Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2016, Az. IV ZR 318/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5826

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[X.]:[X.]:BGH:2016:070916UIV[X.].13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR
318/13
Verkündet am:

7. September 2016

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann
auf die [X.] Verhandlung vom 7. September 2016

für Recht erkannt:

Die Revision der [X.] gegen das Urteil der 20.
Zi-vilkammer des Landgerichts München
I vom 13.
August
2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der [X.] die Zahlung einer infolge des
Bezugs von Krankengeld einbehaltenen Betriebsrente.

Die beklagte Zusatzversorgungskasse
(im Folgenden: die [X.]) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Ar-beitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher
Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Die Klägerin ist als Bankkauffrau bei einer Sparkasse beschäftigt und bei der [X.] pflichtversichert. Nach einem Schlaganfall bewil-ligte
ihr die [X.] ([X.]) mit Be-1
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3
-

scheid vom 26.
August 2003 rückwirkend ab dem 1.
Januar 2002 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Von der [X.] erhielt die Klägerin seit dem 1.
Januar 2002 eine Betriebsrente
wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Die Klägerin, die auch nach Rentenbewilligung im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin beschäftigt blieb, erkrankte im Jahre
2010 an [X.]. Sie bezog nach
Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums in der [X.] vom 6.
Dezember 2010 bis zum 23.
November 2011 Krankengeld sowie in der [X.] vom 24.
November 2011 bis zum 29.
Januar 2012 Übergangsgeld.
Eine Kürzung der gesetzlichen Rente unterblieb in die-sen [X.]räumen, weil Kranken-
und Übergangsgeld die [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht überschritten.

Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 3.
Juni 2011 vom [X.] in Kenntnis gesetzt
hatte, stellte
die [X.] mit Schreiben vom 30.
Juni 2011
das Ruhen der Betriebsrente wegen des Bezugs von Krankengeld ab dem 6.
Dezember 2010 fest. [X.] forderte sie bis zum 31.
Juli 2011 erbrachte Rentenleistungen in Höhe von 1.149,60

rück
und verrechnete
diesen Betrag später nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Klägerin mit anderen Rentenleistungen.

Die Beklagte beruft
sich auf §
39 ihrer Satzung (im Weiteren: [X.]) in der Neufassung vom 25.
Juni 2002, wo es auszugsweise heißt:

4
5
6
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4
-

"§ 39 Nichtzahlung und Ruhen

(1) 1Die Betriebsrente wird von dem [X.]punkt an nicht [X.], von
dem an die Rente wegen Alters aus der gesetzli-chen Rentenversicherung
nach § 100 Abs. 3 Satz 1 in [X.] mit § 34 Abs. 2 [X.] endet. 2Die
Betriebsrente ist auf Antrag vom [X.] an wieder zu zahlen, für
den der/dem [X.] wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird. 3Wird die Altersrente der gesetzlichen Rentenversiche-rung nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 31) als [X.] gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines ent-sprechenden Anteils gezahlt.

(2) Ist der Versicherungsfall wegen voller
oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen [X.] nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch [X.] nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.

(3) Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der [X.]n Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird.

(4) 1Die Betriebsrente ruht ferner,
solange die/der Berechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der [X.] hat und trotz Aufforderung der Kasse keine [X.]/keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt. 2Die Kasse kann Ausnahmen zulassen.

(5) Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe des Betrages des für die [X.] nach dem Beginn der Betriebsrente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit dieses nicht nach § 96a Abs. 3 [X.] auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Alters als Vollrente dem Träger der Kranken-versicherung zu erstatten ist.

