Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. XII ZB 493/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16726

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[X.]:[X.]:BGH:2016:030216BXIIZB493.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 493/15
vom
3.
Februar 2016
in der [X.]
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1897 Abs. 4; FamFG §§ 64, 68 Abs. 3, 278 Abs. 2, 303 Abs. 2 Nr. 1
a)
Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Betreuung errichtet wird, kann wirksam auf die [X.] beschränkt werden (im [X.] an [X.] vom 25.
März 2015
XII
ZB
621/14
FamRZ 2015, 1178 und [X.], 157 =
FamRZ 1996, 607).
b)
Wird die Beschwerde auf die [X.] beschränkt, so hat das Be-schwerdegericht nicht über die Rechtmäßigkeit der [X.] zu be-finden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 16.
September 2015

XII
ZB
526/14

FamRZ 2016, 121).
BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 -
XII ZB 493/15 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
3.
Februar 2016
durch den
Vorsitzenden [X.], die Richterin Weber-Monecke
und
die Richter Dr.
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 15.
September
2015 wird auf Kos-ten der weiteren Beteiligten zu
3 zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Wert: 5.000

Gründe:
I.
Die 1990 geborene Betroffene leidet unter einer frühkindlichen Hirnschä-digung mit geistiger Retardierung. Im Mai 2014 regte die Einrichtung der [X.], in der die Betroffene arbeitete, die Bestellung eines Berufsbetreuers an. Zur Begründung führte sie aus, die Betroffene
lebe bei ihrer Mutter, der Be-teiligten zu
3, die wohl selbst unter einer psychischen Erkrankung leide und den Gesundheits-
und Allgemeinzustand der Betroffenen zunehmend negativ beein-flusse.
Das Amtsgericht hat ein zur Pflegebedürftigkeit der Betroffenen erstelltes Gutachten des Medizinischen Dienstes verwertet, die Betroffene im Beisein ih-rer Mutter angehört und dann eine [X.] (die Beteiligte zu
1) für ei-nen praktisch alle Bereiche abdeckenden Aufgabenkreis bestellt. Die Be-1
2
-
3
-
schwerde der Mutter, mit der diese geltend gemacht hat, sie müsse anstelle der Beteiligten zu
1 zur Betreuerin bestellt werden, ist erfolglos geblieben. [X.] wendet sich die Mutter mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betroffene habe in der im Beschwerdeverfahren erfolgten Anhörung geäu-ßert, die Beteiligte zu
1 solle ihre Betreuerin bleiben. Bei der Auswahl des ge-eigneten Betreuers habe das Gericht auf die Wünsche der Betroffenen [X.] zu nehmen. Gründe, die gegen eine Geeignetheit der von der Betroffenen gewünschten [X.] sprächen, seien nicht ersichtlich. Daher müsse die Eignung der Mutter als Betreuerin nicht geklärt werden.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das [X.] hat die von der Beteiligten zu
3 als Mutter der Be-troffenen eingelegte Beschwerde zu Recht als zulässig angesehen und dabei insbesondere zutreffend die Beschwerdeberechtigung gemäß §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG bejaht. Denn die Beteiligte zu
3 war bei der erstinstanzlichen Anhörung
der Betroffenen nicht lediglich anwesend, sondern vom Amtsgericht in diese einbezogen worden. Damit ist sie im ersten Rechtszug im Sinne von
§
303 Abs.
2 FamFG beteiligt worden, wofür auch eine konkludente Hinzuzie-hung ausreicht. Die Nichterwähnung im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses
steht einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des §
7 FamFG nicht entgegen (Senatsbeschlüsse vom 4.
März 2015

XII
ZB
396/14

FamRZ 2015, 843 Rn.
7 und vom 9.
April 2014 3
4
5
6
-
4
-

XII
ZB
595/13

FamRZ 2014, 1099 Rn.
11 [X.]).
Es ist auch nicht ersichtlich,
dass die Beschwerde nicht zumindest auch im Interesse der Betroffenen einge-legt worden ist.
b) Der angegriffene Beschluss ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden.
aa) Die Beteiligte zu
3 hat in ihrer anwaltlichen Beschwerdeschrift mittei-len lassen, sie sei mit der Bestellung der Beteiligten zu
1 nicht einverstanden und lege insoweit Beschwerde gegen die Entscheidung ein. In einem weiteren Schriftsatz ihrer Anwältin ist ausgeführt, sie strebe nach wie vor die Übernahme der rechtlichen Betreuung der Betroffenen an.
Das Rechtsmittel war mithin auf die [X.] beschränkt, was eine zulässige Teilanfechtung der die Betreuungserrichtung und die [X.] umfassenden Einheitsentscheidung darstellt
(Senatsbeschlüsse vom 25.
März 2015

