,440 einerseits und vom 11. Februar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 459,460 andererseits) Fixierung der ehelichen Lebensverhältnisse auf den [X.]punktder Scheidung ist, wie der Senat in seinem - nach dem Erlaß der angefochte-nen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 29. Januar 2003 - [X.]/01 -klargestellt hat, aber nur für die Berücksichtigung von Einkommenssteigerungenvon Bedeutung. Sie stellt - entsprechend dem mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] gesetzgeberischen Anliegen - eine Teilhabe des bedürftigen [X.] am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicher, [X.] soweit er durch die gemeinsame Leistung der Ehegatten erreicht wordenist. Für eine nachteilige Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen desunterhaltspflichtigen Ehegatten lassen sich diese Überlegungen indes nichtnutzbar machen; denn insoweit geht es nicht um die Teilhabe an dem in [X.] gemeinsam Erworbenen, sondern um die sachgerechte Verteilung einerdurch [X.] erzwungenen Schmälerung des Bedarfs. Die An-knüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den[X.]punkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihremZweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichenLebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie, de-ren Erfüllung nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhalts-verpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft veränderte wirtschaftliche [X.] angepaßt und nur insoweit auch "nach unten korrigiert" werden kann.Für eine solche Absicherung böte das Recht des nachehelichen Unterhalts, das- jedenfalls im Grundsatz - nur die Risiken der mit der Scheidung fehlgeschla-genen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktiziertenArbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine Rechtfertigung. Das Unter-haltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich [X.] nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde. Bei [X.] 8 -bestehender Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung [X.] wirtschaftlich mitzutragen; es ist nicht einzusehen, warum die Schei-dung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehegattenhinzunehmenden - Entwicklung abnehmen soll, wenn sie dauerhaft und vomSchuldner nicht durch die in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gebotenenAnstrengungen vermeidbar ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 aaO; vgl.auch schon Senatsurteil vom 13. April 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 705,706). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Auch hier muß es die [X.] hin-nehmen, daß der Bemessungsmaßstab der ehelichen Lebensverhältnisse, dieim [X.]punkt der Scheidung durch das Erwerbseinkommen und die [X.]italein-künfte des [X.] geprägt waren, mit dessen Eintritt in den Ruhestand [X.]) Eine Anpassung des von der [X.]n zuletzt erwirkten [X.] an diese veränderte Bemessungsgrundlage wird nicht, wie die Revisionmeint, dadurch ausgeschlossen, daß der Unterhalt in diesem Urteil wie auch inden ihm vorausgegangenen Entscheidungen nicht nach einer Quote der von[X.] erzielten Einkünfte bemessen, sondern - wegen deren weit überdurch-schnittlicher Höhe - nach dem von der [X.]n konkret dargelegten [X.] worden ist.Richtig ist, daß das Abänderungsverfahren weder eine freie, von der bis-herigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abwei-chende Beurteilung derjenigen Verhältnisse ermöglicht, die bereits im Ersturteileine Bewertung erfahren haben. Vielmehr besteht die Abänderungsentschei-dung in einer unter Wahrung der Grundlagen des [X.] vorzuneh-menden Anpassung des [X.] an veränderte Verhältnisse. Für dasAusmaß der Abänderung kommt es darauf an, welche Umstände für die Be-messung der Unterhaltsrente seinerzeit maßgebend waren und welches [X.] 9 -wicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser Grundlage hat der [X.] [X.] unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzu-stellen, welche Veränderungen in diesen Umständen eingetreten sind und [X.] Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (st. Rspr.des Senats; etwa Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - [X.] - FamRZ 1994,1100, 1101). In der Entscheidung, deren Abänderung die Klägerin hier begehrt,hat das Familiengericht - in Übereinstimmung mit den zuvor zwischen den [X.] - den Unterhalt der [X.]n nach [X.] dargelegtem und in Anpassung an den Lebenshaltungskostenindexfortgeschriebenen Bedarf bestimmt. Maßgebend für diese Art der Bestimmungwaren, wie in den vorangegangenen Urteilen klargestellt, die Höhe der von[X.] als Chefarzt erzielten Einkünfte und die - vom Senat wiederholt gebilligte(vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81 - FamRZ 1982,1187, 1188) - Annahme, daß derart überdurchschnittlich hohe Einkünfte nichtausschließlich der Lebenshaltung der Ehegatten gedient und deren Lebensver-hältnisse geprägt haben, sondern auch zur Vermögensbildung verwandt [X.] sind. Mit dem Wegfall der bisherigen Erwerbseinkünfte als Chefarzt undderen Ersetzung durch deutlich geringere Versorgungsbezüge ist die [X.] die bisherige [X.] entfallen. Dies gilt um so mehr, als - wieunter aa) dargelegt - die Bestimmung des Unterhalts nach den ehelichen [X.] auch einen nach dem Lebensstandard im [X.]punkt [X.] konkret dargelegten Bedarf nicht dauerhaft festschreibt, sondern fürden Fall eines Absinkens des ursprünglich eheprägenden Einkommens eben-falls abgesenkt werden muß. Eine Bindung an die vorangegangene Bedarfser-mittlung besteht insoweit nicht. Dem von der Revision angeführten [X.] 15. November 1989 (- [X.] - FamRZ 1990, 280, 281) läßt sichGegenteiliges nicht entnehmen. In dieser Entscheidung hat der Senat die Vor-aussetzungen einer Abänderung nach § 323 ZPO verneint, wenn in dem [X.] -ändernden Urteil der Unterhaltsbedarf gemäß dem in der Ehe erreichten geho-benen Lebensstandard konkret ermittelt worden ist und der unterhaltsberech-tigte Ehegatte eine Anhebung des Unterhalts verlangt, weil sich die Einkom-mensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehegatten weiter verbessert hätten.Da sich in einem solchen Fall der konkrete Bedarf nicht verändert hat, wird diedurch die konkrete Bedarfsermittlung nach oben begrenzte Unterhaltsbemes-sung durch einen Einkommensanstieg beim unterhaltspflichtigen Ehegattennicht berührt. Im hier zu entscheidenden Fall liegen die Dinge jedoch geradeumgekehrt. Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten sinkt ab; [X.] vermindert sich auch der nach § 1578 Abs. 1 BGB - sei es konkret, sei esdurch Quotierung - zu bemessende Bedarf. Dem kann nach Maßgabe des§ 323 ZPO durch eine Abänderung Rechnung getragen werden.b) Mit Recht hat das [X.] bei der Bemessung der für [X.] maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse die [X.]italein-künfte des [X.] nur bis zu der Höhe berücksichtigt, in der [X.] bereits im[X.]punkt der Scheidung [X.]italeinkünfte bezogen hat.Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt sich [X.] ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser [X.] schließt zwar die Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen nicht ge-nerell aus. [X.], die erst nach der Scheidung beimunterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, können sich nach der Rechtspre-chung des Senats aber nur dann [X.] auswirken, wenn ihnen eineEntwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum [X.]punkt der Scheidung mithoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehe-lichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (vgl. etwa Senatsurteil vom11. Februar 1987 aaO m.w.[X.]). Denn eine Teilhabe des bedürftigen Ehegattenam Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist nur gerechtfertigt,- 11 -wenn und soweit er durch die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten [X.] ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 aaO). Daran fehlt es [X.]. Denn es war, worauf das [X.] mit Recht hin-weist, im [X.] völlig ungewiß, ob der damals 53 Jahre alte undbereits seit über drei Jahren getrennt lebende [X.] erneut heiraten würde, obund in welchem Umfang er in der neuen Ehe sparen und Vermögen bilden wür-de und wie lange er überhaupt berufstätig sein würde.Der Umstand, daß der [X.]n in der Vergangenheit keine quotenmä-ßige Beteiligung an den früher überdurchschnittlichen Einkünften des [X.] zu-gebilligt, ihr vielmehr nur ein nach ihrem konkret dargelegten Bedarf bemesse-ner Unterhalt zuerkannt worden ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. [X.]hat dadurch nämlich nicht, wie die Revision meint, auf Kosten der [X.]nVermögen anlegen können, dessen Erträge er deshalb nunmehr auch zugun-sten der [X.]n aufwenden müßte; ebenso ist der [X.]n auch nichtdurch diese Bemessung eine Möglichkeit zu eigener Vermögensbildung ge-nommen worden. Der nacheheliche Unterhalt ist Folge der die Scheidung über-dauernden Verantwortung der Ehegatten füreinander. Diese fortwirkende Ver-antwortung ist auf die Deckung des Lebensbedarfs beschränkt. Sie [X.] keinen