"

-
5
-

Die Klägerin hält das Vorgehen der [X.] für unzulässig und fordert die einbehaltenen bzw. verrechneten Rentenzahlungen. Zuletzt hat sie
Zahlung in Höhe von 2.201,64

Erstattung von Rechtsverfolgungskosten begehrt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Ur-teils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe trotz des Bezugs von Krankengeld Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente. Deren Ruhen komme nach §
39 Abs.
5 [X.] für die [X.] nach [X.] nur in Betracht, wenn Krankengeld nicht nach §
96a Abs.
3 SGB
VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen sei. An dieser
Voraussetzung fehle es, da die Klägerin Krankengeld für eine nach Rentenbeginn eingetretene Arbeitsunfähigkeit erhalten habe. [X.] Krankengeld sei nach § 96a Abs. 3 [X.] dem Arbeitsentgelt gleichgestellt und mithin auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich anzurechnen. Darauf, dass diese [X.] im Streitfall wegen Unterschreitung der Hinzuverdienstgrenzen unterblieben sei, komme es nicht an, denn § 39 Abs. 5 [X.] nehme lediglich auf § 96a Abs. 3 [X.], nicht jedoch auf die Anrechnungsvor-7
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schriften zu den
Hinzuverdienstgrenzen
des §
96a Abs.
1 und
2 SGB
VI Bezug. Die Satzungsbestimmung sei daher nur anzuwenden, wenn Krankengeld zwar in der [X.] nach dem Beginn der Betriebsrente, jedoch
wegen einer schon vor Rentenbeginn eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gezahlt werde; nur in diesem Fall werde das Krankengeld dem [X.] gemäß §
96a Abs.
3 SGB
VI nicht gleichgestellt und sei deshalb nicht auf die gesetzliche Rente
anzurechnen.

Dieser Auslegung stehe der Zweck der Satzungsbestimmung,
ei-nerseits
eine Leistungskumulation zu begrenzen und andererseits eine zweimalige Anrechnung zu vermeiden, nicht entgegen.
Durch die [X.] des Krankengeldes anstelle des Arbeitsentgelts trete hier keine Leistungskumulation ein. Auch eine [X.] erfolge nicht, da das Krankengeld weder auf die gesetzliche Rente noch auf die [X.] angerechnet werde.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

§
39 Abs.
5 [X.] bestimmt
unter anderem, die Betriebsrente ruhe in Höhe des Betrages eines
für die [X.] nach dem Beginn der Be-triebsrente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversi-cherung, soweit dieses nicht nach §
96a Abs.
3 SGB
VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen ist. Damit hat die [X.] inhaltsgleich die Regelung aus §
12 Abs.
5 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1.
März 2002 in der Fassung des [X.] Nr.
2 vom 12.
März 2003 ([X.])
übernommen.

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12
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-
7
-

1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats finden die [X.]sbestimmungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen
als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die [X.], die von den beteiligten Arbeitgebern als Ver-sicherungsnehmern
mit der Zusatzversorgungskasse
als Versicherer zu-gunsten der versicherten Arbeitnehmer, abgeschlossen werden
(Senats-urteile vom 23.
Juni 1999 -
IV
ZR
136/98, [X.], 103, 106
ff.
unter 2
a [juris Rn.
10-13]; vom 12.
Januar 2011 -
IV
ZR
118/10, [X.], 611 Rn.
11; vom 29.
September 2010 -
IV
ZR
99/09, juris Rn.
13; vom 24.
März 2010 -
IV
ZR
296/07, [X.], 656 Rn.
15, jeweils zur [X.] der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; vom 14.
Juni 2006 -
IV
ZR
55/05, [X.], 1248
Rn.
8
zur Satzung der [X.]). Für die Auslegung der Satzungsbe-stimmungen
einer solchen Gruppenversicherung
kommt es auch auf das Verständnis und Interesse eines durchschnittlichen Versicherten an (Se-natsurteile vom 12.
Januar 2011; vom 29.
September 2010; vom 24.
März 2010, jeweils aaO; vom 3.
Dezember 2008 -
IV
ZR
104/06, [X.], 201 Rn.
13; vom 14.
Februar 2007 -
IV
ZR
267/04, [X.], 676 Rn.
10; vom 14.
Juni 2006 -
IV
ZR
55/05, [X.], 1248 Rn.
8; vom 14.
Mai 2003 -
IV
ZR
76/02, [X.], 895 unter II
1
a
[ju-ris Rn.
27]).