XII
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621/14

FamRZ 2015, 1178 Rn.
10
[X.] und [X.], 157 =
FamRZ 1996, 607; [X.]/Sternal FamFG 18.
Aufl. §
64 Rn.
39). Aufgrund dieser wirksamen Beschränkung der Beschwerde hatte das Be-schwerdegericht nur über die Rechtmäßigkeit der [X.] zu befinden. Zwar tritt das Beschwerdegericht in vollem Umfang an die Stelle des [X.] (§
68 Abs.
3
FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach-
und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. Die Entscheidungskompetenz des [X.] ist jedoch durch den [X.] begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz ange-fallen ist (Senatsbeschlüsse vom 16.
September 2015

XII
ZB
526/14

FamRZ 2016, 121 Rn.
10
f. [X.] und
vom 3.
Dezember 2014

XII
ZB
355/14

FamRZ 2015, 486 Rn.
24).
7
8
9
-
5
-
Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren war somit nicht, ob die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung vorgelegen haben, sondern aus-schließlich die Frage der Person
des Betreuers. Irgendwelche Ermittlungen zum Betreuungsbedarf im Sinne des §
1896 Abs.
1 BGB oder zur Erforderlichkeit der Betreuung nach §
1896 Abs.
2 BGB waren daher nicht veranlasst. Die hie-rauf bezogenen verfahrens-
und materiell-rechtlichen [X.] der Rechtsbe-schwerde gehen deshalb ins Leere.
bb) Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, die vom [X.] durchgeführte Anhörung habe nicht den formellen und in-haltlichen Vorgaben des Gesetzes entsprochen.
Dies gilt zum einen, soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, im Rahmen der Anhörung sei
entgegen §§
68 Abs.
3 Satz
1,
278 Abs.
2 Satz
1 FamFG nicht über den möglichen Verlauf des Verfahrens unterrichtet worden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dies

die Richtigkeit der Rüge unterstellt

die Entscheidung des [X.] beeinflusst haben kann. Zum anderen rügt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe unter Verstoß gegen §§
68 Abs.
3 Satz
1, 278 Abs.
2 Satz
2 FamFG nicht auf die Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht hingewiesen.
Abgesehen davon, dass be-reits nichts für
das konkrete Bestehen einer solchen Möglichkeit ersichtlich
war, betrifft die Erteilung der Vorsorgevollmacht die dem Beschwerdeverfahren [X.] entzogene Frage der Erforderlichkeit einer Betreuung nach §
1896 Abs.
2 BGB.
Schließlich ist auch die Rüge der Rechtsbeschwerde unbegründet, das Beschwerdegericht habe dem Amtsermittlungsgrundsatz des §
26 FamFG nicht genügt, weil es
ohne weitere Nachforschungen hingenommen habe, dass die Betroffene entgegen ihren Angaben bei der erstinstanzlichen Anhörung eine 10
11
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-
6
-
Betreuung durch ihre Mutter nicht mehr wünschte. Zwar hatte die Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht im Beisein ihrer Mutter erklärt, diese solle die Betreuung führen. Dies hatte sie jedoch noch vor dem erstinstanzlichen Be-schluss in einem weiteren Gespräch mit der Betreuungsbehörde korrigiert und dort angegeben, dass sie gern
von der Beteiligten zu
1 betreut werden wolle; darauf hatte ihre anwesende Mutter lautstark mit Unverständnis reagiert. Im Beschwerdeverfahren ließ die Betroffene zum einen von ihrer Rechtsanwältin mitteilen, sie habe Angst vor ihrer Mutter und wolle auf keinen Fall
diese, son-dern vielmehr die Beteiligte zu
1 als Betreuerin. Dies bestätigte sie zum ande-ren in der persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren. Wenn das Be-schwerdegericht bei dieser Sachlage und aufgrund des von der Betroffenen
-
7
-
gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Ernsthaftigkeit des geäußerten [X.] ausging
und weitere Ermittlungen nicht für erforderlich hielt, gibt das zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass.
Auch im Übrigen [X.] insbesondere mit Blick auf §
1897 Abs.
4 Satz
1 und
2 BGB gegen die [X.] keine Bedenken.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
74 Abs.
7 [X.].

Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.02.2015 -
534 XVII 1019/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.09.2015 -
2 [X.]/15 -

14

Meta

XII ZB 493/15

03.02.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. XII ZB 493/15 (REWIS RS 2016, 16726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16726

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