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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 24/11
vom
6. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Kayser
und
die Richter
Prof. Dr.
Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp
am
6. Oktober 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 15.
November 2010 wird auf Kosten der [X.].
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 113.896,58
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1. Auf die Auslegung des §
144 Abs.
1 [X.] kommt es nicht an. Die [X.] war gemäß §
96 Abs.
1 Nr.
3 in Verbindung mit
§
131 Abs.
1 Nr.
1 [X.] von vorneherein unwirksam, ohne dass es der Anfechtung einer wirksam 1
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gewordenen Verrechnung bedurft hätte. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten war demzufolge zu keinem Zeitpunkt erloschen.
2. Die Voraussetzungen eines [X.] nach §
142 [X.] lagen nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nicht vor. Durch die Kreditverlänge-rung für
die Beklagte ist nicht unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung für die Verrechnung der Gutschriften auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin in deren Vermögen gelangt.
Die Annahme eines [X.] wäre zudem mit den Grundsätzen der Gläubigergleichbehandlung offensichtlich unvereinbar (vgl. [X.]/
[X.], [X.], 1511, 1517). Das ist nicht klärungsbedürftig.
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4
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 02.06.2009 -
37 O 56/08 -
KG [X.], Entscheidung vom 15.11.2010 -
24 [X.]/09 -
5
Meta
06.10.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. IX ZR 24/11 (REWIS RS 2011, 2647)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2647
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