2.
Er wird zunächst die in § 39 [X.] getroffene Regelung über Nichtzahlung und Ruhen der Betriebsrente als Ganzes in den Blick [X.] und feststellen, dass die von der [X.] gewährte Betriebsrente in Abhängigkeit von der gesetzlichen Rente gezahlt wird. So ist in § 39 Abs. 1 [X.] bestimmt, die Zahlung der Betriebsrente ende mit dem Ende der gesetzlichen Rente und werde bei Fortsetzung der gesetzli-chen Rentenzahlungen wieder geleistet. § 39 Abs. 2 [X.] kann der 14
15
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8
-

Versicherte weiter entnehmen, dass bei Anrechnung eines [X.] auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente auch die Zusatz-rente wegen Erwerbsminderung einer entsprechenden Anrechnung des [X.]
unterliegt. Der Versicherte wird diese Regelung so [X.], dass ihm Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung

sowohl aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch aus der Zusatzversi-cherung -
nicht zustehen sollen, soweit ein Hinzuverdienst bestimmte Grenzen übersteigt und daher auf die Rentenleistungen anzurechnen ist.

Die Grenzen eines insoweit neben der Erwerbsminderungsrente unbedenklichen [X.] sind für die gesetzliche Rente in § 96a Abs. 1 und 2 [X.] festgelegt. § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a [X.], auf welchen der Versicherte in § 39 Abs. 5 [X.] hingewiesen wird,
bestimmt insoweit ergänzend, dass bei der Feststellung eines [X.] neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dem Arbeitsentgelt oder -einkommen der Bezug von Krankengeld gleich-steht, welches aufgrund einer nach Rentenbeginn eingetretenen Arbeits-unfähigkeit geleistet wird. Daraus kann der durchschnittliche Versicherte entnehmen, dass ein -
anstelle seines [X.] -
im [X.] gezahltes Krankengeld
grundsätzlich
in gleicher Weise wie der ur-sprüngliche Hinzuverdienst nach § 39 Abs. 2 [X.] auf die gesetzli-che Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen ist und insoweit die-selben Hinzuverdienstgrenzen gelten.
Daraus folgt weiter, dass das ei-nen Hinzuverdienst ersetzende Krankengeld ohne Einfluss sowohl auf die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung als auch die [X.] der [X.] bleibt, solange die gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen aus § 96a Abs. 2 [X.] nicht überschritten werden.

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9
-

3. § 39 Abs. 5 [X.] enthält eine weitere Regelung über das Ruhen der Betriebsrente
infolge von [X.]. Die [X.]sklausel setzt für das Ruhen einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung voraus, dass der Versicherte ein nach Rentenbeginn gezahltes Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, welches nicht nach § 96a Abs. 3 [X.] auf die gesetzliche Rente we-gen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen ist.

a) Die Bestimmung wirft für den durchschnittlichen Versicherten, der in erster Linie vom [X.] ausgehen wird, die Frage auf, ob davon auch ein den Hinzuverdienst ersetzendes Krankengeld erfasst wird, welches lediglich infolge einer Unterschreitung der [X.]n des §
96a Abs. 2 [X.] nach § 96a Abs. 1 [X.] nicht auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente anzurechnen ist,
oder ob die Bestimmung nur in Fällen anzuwenden ist, in denen eine Krankengeldan-rechnung schon an den Voraussetzungen des § 96a Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 [X.] scheitert.

b) Wie das Berufungsgericht
zutreffend erkannt hat, sprechen so-wohl
der [X.] als auch der systematische Regelungszu-sammenhang, in den die Bestimmung gestellt ist, für die letztgenannte Auslegung.

§ 39 Abs. 5 [X.] macht dem durchschnittlichen Versicherten schon nicht deutlich, dass mit dieser Klausel die in § 39 Abs. 2 [X.] getroffene Regelung über Hinzuverdienst ergänzt oder verändert werden soll. Im [X.] an § 39 Abs. 2 [X.] enthalten die Absätze 3 und 4 der Satzungsbestimmung weitere selbständige Regeln über das Ruhen der Zusatzrente bei Versagung der gesetzlichen Rente (Abs.
3) sowie im 17
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10
-