Anspruch auf Partizipation am künftigen, nicht mehr in der [X.] Vermögenserwerb des anderen Ehegatten oder an den daraus ge-zogenen Nutzungen; insoweit setzt sich der Grundsatz der wirtschaftlichen Ei-genverantwortung der Ehegatten gegenüber der fortwirkenden [X.] durch (vgl. Eherechtskommission beim [X.], Vorschläge zur Reform des Ehescheidungsrechts und des [X.] der Ehescheidung, 1970, 75 f., 92 f.).c) Das [X.] durfte auch dahinstehen lassen, ob die Be-hauptung der Klägerin, [X.] habe seit seinem Eintritt in den Ruhestand nur- 12 -noch wenige Patienten betreut und keine Einnahmen aus [X.] mehr erzielt, zutrifft.Auch wenn [X.] solche Tätigkeiten weiter ausgeübt und daraus [X.] erzielt hätte, so wäre auch dies eine Entwicklung, die nicht bereits in der vorüber 18 Jahren beendeten Ehe angelegt war. Schon deshalb könnten [X.] [X.] aus solchen Tätigkeiten den an den ehelichen Lebensverhältnissenorientierten Unterhaltsbedarf der [X.]n nicht mehr beeinflussen. Im übrigenwürde, worauf das [X.] zutreffend hinweist, eine solche den [X.] überdauernde Tätigkeit des bei Beginn des [X.] 72-jährigen [X.] von dessen Erwerbsobliegenheit nicht mehr gedeckt.Erträge, die der Unterhaltspflichtige aus einer solchen überobligationsmäßigenTätigkeit erzielt, könnten deshalb allenfalls dann [X.] berücksichtigtwerden, wenn [X.] und Glauben eine solche Berücksichtigung erfordern (vgl.Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 569, 570und vom 16. Januar 1985 - [X.] - FamRZ 1985, 360, 362; für [X.] des Berechtigten vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - [X.]/80 - FamRZ 1982, 779, 780 und vom 24. November 1982 - [X.]/81 [X.] 1983, 146, 147; ferner etwa Heiß/Born, Unterhaltsrecht Stand [X.], [X.]. 2 [X.]. 43 ff.; [X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der familien-gerichtlichen Praxis 5. Aufl., § 1 [X.]. 45 ff.). Diese - vorrangig vom Tatrichter zubeurteilende - Frage hat das [X.] verneint; die hierfür angeführ-ten Gründe lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen.2. Das [X.] hat bei der Bemessung des [X.] [X.]n deren seit dem 1. November 1996 bezogene [X.] berücksichtigt. Da die [X.] während der Ehe nicht berufstätig gewe-sen sei, beruhe der wesentliche Teil dieser [X.] darauf, daß [X.]durch Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 18. März 1980 zur- 13 -Zahlung von Vorsorgeunterhalt in Höhe von 822 [X.] verurteilt und dieser Betragin späteren Urteilen heraufgesetzt worden sei. Im übrigen fehle es an dem Er-fordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Scheidung undspäterer Rentengewährung. Allerdings müsse sich die [X.] für die [X.] abdem 1. November 1996 ihre Regelaltersrente auf ihren Unterhaltsbedarf an-rechnen lassen.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht uneinge-schränkt [X.]) Soweit die Rente der [X.]n auf ihrer vor der Ehe ausgeübten [X.] beruht, war sie bereits bei der Bemessung des [X.] berücksichtigen; dies gilt allerdings nur, soweit der Rentenbezug für die [X.]ab dem 13. Juni 2001 in Frage steht.aa) Wie der Senat in seiner - erst nach Erlaß des angefochtenen Urteilsergangenen - Entscheidung vom 31. Oktober 2001 - [X.] - [X.], 88, 91 - dargelegt hat, prägt die von einem Ehegatten bezogene [X.] ehelichen Lebensverhältnisse auch dann, wenn sie auf einer vor der Eheausgeübten Erwerbstätigkeit beruht und erst nach der Scheidung angefallen ist.Die Rente ist insoweit als ein Surrogat für den wirtschaftlichen Nutzen anzuse-hen, den der rentenberechtigte Ehegatte vor Eintritt des Rentenfalles aus [X.] ziehen konnte. Hat ein Ehegatte nach der Eheschließung seine Ar-beitskraft auf die Führung des gemeinsamen Haushalts verwandt, so hat derWert seiner Arbeitskraft, und zwar nunmehr in der Form der Familienarbeit, dieehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt. Da der Wert der Arbeitskraft in [X.] diesem Ehegatten später bezogenen Rente eine Entsprechung findet, er-gibt sich, daß auch diese Rente bei der Bemessung der ehelichen Lebensver-hältnisse zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rente durch- 14 -eine Erwerbstätigkeit vor oder nach der Ehe erworben ist. Das [X.] durfte daher die von der [X.]n bezogene Rente, soweit sie auf dervorehelichen Erwerbstätigkeit der Klägerin beruht, nicht - wie geschehen - nachder sogenannten [X.] in Abzug bringen; es hätte die [X.] vielmehr nach der sogenannten [X.] oder Differenzmethode be-reits in die Bemessung des [X.] nach den ehelichen Lebensver-hältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) einbeziehen