Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII [X.]/13
vom
8. Oktober
2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. Oktober
2013 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr.
Milger, [X.] und Dr.
[X.] sowie [X.]
Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen [X.] gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, un-ter welchen Umständen ein einheitlicher und deshalb nur insgesamt kündbarer Mietvertrag über eine Wohnung und eine Garage oder einen Stellplatz vorliegt, ist durch das
vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene
Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 ([X.], NJW 2012, 224) hinreichend geklärt. Dass es über die hier vorliegende spezielle Konstellation (separate Vertragsur-kunde für die
auf demselben Grundstück wie die Wohnung gelegene Garage sowie Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen für Wohnung und Ga-rage) noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung und füllt auch keinen der weiteren in §
543 ZPO ge-nannten Zulassungsgründe aus. Vielmehr lässt sich die Entscheidung auch die-ser Konstellation ohne weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ableiten, wie es im Übrigen auch das Berufungsgericht zutreffend getan hat.
1
-
3
-
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Herausgabe der Garage zu Recht stattgegeben, weil die vom Kläger am 4. August 2011 ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis über die Garage zum 30. November 2011 beendet hat. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem am 8. Dezember 1991 abge-schlossenen Mietvertrag über die Wohnung der Beklagten und dem weiteren Vertrag vom 8. Dezember 1993 über die Anmietung einer Garage um zwei se-parate und somit auch getrennt kündbare Verträge handelt, ist aus [X.] nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011
[X.], aaO Rn. 13) spricht bei einem schriftlichen [X.] und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage
dasselbe hat für einen Stellplatz zu gelten
eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das Berufungs-gericht hat weiter gesehen, dass ein solcher Wille in der Regel anzunehmen ist, wenn sich Grundstück und Garage oder
Stellplatz auf demselben Grundstück befinden.
Die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, dass die in § 2 des [X.] enthaltenen, von den Bestimmungen des [X.] abweichenden Bestimmungen über die Vertragslaufzeit und die Kündigung auf den Willen der Parteien schließen ließen, zwei separate und somit auch gesondert kündbare Verträge abzuschließen, liegt ausgesprochen nahe. Die Revision zeigt einen Rechtsfehler nicht auf, sondern setzt lediglich ihre eigene abweichende Würdigung an die Stelle der Würdigung des Beru-2
3
4
-
4
-
fungsgerichts; dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für unerheblich gehalten hat, ob
der Beklagten
bei der An-mietung der [X.] vom damaligen
Eigentümer zugesagt [X.], dass sie bei Freiwerden einer Garage diese zur Wohnung hinzumieten kön-ne. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren Behauptung der Beklag-ten, dass diese Zusage beim Verkauf des Objektes an den Kläger "weitergege-ben"
worden sei. Denn hieraus ergibt sich nicht der Schluss, dass die Parteien im Jahr 1993 ungeachtet der besonderen Bedingungen über die Vertragslauf-zeit und die Kündigung des Garagenmietvertrages einen einheitlichen Mietver-trag über Garage und Wohnung schließen wollten.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Milger
[X.]
Dr. [X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2012 -
13 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 21.12.2012 -
65 S 366/12 -
5
Meta
08.10.2013
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2013, Az. VIII ZR 254/13 (REWIS RS 2013, 2251)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2251
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 254/13 (Bundesgerichtshof)
Mietrecht: Rechtliche Selbstständigkeit und gesonderte Kündbarkeit von Wohnraum- und Garagenmiete
VIII ZR 374/13 (Bundesgerichtshof)
Mietrecht: Rechtliche Selbständigkeit und gesonderte Kündbarkeit von Wohnraum- und Garagenmietvertrag
VIII ZR 422/12 (Bundesgerichtshof)
Eigenbedarfskündigung: Gesonderte Kündigung des Wohnraummietvertrages und des Garagenmietvertrages
VIII ZR 165/13 (Bundesgerichtshof)
Wohnraum- und Garagenmietvertrag: Separate Kündigung des Mietverhältnisses über die Garage
VIII ZR 374/13 (Bundesgerichtshof)