Falle eines Wohnsitzes des Versicherten außerhalb der [X.] (Abs. 4).
Diese Ruhenstatbestände stehen
mit der in § 39 Abs. 2 [X.] getroffenen Regelung über Hinzuverdienst ersichtlich in kei-nem inneren Zusammenhang. Hätte der Satzungsgeber mit der erst in Absatz
5 getroffenen Regelung die bereits in Absatz
2 getroffene Rege-lung über die Anrechnung von Hinzuverdienst modifizieren oder ergän-zen wollen, hätte es daher nahegelegen, die Regelung entweder in Ab-satz
2 selbst oder zumindest im unmittelbaren [X.] daran in Absatz
3 zu treffen. § 39 Abs. 5 [X.] verweist im Übrigen für die Frage der Anrechenbarkeit von Krankengeld auf die gesetzliche Erwerbsminde-rungsrente lediglich auf §
96a Abs. 3 [X.], welcher die grundsätzli-chen Voraussetzungen der Anrechenbarkeit des Krankengeldes regelt, nicht jedoch auf §
96a Abs. 1 und 2 [X.], wo die für eine Anrechnung maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen geregelt sind.

Auch soweit sich der durchschnittliche Versicherte bemüht, den in-haltlichen Regelungszusammenhang zu erfassen, in den § 39 Abs. 5 [X.] gestellt ist, deutet für ihn die in Absatz
2 der Klausel getroffe-ne Regelung über die Anrechnung von Hinzuverdienst auf beide Renten in Verbindung mit §
96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] darauf hin, dass die Frage einer Anrechnung von Hinzuverdienst oder (diesen erset-zendes)
Krankengeld dort abschließend geregelt ist und § 39 Abs. 5 [X.], in welchem von einem Hinzuverdienst nicht die Rede ist und die Nichtanwendung des § 96a Abs. 3 SGB
VI gerade vorausgesetzt wird, einen anderen Fall regelt.

c) Bei dem von der [X.] vertretenen Verständnis des § 39 Abs. 5 [X.] ergeben sich zudem inhaltliche Widersprüche, die sich für den durchschnittlichen Versicherten nicht auflösen lassen.
21
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11
-

aa) Beträfe auch die in § 39 Abs. 5 [X.] getroffene [X.] das einen Hinzuverdienst ersetzende Krankengeld im Sinne von § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] und hinge das Ruhen der Betriebsrente davon ab, ob das Krankengeld die [X.]n des § 96a Abs. 2 [X.] unterschreitet, stünde der Versicherte

wie die Klägerin im Streitfall

bei
Erhalt eines niedrigen Krankengeldes unter Umständen schlechter da, als wenn das
Krankengeld die Hinzu-verdienstgrenze überschritte. Denn in diesem Fall wäre die
Betriebsrente lediglich nach § 39 Abs. 2 [X.] anteilig zu kürzen, während sie bei Unterschreitung der Hinzuverdienstgrenzen in voller Höhe zum Ruhen gebracht werden könnte.

bb) Der durchschnittliche Versicherte wird den Sinn der gesetzli-chen und satzungsmäßigen Verbote des Kumulierens [X.] Leistun-gen darin erkennen, dass bestimmte Beeinträchtigungen seiner Erwerbs-fähigkeit nicht mehrfach ausgeglichen werden sollen
und er insoweit nicht besser gestellt werden soll als durch das zu ersetzende
Arbeitsent-gelt oder -einkommen (vgl. BT-Drucks.
13/8671, S.
118; [X.] in
jurisPK-SGB
VI, 2.
Aufl. §
96a Rn.
31). Er wird deshalb verstehen, dass er für denselben Einnahmeausfall nicht mehrfachen Ausgleich von ver-schiedenen
sozialen
Leistungsträgern erhalten kann, sofern eine solche Kumulation ihm nicht

wie bei der von der [X.] getragenen Zusatz-versorgung neben der gesetzlichen Rente

ausdrücklich gesetzlich oder vertraglich zugesagt ist. Er wird mithin weiter verstehen, dass derselbe Erwerbsausfall ihm nicht zugleich durch Renten-
und Krankengeldzah-lungen ausgeglichen werden soll. Dieses Verständnis setzt allerdings vo-raus, dass zwischen beiden Ansprüchen eine Kongruenz hinsichtlich des auszugleichenden [X.] besteht (vgl. zur Kongruenz
auch 23
24
-
12
-

BSG, Urteil vom 25. November 2015

B 3 KR 3/15 R, zur Veröffentli-chung in [X.] vorgesehen,
hier zitiert aus juris Rn.
10 und 24).