müssen.Die Rente war insoweit allerdings nicht für den gesamten Abänderungs-zeitraum nach der sogenannten [X.] oder Differenzmethode zur berück-sichtigen. Die für die Anwendung dieser Methoden auf Fälle der vorliegendenArt maßgebenden Grundsätze hat der Senat erstmals in seinem Urteil [X.] ([X.], 105) entwickelt. In diesem Urteil hat der Senat seinebisherige Rechtsprechung zur [X.]bemessung geändert und aus-geführt, daß die Familienarbeit des haushaltführenden Ehegatten der [X.] des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sei und des-halb die ehelichen Lebensverhältnisse ebenso mitpräge wie dessen Barein-kommen. Ein Erwerbseinkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachder Ehe erziele, stelle sich als Surrogat seiner bisherigen Familienarbeit dar. [X.] deshalb bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse mitbe-rücksichtigt werden; der Unterhalt dürfe deshalb nicht mehr nach der soge-nannten [X.], er müsse vielmehr nach der [X.] bzw.Differenzmethode ermittelt werden (Senatsurteil BGHZ aaO 120). Für die hier [X.] stehende Rente gilt nichts anderes; denn sie stellt sich - wie gezeigt - alsein Surrogat für die frühere Erwerbstätigkeit dar, die ihrerseits in der Form derFamilienarbeit fortgeführt worden ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 aaO).Die dargestellte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung be-ruht auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB sowie des bisherigen Ver-- 15 -ständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" und führt zu einer neuenRechtslage. Diese geänderte Rechtslage erfaßt zwar auch zurückliegende [X.]-räume, vermag, wie der Senat wiederholt entschieden hat (Senatsurteile BGHZ148, 368, 379 ff. und vom 22. Januar 2003 - [X.]/01 - zur Veröffentli-chung bestimmt), aber eine Abänderung von [X.] erst ab [X.] des maßgebenden [X.] vom 13. Juni 2001 (aaO) zu [X.]. Für die Abänderung eines Unterhaltsurteils, wie sie hier im Streit steht,kann schon aus Gründen der Rechtssicherheit nichts anderes gelten.bb) Für die [X.] vor dem 13. Juni 2001 bewendet es [X.] der früheren Rechtslage. Insoweit ist die vom [X.] vorge-nommene Anrechnung des von der [X.]n aufgrund vorehelicher [X.] erlangten [X.] nicht zu beanstanden. Denn die von der [X.] seit Vollendung ihres 65. Lebensjahres, also rund 19 Jahre nach der Schei-dung, bezogene Rente hat die nach § 1578 BGB maßgebenden ehelichen Le-bensverhältnisse - bei Zugrundelegung des insoweit gegebenen früheren [X.] dieses Begriffes - nicht mitbestimmt.Allerdings konnten auch nach der früheren Rechtspraxis [X.], die dem in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten erst nach der [X.] werden, den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen-den Bedarf beeinflussen, wenn der in der Ehe allein erwerbstätige Ehegattenach der Scheidung in den Ruhestand trat und seine die ehelichen Lebensver-hältnisse bestimmenden Einkünfte dadurch absanken, diesen Mindereinnah-men jedoch nunmehr der Rentenbezug auch des anderen Ehegatten gegenü-bertrat. [X.] sich bei [X.] Ehe die nunmehr verringerten [X.] einen und der hinzutretende Rentenbezug des anderen Ehegatten einanderausgleichend gegenübergestanden, so konnte es im Scheidungsfall unbilligsein, den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Bedarf nur- 16 -aus dem - im Vergleich zum früheren Erwerbseinkommen niedrigeren - Ruhe-gehalt des in der Ehe allein erwerbstätigen Ehegatten zu bemessen und diedem anderen Ehegatten nach der Scheidung gewährte und deshalb nicht ehe-prägende Rente bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt zu lassen und sieauf den ermittelten Unterhaltsbedarf dieses Ehegatten in vollem Umfang anzu-rechnen. Der altersbedingte Wechsel der Einkommensquellen könnte, wie [X.] in seinem Urteil vom 11. Mai 1988 (- [X.] - FamRZ 1988, 817,818 f.) ausgeführt hat, hier einseitig den in der Ehe nicht erwerbstätigen [X.] belasten und die Lebenserfahrung unberücksichtigt lassen, nach [X.] die Fortentwicklung ihres (gemeinsamen) Lebensstandards bei [X.] der Erwerbstätigkeit danach zu beurteilen pflegen, welche [X.] sie beide in Zukunft zu erwarten haben.So lagen die Dinge hier indes nicht. Soweit die Rente der [X.]n aufderen vorehelicher Erwerbstätigkeit beruht, stellten sich die daraus fließendenBezüge bereits objektiv - im Hinblick auf schon im Ansatz nicht vergleichbareberuflichen Positionen und Einkommenserwartungen des [X.] und der [X.] - nicht als ein Äquivalent für die mit dem Eintritt