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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 429/14
vom
20. Mai
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung u.a.
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai
2015
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 31.
Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:
1. Soweit geltend gemacht wird, die Angaben des Zeugen
Ö.
in der Hauptverhandlung hätten nach dessen Erklärung,
nunmehr von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, nicht verwertet wer-den dürfen, verkennt die Revision die Reichweite des § 252 StPO. Der Widerruf des Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung führt nicht zur Unverwertbarkeit der davor getätigten Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung ([X.], Urteile vom 15. Januar 1952
1 StR 341/51, [X.]St 2, 99, 107; und
vom 28. Januar 2004
2 [X.], NJW 2004, 1466, 1467). Soweit die Rüge hingegen mit der Angriffsrichtung geführt wird, auf-grund dieses Widerrufs hätten Angaben des Zeugen bei einer nichtrichterlichen Zeugenvernehmung nicht über die Vernehmungsbeamten eingeführt werden dürfen, genügt sie schon nicht den Vortragserfordernissen des §
344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Inhalt der Vernehmung, deren Verwertung beanstandet wird, ist nicht vorgetragen. Ihr Inhalt ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen -
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Klarheit aus den Urteilsgründen, auf die wegen der zulässig erhobenen Sachrüge zurückgegriffen werden kann (vgl. [X.],
Urteil vom 3. September 2014
1 [X.], [X.], 227, 229). Jedenfalls kann ein Beruhen des Urteils auf den diesbezüglichen Angaben der [X.] werden. Nach den Urteilsgründen hat der Zeuge selbst in der [X.] die Erstellung von Scheinrechnungen umfassend und für die [X.] glaubhaft geschildert, was durch zahlreiche objektive Umstände Bestätigung erfahren hat.
2. [X.] nicht vorschriftsmäßiger Gerichtsbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) ist bereits
unzulässig. Die Revision versäumt es, den in dem die Beset-zungsrüge zurückweisenden Beschluss in Bezug genommenen weiteren [X.] betreffend die Entlastung der [X.] vorzutragen. Dessen Kenntnis wäre jedoch erforderlich, um abschließend beurteilen zu [X.], ob das Präsidium seiner Pflicht zur umfassenden, nachvollziehbaren Do-kumentation und Darlegung der Gründe (vgl. zu diesem Maßstab [X.], Urteil vom 9. April 2009
3 [X.], [X.]St 53, 268) für die Entlastung der [X.] nachgekommen ist. Jedenfalls aber belegt der von der Revision vorgetragene Präsidiumsbeschluss, der zu Details der Belastung auf den Ver-merk des Vorsitzenden der [X.] verweist, in noch ausreichender [X.] mit Tatsachen die Überlastung der [X.]
XV. Zum Zeitpunkt der Ent-lastung zeichnete sich neben der Einarbeitung in zahlreiche anhängige Verfah-ren auch das Erfordernis der Fortsetzung eines bereits vor der [X.] verhandelten Verfahrens auch über den November 2013 hinaus konkret ab. Auch handelte es sich danach um keine unzulässige Einzelfallzuweisung.
3. [X.] einer Verletzung des § 265 Abs. 3 StPO versagt ebenfalls. Der die Aussetzung ablehnende Beschluss der [X.] ist nicht zu bean--
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standen. Auch die Revision behauptet nicht, dass die der Berechnung der Steuerschuld zugrunde liegenden Tatsachen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 9.
Dezember 2009
1 [X.], [X.], 154) sich gegenüber der [X.] verändert hätten.
[X.]Jäger
Cirener
Mosbacher [X.]
Meta
20.05.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. 1 StR 429/14 (REWIS RS 2015, 10833)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10833
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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