An dieser Deckungsgleichheit des Ausfallgrundes fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat vor ihrer [X.]erkrankung einen Ausgleich für ihre zuvor bereits erlittene teilweise Erwerbsminderung in Form von [X.] Erwerbsminderungsrente und Zusatzrente erhalten und dane-ben aus ihrer verbliebenen (und insoweit nicht durch Rentenzahlungen ausgeglichenen) Arbeitskraft einen unterhalb der maßgeblichen Hinzu-verdienstgrenzen liegenden Hinzuverdienst erzielt. Das nach
ihrer [X.]erkrankung bezogene Krankengeld hat allein den Wegfall der die-sen Hinzuverdienst
tragenden Rest-Arbeitsfähigkeit, nicht hingegen die bereits zuvor erlittene Erwerbsminderung ausgeglichen. Von einer Leis-tungskumulation kann insofern keine Rede sein. Die Ruhensentschei-dung der [X.] hat deshalb auch nicht eine nach der Erkrankung der Klägerin eingetretene Besserstellung beseitigt, sondern zu einer Schlechterstellung geführt, denn vor ihrer [X.]erkrankung bezog die Klägerin zwei Erwerbsminderungsrenten und ihren Hinzuverdienst, wäh-rend ihr danach infolge der Entscheidung der [X.] lediglich die [X.] Erwerbsminderungsrente und das Krankengeld als Ersatz für den ausgefallenen Hinzuverdienst verblieb.

cc) Die dargelegten inhaltlichen Widersprüche, welche sich bei der von der [X.] vertretenen Auslegung des § 39 Abs. 5 [X.] er-geben,
werden den durchschnittlichen Versicherten in der Annahme be-stärken, dass
die in § 39 Abs. 5 [X.] getroffene Regelung für [X.] im Sinne von §
96a Abs. 3 [X.], welches einen Hinzuver-dienst ersetzt,
keine Anwendung findet, gleichviel ob es die Hinzuver-dienstgrenzen überschreitet oder nicht.
25
26
-
13
-

4. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass nicht ersichtlich sei, in welchen Fällen § 39 Abs. 5 [X.] bei der hier vertretenen Ausle-gung noch zur Anwendung komme, überspannt sie die Anforderungen an die Erkenntnismöglichkeiten eines juristisch nicht vorgebildeten durch-schnittlichen Versicherten. Er hat keinen Überblick über die komplizierten sozialrechtlichen Regelungen zur Anrechnung von Krankengeld. [X.] ist ihm auch die gesetzliche Regelung in § 50 [X.] über die Beendigung oder Kürzung von neben Rentenzahlungen gewährtem [X.] nicht geläufig. Er ist deshalb zu der von der [X.] ange-sprochenen Prüfung nicht in der Lage. Auch soweit die Revision geltend macht, die Beschränkung der Regelung in § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] auf Krankengeld, das aufgrund einer erst nach [X.] eingetretenen Arbeitsunfähigkeit
geleistet wird, habe ihren Grund allein in einer unterschiedlichen Leistungsabwicklung der Kran-kenkassen, und erlaube nicht den Rückschluss, dass § 39 Abs. 5 [X.] lediglich auf Krankengeld anzuwenden sei, welches wegen ei-ner vor Rentenbeginn eingetretenen Erkrankung gezahlt werde, ist der durchschnittliche Versicherte zu solchen Überlegungen nicht in der Lage,

27
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14
-

weil sie im [X.] keine ausreichende
Stütze finden und er weder die Entstehungsgeschichte und Motive des § 39 Abs. 5 [X.] noch des § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] kennt.

[X.] [X.] [X.]

Dr.
[X.]Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.09.2012 -
233 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 13.08.2013 -
20 S 22851/12 -

Meta

IV ZR 318/13

07.09.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2016, Az. IV ZR 318/13 (REWIS RS 2016, 5826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5826

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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