des [X.] in den Ruhe-stand zu erwartende Einkommensminderung dar; es erscheint vielmehr nahe-liegend, daß weder [X.] noch die [X.] diesen Bezügen für ihre Altersver-sorgung eine Bedeutung beigemessen hatten, die bei einer an den ehelichenLebensverhältnissen orientierten Bestimmung des Lebensbedarfs unter Billig-keitsgesichtspunkten nicht außer Betracht gelassen werden könnte. Wenn das[X.] zudem auf den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen [X.] und dem Rentenbeginn hinweist, der dafür spreche, die auf vorehe-licher Erwerbstätigkeit der [X.]n beruhenden Rentenbezüge der [X.]nbei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse und der Bestimmung desaus ihnen abgeleiteten Bedarfs unberücksichtigt zu lassen, so ist auch dieserGesichtspunkt - in Ansehung der früheren und für die [X.] vor dem 13. [X.] 17 -2001 weiterhin maßgebenden Grundsätze der [X.]bemessung -nicht rechtsfehlerhaft.b) Soweit die Rente der [X.]n auf Beiträgen beruht, welche die [X.] mit Mitteln des ihr von [X.] gezahlten [X.] erworben hat,hat das [X.] diese [X.] dagegen zu Recht nach der[X.] in Abzug gebracht. Die mit dem Senatsurteil [X.] (aaO) begründete abweichende Sicht des § 1578 BGB und desbisherigen Verständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" hat hieran nichtsgeändert.Insoweit ist die von der [X.]n bezogene Rente eine Folge [X.], welche die ehelichen Lebensverhältnisse schon deshalb nicht ge-prägt hat (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - [X.] - FamRZ 1987,459, 460) und - auch nach der Lebensplanung der Ehegatten - nicht als [X.] angesehen werden kann, das der mit dem Eintritt des [X.] in [X.] einhergehenden Einkommensminderung ausgleichend gegenüber-steht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von Sachverhalten, wiesie den Senatsentscheidungen vom 31. Oktober 2001 (aaO) und vom 11. [X.] (aaO) zugrunde lagen: Zwar beruhte der nach der Trennung bzw. Schei-dung beginnende Rentenbezug der in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehefraudort teilweise auf dem Versorgungsausgleich und damit ebenfalls auf einerScheidungsfolge. Die von der Ehefrau aufgrund des Versorgungsausgleichserworbenen Anrechte stellten sich aber nur als ein Äquivalent für die ursprüng-lich vom Ehemann erworbenen und auf die Ehefrau übertragenen Rentenan-rechte dar. Bei [X.] Ehe hätte der Ehemann ungekürzte [X.] erhalten, die beiden Ehegatten zugute gekommen wären. [X.] den Versorgungsausgleich bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge [X.] wurde durch die von der Ehefrau erlangten [X.] 18 -geglichen. Dieser Äquivalenz der beiderseitigen Renten mußte folglich auch beider Bemessung des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnis-sen Rechnung getragen werden, sollte der Ehefrau über das Unterhaltsrechtnicht teilweise wieder genommen werden, was ihr über den Versorgungsaus-gleich zuvor gewährt worden war. In seiner Entscheidung vom 31. [X.] (aaO) konnte der Senat deshalb die von der Ehefrau im Versorgungsaus-gleich erworbenen Anrechte unproblematisch als Surrogat für ihre Haushalts-führung in der Ehe ansehen; die daraus bezogene Rente der Ehefrau trete andie Stelle ihres sonst möglichen Erwerbseinkommens und sei daher bei der [X.] nach dem Maßstab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen.Damit nicht vergleichbar ist die Situation, wenn - wie im hier zu entscheidendenFall - vom einen Ehegatten Rentenanrechte mit Mitteln des vom anderen [X.] geleisteten [X.] erworben sind. In einem solchen Fallwürde der andere Ehegatte doppelt belastet, wenn er mit seinen Unterhaltslei-stungen nicht nur die Altersversorgung seines geschiedenen Ehegatten [X.] auszubauen hätte, sondern auch noch einen aufgrund der so erworbenenVersorgung erhöhten [X.]bedarf [X.] müßte. Das kann,wie auch der vorliegende Fall zeigt, nicht rechtens sein: Die Rentenbezüge der[X.]n stehen weder mit dem Eintritt des [X.] in den Ruhestand noch mitder Höhe seiner Versorgungsbezüge in einem Zusammenhang. Die ihnenzugrundeliegenden Rentenanrechte beruhen auch nicht auf einer Teilung des ingemeinsamer Lebensleistung erworbenen Versorgungsvermögens mit der Fol-ge, daß sich die Anrechte der Ehefrau als ein Surrogat für ihre Haushaltsfüh-rung in der Ehe begreifen lassen. Die Rente der [X.]n erhöht daher ihreneheangemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB nicht; sie ist [X.] der [X.] als bedarfsmindernd in Abzug zu bringen.3. Das [X.] hat den Unterhaltsanspruch der [X.]nunter Hinweis auf § 1579 Nr. 3 BGB für