Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. VIII ZR 165/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3091

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 165/13

vom

3. September
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
3. September
2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
[X.], den
Richter Dr.
[X.], die Richterin Dr.
Fetzer und [X.] Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen [X.] gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, un-ter welchen Umständen ein einheitlicher und deshalb nur insgesamt kündbarer Mietvertrag über eine Wohnung und eine Garage oder einen
Stellplatz vorliegt, ist durch das -
vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene
-
Senatsurteil vom 12.
Oktober 2011 (VIII
ZR 251/10, NJW 2012, 224) hinreichend geklärt. In einer dasselbe Grundstück betreffenden [X.] mit im Wesentlichen gleichem Sachverhalt (separate Vertragsurkunde für den auf demselben Grundstück wie die Wohnung gelegenen Stellplatz sowie Vereinbarung unter-schiedlicher Kündigungsfristen für Wohnung und Stellplatz) ist die Revision auf den Hinweisbeschluss des Senats gemäß §
552a ZPO (Senatsbeschluss vom 4.
Juni 2013
-
VIII
ZR 422/12, juris) zurückgenommen worden.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht
auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Herausgabe des Stellplatzes zu Recht stattgegeben, weil die von der Klägerin am 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung das Mietver-hältnis über den Stellplatz zum 30. September 2011 beendet hat. Die tatrichter-1
2
-
3
-
liche Würdigung des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem
am 28. Novem-ber 2011 geschlossenen Mietvertrag
über die Wohnung des Beklagten und dem auf gesonderter Vertragsurkunde geschlossenen weiteren Vertrag vom gleichen Tag über die Anmietung eines Stellplatzes um zwei separate und somit auch getrennt kündbare Verträge handelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.].
Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der vorgenannten [X.] die Vereinbarungen der Parteien ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass es sich bei dem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und dem gesondert abgeschlossenen Mietvertrag über den Stellplatz um zwei rechtlich selbständige Vereinbarungen handelt, obwohl sich die Wohnung und der [X.] auf demselben Grundstück befinden, weil die unter Ziff. II.
des Mietver-trags über den Stellplatz vereinbarte Kündigungsfrist von einem Monat auf den Willen der Parteien schließen
ließ, zwei separate und somit auch gesondert kündbare Verträge abzuschließen. Diese Auslegung ist möglich, nachvollzieh-bar und vertretbar.
3
-
4
-

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball

Dr. [X.]

Dr. [X.]

Dr. Fetzer

Dr. Bünger

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2012 -
204 C 188/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.12.2012 -
65 [X.]/12 -

4

Meta

VIII ZR 165/13

03.09.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. VIII ZR 165/13 (REWIS RS 2013, 3091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3091

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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