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PDF anzeigen[X.] [X.]07vom 5. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Februar 2009 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 11. November 2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in Randnummer 11 gemäß § 319 ZPO dahin geändert, dass es anstelle von "[X.] Beklagten" richtig "Schadensersatzanspruch der Kläger" heißen muss. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.11.2006 - 2/21 O 225/06 - O[X.], Entscheidung vom 05.11.2007 - 1 U 142/07 -
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05.02.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. III ZR 313/07 (REWIS RS 2009, 5231)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5231
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