die [X.] ab 1. November 1996 um- 19 -671 [X.] monatlich herabgesetzt. In dem Prozeßvergleich vom 25. Mai 1982habe sich die [X.] verpflichtet, die ihr von [X.] zu zahlenden 40.000 [X.]zum Aufbau ihrer Altersversorgung zu verwenden. Wäre sie dieser Verpflich-tung nachgekommen, hätte sie - etwa durch Abschluß einer Rentenlebensver-sicherung - eine Geldrente in Höhe dieses Monatsbetrags erlangen können.Dies habe sie mutwillig unterlassen. Eine ihr Verhalten rechtfertigende Notsi-tuation habe nicht vorgelegen. Die von der [X.]n für ihren Wohnungswech-sel (1979) geltend gemachten Aufwendungen hätte die [X.] mit den weite-ren Mitteln bestreiten können, die sie von [X.] als Guthaben aus der im [X.] vom 25. Mai 1982 zusätzlich vereinbarten Vermögensauseinanderset-zung erhalten habe. Sonstige von ihr angeführte Aufwendungen hätte sie ausdem ihr von [X.] gezahlten Elementarunterhalt bezahlen müssen und- angesichts der Höhe dieses Unterhalts - auch können.Auch diese Ausführungen sind nicht frei von [X.]) Die Revision rügt, das [X.] habe die Voraussetzungendes § 1579 Nr. 3 BGB nicht festgestellt. Damit kann sie allerdings nicht durch-dringen.Die Vorschrift des § 1579 Nr. 3 BGB, die in ihrem Geltungsbereich [X.] auf allgemeine Grundsätze ausschließt, sieht eine Sanktion für denFall vor, daß die gegenwärtige Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ganzoder teilweise durch ein eigenes Verhalten in der Vergangenheit herbeigeführtworden ist. Sie hat auf der anderen Seite Schutzwirkung insoweit, als das [X.] Verhalten des Unterhaltsberechtigten nur dann Auswirkungen auf [X.] haben kann, wenn ihm Mutwilligkeit vorgeworfen [X.] (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 684,685). Diese Voraussetzung hat das [X.] bejaht. Zwar wird, wie- 20 -der Revision zuzugeben ist, der Begriff der Mutwilligkeit im Berufungsurteil nichtnäher definiert. Die ausführliche Würdigung des Sachverhalts durch das [X.] läßt jedoch keinen Zweifel, daß das Gericht diesen von [X.] bereits eingehend ausgeformten Rechtsbegriff (vgl. dazu etwaSenatsurteile vom 25. März 1987 aaO und vom 12. April 2000 - [X.] [X.] 2000, 815, 817) richtig erfaßt und in tatrichterlicher Verantwortung zu-treffend angewandt hat. Die vom [X.] angeführten Umständedrängen insbesondere den Schluß auf, daß die [X.], wenn sie - unbescha-det der beträchtlichen Höhe des ihr zuerkannten [X.] und [X.] ihrer Altersversorgungssituation als Hausfrau - den ihr von [X.]überlassenen Ausgleichsbetrag abredewidrig nicht zum Aufbau ihrer Altersver-sorgung verwandte, sich in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegenüber[X.] über die erkannte Möglichkeit der nachteiligen Folgen für ihre Bedürftig-keit hinweggesetzt und - zumindest - mit unterhaltsbezogener Leichtfertigkeitgehandelt hat. Einer ausdrücklichen Feststellung bedurfte es deshalb hierzu imBerufungsurteil [X.]) Letztlich kann diese Frage freilich dahinstehen. Denn die [X.] hatsich in dem mit [X.] geschlossenen Prozeßvergleich einverstanden erklärt,sich "bei Eintritt des [X.] ... so behandeln" zu lassen, "als ob deröffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei". Damit ha-ben [X.] und die [X.] eine Regelung auch für den Fall getroffen, daß die[X.] die ihr von [X.] gezahlte Ausgleichsleistung abredewidrig nicht zumAufbau ihrer eigenen Altersversorgung verwendet. Diese - vom [X.] fehlerhaft nicht berücksichtigte - vertragliche Regelung schließt einenRückgriff auf § 1579 Nr. 3 BGB aus. Sie führt insoweit in zweifacher Hinsicht zueiner vom angefochtenen Urteil abweichenden [X.] 21 -aa) Nach dem zur [X.] des Vergleichsschlusses (1982) [X.] wäre [X.] bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen [X.] verpflichtet worden, für die [X.] Beiträge zur Begründung [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung zu [X.] 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB a.