Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. 5 StR 74/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8034

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5 StR 74/10 [X.] vom 25. März 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung ent-fällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Trotz der Berücksichtigung der Erfüllung mehrerer Straftatbestände schließt der Senat bei der maßvollen Bestrafung der brutalen Tat gemäß der ange-gebenen Untergrenze des § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO hier aus, dass sich eine Erkenntnis des Tatgerichts vom Wegfall des teilverjährten Vergehens noch weiter strafmildernd hätte auswirken können. [X.] Schaal [X.]

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5 StR 74/10

25.03.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. 5 StR 74/10 (REWIS RS 2010, 8034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8034

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