Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. VIII ZR 374/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7263

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 374/13
vom

11. März 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. März
2014
durch die Richterin Dr. Milger
als Vorsitzende,
die Richterin Dr.
[X.], den
Richter Dr.
Achilles, die Richterin Dr.
[X.]
sowie [X.]
Bünger
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die zugelassene Revision der [X.] durch einstimmigen Beschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, un-ter welchen Umständen ein einheitlicher und deshalb nur insgesamt kündbarer Mietvertrag über eine Wohnung und eine Garage oder einen Stellplatz vorliegt, ist durch das -
vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene
-
[X.]surteil vom 12.
Oktober 2011 (VIII
ZR 251/10, NJW 2012, 224) hinreichend geklärt. Auch
eine mit der
hier vorliegenden
Konstellation
vergleichbare Fallgestaltung (separate Vertragsurkunde für die auf demselben Grundstück wie die Wohnung gelegene Garage
sowie Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen für Wohnung und Garage) war bereits Gegenstand
einer
höchstrichterlichen
Ent-scheidung
([X.]sbeschluss vom 8.
Oktober 2013 -
VIII
ZR 254/13, GE
2013, 1650). Die Sache hat daher weder grundsätzliche Bedeutung noch füllt sie ei-nen der weiteren in §
543 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe aus.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Herausgabe der Garage zu Recht stattgegeben, weil die von den Klägern am 29.
November 2011 ausgesprochene Kündigung das Mietver-1
2
-
3
-
hältnis über die Garage zum 29.
Februar 2012 beendet hat. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass es sich bei den am 22.
März 1991 und
-
nach Vergrößerung der Wohnung -
am 1.
Juli 1999 erneut über die Wohnung abgeschlossenen Mietverträgen und dem weiteren Vertrag vom 1.
September 1995 über die Anmietung einer Garage um separate und somit auch getrennt kündbare Verträge handelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.]surteil vom 12.
Oktober 2011 -
VIII
ZR 251/10, aaO Rn.
13; [X.]sbeschluss vom 8.
Oktober 2013 -
VIII
ZR 254/13, aaO Rn.
3
f.),
spricht bei einem schriftlichen Wohnungsmiet-vertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinba-rungen. Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Um-stände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Ein-heit bilden sollen.
Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die in dem Mietvertrag über die Garage enthaltene, von den Bestimmungen des [X.] abweichende Bestimmung über die Kündigung auf den Willen der Parteien schließen lasse, zwei separate und somit auch gesondert kündbare Verträge abzuschließen, liegt nahe. Insbesondere stellt
das Berufungsgericht zutreffend darauf ab, dass die Parteien nach Abschluss des [X.] wegen nachträglicher Vergrößerung der von der [X.] angemieteten Wohnung erneut einen schriftlichen Wohnungsmietvertrag abgeschlossen
haben, in dem die auf eine Garage
hindeutenden
Formularbestimmungen gestrichen worden sind. Die Revision zeigt einen Rechtsfehler nicht auf, sondern setzt lediglich ihre eigene abweichende Würdigung an die Stelle der Würdigung des [X.]; dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich.
3
4
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4
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger
Dr. [X.]
Dr. Achilles

Dr. [X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.11.2012 -
7 [X.]/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.05.2013 -
65 [X.]/13 -

5

Meta

VIII ZR 374/13

11.03.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. VIII ZR 374/13 (REWIS RS 2014, 7263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7263

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VIII ZR 374/13

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