[X.]). Die [X.] ist, wie der Zusam-menhang der zitierten Abrede mit der von [X.] übernommenen Verpflichtung,zum Ausgleich seiner Betriebsrente an die [X.] 40.000 [X.] zu zahlen, er-gibt, deshalb so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die ihr überlassenen40.000 [X.] als Beitrag zur Begründung von Rentenanwartschaften in die ge-setzliche Rentenversicherung einbezahlt hätte. Der Umstand, daß das Bundes-verfassungsgericht mit Beschluß vom 27. Januar 1983 (FamRZ 1983, 342) dieRegelung des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB für nichtig erklärt hat, [X.] an der Wirksamkeit der von den Parteien getroffenen Abrede nichts. [X.] insbesondere nicht dazu, bei der Unterhaltsbemessung von den Vor-gaben in dem Prozeßvergleich abzuweichen und - wie im angefochtenen Urteilgeschehen - darauf abzustellen, wie die [X.] sich versorgungsrechtlichstünde, wenn sie die ihr von [X.] geleistete Ausgleichszahlung zum Aufbaueiner Lebensversicherung verwandt hätte.bb) Außerdem durfte das [X.] die [X.], welchedie [X.] aufgrund der ihr von [X.] erbrachten Zahlung hätte [X.], nicht nach der sog. [X.] in Abzug bringen. Diese ([X.]) Einkünfte waren vielmehr unterhaltsrechtlich in derselben Weise wie eineRente zu berücksichtigen, welche die [X.] aus im öffentlich-rechtlichenVersorgungsausgleich erworbenen [X.] erlangt hätte. Eine solche Rentewäre, wie unter 2. a) aa) ausgeführt, als Surrogat der von der [X.]n er-brachten Familienarbeit anzusehen. Sie hätte - wie auch der Wert dieser Fami-lienarbeit selbst - die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und deshalb nachder [X.] bzw. Differenzmethode bereits in die [X.] am- 22 -Maßstab des § 1578 BGB Eingang finden müssen. Zwar steht in den Fällen [X.] durch Beitragszahlung der Rente des ausgleichsbe-rechtigten Ehegatten keine Rentenkürzung beim ausgleichspflichtigen [X.] gegenüber. Das ist jedoch auch nicht erforderlich. Auch ein durch Beitrags-zahlung erfolgter Versorgungsausgleich bewirkt im Grundsatz, daß sich dieehelichen Lebensverhältnisse - bei Einbeziehung der im [X.] - im Ergebnis nicht ändern. Zwar wird hier die Rente desBerechtigten mit Mitteln aus dem Vermögen des Verpflichteten erworben. [X.] der Beitragszahlung verringern sich jedoch die Erträgnisse aus dem sol-chermaßen (um die Beitragszahlung) geschmälerten Vermögen und führen zueiner Absenkung der ehelichen Lebensverhältnisse, die jedoch - bei Anwen-dung der [X.] oder Differenzmethode - um die mit der [X.] wieder angehoben werden. Anders als im Falle des mit [X.] des [X.] bewirkten Rentenerwerbs wird der [X.] Ehegatte beim Rentenerwerb kraft Versorgungsausgleichs auch nicht miteiner doppelten Unterhaltspflicht belastet: Die Pflicht zur Beitragszahlung istnicht, wie der Vorsorgeunterhalt, Ausfluß nachehelicher Verantwortung; sieverwirklicht vielmehr den Anspruch des berechtigten Ehegatten auf [X.] am ehezeitlich gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen.Der pflichtige Ehegatte "finanziert" mit anderen Worten nicht den [X.] Ehegatten, und zwar mit zusätzlichen und für ihn nachteiligen Unter-haltsfolgen; er überläßt seinem Ehegatten nur, was dieser durch seine Famili-enarbeit in der Ehe miterworben hat und was ihm folglich nach dem [X.] ohnehin gebührt.Die Rente, welche die [X.] aus dem öffentlich-rechtlichen [X.] erlangt hätte, ist dabei nicht erst für die [X.] nach der Verkün-dung des [X.] vom 13. Juni 2001 (aaO) in Anwendung der [X.]oder Differenzmethode zu berücksichtigen. Auch nach der früheren [X.] 23 -xis konnten, wie unter 2. a) bb) ausgeführt, [X.], die dem in [X.] nicht erwerbstätigen Ehegatten erst nach der Scheidung gewährt werden,den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Bedarf beein-flussen, wenn der in der Ehe allein erwerbstätige Ehegatte nach der [X.] den Ruhestand trat und seine die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen-den Einkünfte dadurch absanken, diesen Mindereinnahmen jedoch nunmehrder Rentenbezug auch des anderen Ehegatten gegenübertrat. Die Grundsätze,nach denen es in einem solchen Fall unbillig erscheinen konnte, den altersbe-dingten Wechsel der Einkommensquellen bedarfsmindernd zu berücksichtigen,hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Mai 1988 (aaO) dargelegt. [X.] vorliegenden Fall angewandt verlangen diese Grundsätze, eine von der[X.]n im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs [X.] bereits bei der Bemessung des [X.] am Maßstab des§ 1578 BGB zu berücksichtigen. Dem ist bei der Anwendung der von [X.] undder [X.]n getroffenen Abrede auch insoweit Rechnung zu tragen, als ein(fiktiver) Rentenbezug der [X.]n in der [X.] vor dem 13. Juni 2001 in Fragesteht.4. Nach Auffassung des [X.]s haftet die Klägerin als Al-leinerbin des [X.] für die Unterhaltsforderung der [X.]n gemäß § 1586 [X.]. Der in § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete Wegfall von [X.], die sich nach § 1581 BGB aus der mangelnden Leistungsfähigkeit [X.]schuldners ergeben könnten, führe nicht zu einer Anhebung des der[X.]n zuzuerkennenden Unterhalts; denn es stehe nicht die Leistungsfä-higkeit des [X.], sondern die Unterhaltsbemessung nach § 1578 BGB in [X.]