Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. III ZR 317/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5236

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[X.] [X.] 317/07vom 5. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und die Richter [X.] und [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 11. November 2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in Randnummer 11 gemäß § 319 ZPO dahin geändert, dass es anstelle von "[X.] Beklagten" richtig "Schadensersatzanspruch der Kläger" heißen muss. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2/14 O 215/06 - O[X.], Entscheidung vom 05.11.2007 - 1 U 139/07 -

Meta

III ZR 317/07

05.02.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. III ZR 317/07 (REWIS RS 2009, 5236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5236

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