Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. VIII ZR 310/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6076

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.]/10

vom

1. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 1.
Juni 2011 durch den [X.] [X.], die Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles und Dr.
Schneider sowie die Richterin Dr.
Fetzer
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß §
552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Frage, ob der Vermieter verpflichtet ist, in der Mietwohnung befindliche Kohleöfen bzw. deren Wandanschlüsse ohne besonderen Anlass regelmäßig auf ihre [X.] überprüfen zu lassen, ist nicht grundsätzlicher Natur; ein [X.] über diese Frage ist weder in der Literatur noch in der [X.] der Instanzgerichte ersichtlich. Überdies lässt sich die Frage ohne [X.] anhand der Rechtsprechung des Senats zur sogenannten Elektrorevision (Senatsurteil vom 15.
Oktober 2008 -
VIII
ZR 321/07, [X.], 143 Rn.
17
ff.) beantworten, wie es die Vorinstanzen auch (zutreffend) getan haben.
Auf die weitere vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der [X.] bei der Kaminkehrung als Erfüllungsgehilfe des Vermieters gegen-über dem Mieter handelt, kommt es nicht an.
Wie bereits das Amtsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass der Austritt von [X.] in
der Wohnung der Kläger vom Streithelfer des Beklagten zu vertreten ist (§
276 BGB). Die Lockerung der Wandanschlüsse der Öfen in der 1
2
-
3
-
Wohnung der Kläger, die eine Woche nach dem [X.] festgestellt [X.] ist, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass dem Streithelfer bei dem [X.] ein pflichtwidriges oder unsachgemäßes Verhalten zur Last fällt, auf das der von den Klägern geltend gemachte Schaden zurückgeführt werden kann; insbesondere liegt in dem angeblich "recht kräftigen" Kehren des Streit-helfers des Beklagten kein Sorgfaltsverstoß.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen des Austritts von [X.] in ihrer Mietwohnung im September 2005 zu. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltung-
und Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten ist, ordnungsgemäß installierte Öfen in der Wohnung des Mieters ohne besonderen Anlass einer regelmäßigen [X.], etwa im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit und Dichtigkeit der [X.], zu unterziehen. Ähnlich wie bei der Elektroinstallation in
der Wohnung des Mieters reicht es -
soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände vorlie-gen
-
aus, wenn auftretende Unregelmäßigkeiten oder vom Mieter angezeigte Mängel unverzüglich von einem Fachmann abgestellt werden. Derartige Auffäl-ligkeiten hat es hier
aber vor dem Austritt von [X.]partikeln im September 2005 nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts
nicht gegeben.
3
-
4
-

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Milger
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Fetzer

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2009 -
235 C 250/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.11.2010 -
65 [X.]/09 -

4

Meta

VIII ZR 310/10

01.06.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. VIII ZR 310/10 (REWIS RS 2011, 6076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6076

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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