. Die Haftung der Klägerin für die Unterhaltsschuld des [X.] beschränkesich auf die Höhe des (kleinen, vgl. § 1586 b Abs. 2 BGB) Pflichtteils, der der[X.]n zustünde, wenn ihre Ehe mit [X.] nicht geschieden worden wäre.Da [X.] weder Abkömmlinge noch Eltern hinterlassen habe, aber [X.] 24 -ge seines Vaters aus dessen erster Ehe - mithin Verwandte zweiter Ordnung -lebten, hätte der [X.]n bei Fortbestand ihrer Ehe mit [X.] ein gesetzlicherErbteil von 1/2 zugestanden. Von seinen Verwandten wäre [X.] nach [X.] Mutterlinie getrennt beerbt worden. Dabei wäre auf die Abkömmlinge [X.] 1/4 entfallen; das verbleibende Viertel wäre - in Ermangelung von [X.] der Mutter - der [X.]n angefallen. Deren gesetzlicher [X.] mithin 3/4 betragen; ihr Pflichtteilsanspruch hätte dementsprechend 3/8des [X.] ausgemacht. Das [X.] hat demgemäß dieHaftung der [X.]n auf 3/8 des [X.] beschränkt. Dem Vortrag der[X.]n, [X.] habe zugunsten des [X.] der Klägerin eine Schenkungvorgenommen, aus der ihr im Falle des Fortbestandes ihrer Ehe mit [X.] [X.] auf Pflichtteilsergänzung erwachsen wäre, hat das [X.]dabei keine Bedeutung beigemessen.Dies ist nicht in allen Punkten frei von [X.]) Nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen istdie Annahme des [X.]s, daß sich der von der [X.]n zu be-anspruchende Unterhalt durch den Tod des [X.] nicht erhöht hat. Zwar ent-fallen nach § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB Beschränkungen der Unterhaltspflicht,die sich aus § 1581 BGB ergeben. Solche Beschränkungen lagen hier jedochnicht vor. § 1581 BGB regelt nur die Leistungsfähigkeit des [X.], nicht aber die Höhe des [X.], die in § 1578 BGB geregelt ist(h.M., vgl. [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl., § 1586 b [X.]. 4;[X.]/[X.]/[X.] Unterhaltsrecht 5. Aufl., § 4 [X.]. 60; [X.]/Borth,Handbuch des [X.]. V [X.]. 1233). Nur um die Bemessungdes [X.] nach § 1578 BGB geht es im vorliegenden [X.] 25 -b) Fehlerhaft ist indes, daß das [X.] den im [X.] angefochtenen Urteils wiedergegebenen Vortrag der [X.]n, [X.] habezugunsten des [X.] der Klägerin eine Schenkung vorgenommen, aus der ihrim Falle des Fortbestandes ihrer Ehe mit [X.] ein Anspruch auf Pflichtteilser-gänzung erwachsen wäre, nicht nachgegangen ist. Soweit dieser Vortrag zutrifftund die Schenkung des [X.] einen (fiktiven) [X.] [X.]n begründen würde, ist, wie der Senat in seinem nach Erlaß derangefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 29. November 2000(BGHZ 146, 114, 118 ff.) dargelegt hat, dieser Anspruch bei der Berechnungder Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 1 BGB zu [X.]) Dieser Fehler wirkt sich im Ergebnis allerdings nur dann zu Lasten der[X.]n und Revisionsklägerin aus, wenn der von der [X.]n geltend ge-machte Pflichtteilsergänzungsanspruch 1/8 des [X.] übersteigt.Denn um dieses Achtel hat das [X.] - insoweit zum Vorteil der[X.]n und Revisionsklägerin - den Pflichtteil, den die [X.] bei [X.] ihrer Ehe beanspruchen könnte, zu hoch bemessen. Der einem [X.] zustehende gesetzliche Erbteil bestimmt sich nach § 1931 BGB. Er beträgt,wenn der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung zum gesetzlichenMiterben berufen ist, 1/2 (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB). An dieser Quote ändertsich auch dann nichts, wenn die Eltern des Erblassers vorverstorben sind [X.] ausschließlich vom Vater oder ausschließlich von der Mutter [X.] abstammen. In diesem Falle kommt - entgegen der Auffassung des[X.]s - ein Erbrecht nach Linien nicht in Betracht, da die zu Erbenberufenen Verwandten sämtlich derselben Linie entstammen und ein Anfall des"an sich" der ausgestorbenen Linie gebührenden Erbteils an den Ehegatten,wie er für die Fälle des § 1931 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB vorgesehen ist, [X.] keine Grundlage [X.] 26 -5. Das [X.] hat die [X.] der [X.]nals unzulässig abgewiesen, weil sie lediglich die Berechnungsgrundlage für [X.] beträfen. Das ist nicht zu beanstanden und wird auch von [X.] Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. [X.] vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da die tatrich-terlichen Feststellungen hierfür nicht ausreichen. Die Sache war daher an das[X.] zurückzuverweisen, damit es die gebotenen [X.].HahneSprick[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 29/00

05.02.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2003, Az. XII ZR 29/00 (REWIS RS 2003, 4567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4567

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