Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. 5 C 28/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 2228

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Gegenstand

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt; Kind ausländischer Eltern; Berechnung von Aufenthaltszeiten


Leitsatz

Bei einem erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahren ist die gesamte Aufenthaltszeit des Verfahrens ab der Stellung des Asylfolgeantrages als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG) anzurechnen.

Tatbestand

1

Die am 20. Dezember 2008 als Tochter [X.] Staatsangehöriger geborene Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.

2

Der Vater der Klägerin reiste Ende März 1995 in das [X.] ein und führte ohne Erfolg ein Asylverfahren durch. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss stellte er am 14. Mai 1998 einen [X.]. Mit Bescheid vom 2. Juli 1998 lehnte das [X.] mangels Vorliegens von [X.] die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und drohte dem Vater der Klägerin die Abschiebung in die [X.] an. Mit Beschluss vom 28. Dezember 1999 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an. Durch Urteil vom 26. April 2002 verpflichtete es die [X.], das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der [X.] festzustellen. Dieser Verpflichtung kam das [X.] mit Bescheid vom 2. Juli 2002 nach.

3

[X.] der Klägerin wurde seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zum 7. Juli 2002 geduldet. Ab dem 8. Juli 2002 war der Aufenthalt ununterbrochen durch eine mehrfach verlängerte [X.] gedeckt, galt fiktiv als erlaubt oder konnte auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis gestützt werden. Am 23. April 2008 erhielt der Vater der Klägerin eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Die Mutter der Klägerin, deren Asylverfahren erfolglos geblieben ist, besaß im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin kein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

4

Mit Bescheid vom 30. April 2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung des Erwerbs der [X.] Staatsangehörigkeit durch Geburt und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Zwar habe ihr Vater im Zeitpunkt ihrer Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besessen, jedoch nicht - wie von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] verlangt - seit mindestens acht Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland gehabt. Die Zeit des nur geduldeten Aufenthalts im [X.] könne insoweit trotz seines erfolgreichen Ausgangs nicht in Ansatz gebracht werden.

5

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Bei dem Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] sei die Bestimmung des § 55 Abs. 3 AsylVfG über die Anrechnung von Zeiten der Aufenthaltsgestattung heranzuziehen. In Anwendung dieser Vorschrift sei der geduldete Aufenthalt im [X.] jedenfalls ab der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzurechnen. Das Verwaltungsgericht habe darin ausdrücklich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Dadurch fehle es an einem sachlichen Grund für eine Benachteiligung des Antragstellers im [X.] gegenüber einem Erstantragsteller.

6

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 55 Abs. 3, Abs. 1 AsylVfG.

7

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der [X.]eklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht zwar auf einer Verletzung von [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit der [X.]hof nach § 55 Abs. 3 AsylVfG die [X.] des nur geduldeten Aufenthalts im [X.] ab dem Eilbeschluss des [X.] als rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] angerechnet hat. In entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 3 AsylVfG ist vielmehr die gesamte Aufenthaltszeit ab der Stellung des [X.] in Ansatz zu bringen. Damit erweist sich die Entscheidung des [X.]hofs im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

9

Die Klägerin hat gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der hier anzuwendenden Fassung vom 19. August 2007 ([X.]) gegenüber der [X.]eklagten einen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Sie hat nach § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] die [X.] Staatsangehörigkeit erworben. Danach erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die [X.] Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die am 20. Dezember 2008 geborene Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Ihr Vater war bei ihrer Geburt im [X.]esitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 [X.]. Er hatte zu diesem [X.]punkt seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (1.). Dieser Aufenthalt war auch rechtmäßig (2.).

1. Nach der Rechtsprechung des [X.] (s. etwa Urteil vom 18. November 2004 - [X.]VerwG 1 C 31.03 - [X.]VerwGE 122, 199 <202 f.> = [X.] 130 § 4 [X.] Nr. 10 sowie [X.]eschluss vom 25. November 2004 - [X.]VerwG 1 [X.] 24.04 - [X.] 130 § 4 [X.] Nr. 9 jeweils m.w.[X.]) hat ein ausländischer Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.], wenn er sich hier unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in der [X.]undesrepublik [X.] nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare [X.] hier lebt, sodass die [X.]eendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Hierbei sind vor allem die Vorstellungen und Möglichkeiten des Ausländers von [X.]edeutung. Die [X.]egründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erfordert keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte [X.] angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat. Ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel schließt daher die [X.]egründung und [X.]eibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. Selbst wiederholt erteilte [X.], die als zeitweise bzw. vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers (vgl. § 55 Abs. 1 [X.] 1990 sowie § 60a [X.]) kein Recht zum Aufenthalt verleihen, hindern die [X.]egründung und [X.]eibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts im [X.]undesgebiet nicht.

Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist der [X.]hof im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Vater der Klägerin in den acht Jahren vor ihrer Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Dem steht - was zwischen den [X.]eteiligten allein streitig ist - insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass sein Aufenthalt während des [X.]s nur geduldet war. Ein Aufenthaltstitel (im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.], davor im Sinne des § 5 Abs. 1 [X.] 1990) oder zumindest eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG ist für die [X.]egründung oder [X.]eibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Ausländer - wie der Vater der Klägerin - erkennbar auf Dauer in [X.] bleiben will und die Ausländerbehörde - wie hier - unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten über längere [X.] davon Abstand nimmt, den Aufenthalt des Ausländers im [X.]undesgebiet zwangsweise zu beenden.

2. Ein ausländischer Elternteil hat nach der Rechtsprechung des [X.] (s. etwa Urteil vom 18. November 2004 a.a.[X.]) im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] rechtmäßig seinen Aufenthalt im Inland, wenn sein Aufenthalt genehmigungsfrei ist oder im Fall der Genehmigungspflicht insbesondere auf einem erteilten Aufenthaltstitel oder einer gesetzlichen Erlaubnis beruht oder kraft Gesetzes fiktiv erlaubt ist. Abgesehen davon ist bei der [X.]erechnung der erforderlichen [X.] des rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften die Dauer des Aufenthalts eines erfolgreichen Asylverfahrens im Falle einer asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG in unmittelbarer Anwendung des § 55 Abs. 3 AsylVfG und ohne eine solche in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift in Ansatz zu bringen (2.1). Dies gilt auch, wenn - wie hier - ein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 [X.] (jetzt: § 60 Abs. 1 [X.]) festgestellt wurde (2.2). [X.]ei einem erfolgreich abgeschlossenen [X.] ist die gesamte Aufenthaltszeit des Verfahrens ab der Stellung des [X.] nachträglich als rechtmäßige Aufenthaltszeit anzurechnen (2.3).

2.1 Die [X.] des Aufenthalts eines [X.]s ist zumindest dann nicht nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet, wenn das [X.]undesamt - wie hier - den [X.] mit der [X.]egründung abgelehnt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. [X.]TDrucks 12/2062 [X.] und [X.]TDrucks 12/4450 S. 27). In einem derartigen Fall ist die Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG entsprechend anwendbar, wenn der [X.] im gerichtlichen Verfahren Erfolg hat (vgl. so der Sache nach in [X.]ezug auf ein erfolgloses [X.] Urteil vom 29. März 2007 - [X.]VerwG 5 C 8.06 - [X.]VerwGE 128, 254 = [X.] 130 § 4 [X.] Nr. 12 jeweils Rn. 10).

Weder das Staatsangehörigkeitsgesetz noch das [X.] enthalten eine ausdrückliche Regelung, ob und wie die [X.] des Aufenthalts während des [X.]s auf die für den Erwerb der Staatsangehörigkeit erforderliche [X.] eines rechtmäßigen [X.] anzurechnen ist, wenn erst das Gericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling bejaht.

Insoweit besteht eine Regelungslücke. Das Fehlen einer Regelung für die von § 55 Abs. 3 AsylVfG nicht unmittelbar erfassten Fälle des Aufenthalts ohne Aufenthaltsgestattung kann nicht als negative Entscheidung des Gesetzgebers verstanden werden. Dafür spricht schon, dass der Gesetzgeber sowohl für die Fälle eines erfolgreichen Ausgangs des ersten Asylverfahrens als auch für die Fälle der [X.] im Sinne des § 71a AsylVfG eine Anrechnungsregelung vorgesehen hat. Für erstere ordnet § 55 Abs. 3 AsylVfG eine Anrechnung der Aufenthaltszeiten an. Für letztere erklärt § 71a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nur die §§ 56 bis 67 AsylVfG für entsprechend anwendbar. Darüber hinaus kann allein aus dem Unterlassen einer Anrechnungsregelung im [X.] für Aufenthaltszeiten eines erfolgreichen [X.]s nicht auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, deren Anrechnung im Staatsangehörigkeitsrecht zu verbieten. Es liegt daher nahe, jedenfalls im Staatsangehörigkeitsrecht § 55 Abs. 3 AsylVfG stets entsprechend anzuwenden, wenn der Folgeantrag zum Erfolg geführt hat (vgl. ähnlich [X.], in: HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 55 AsylVfG Rn. 10 und [X.], a.a.[X.], § 71 AsylVfG Rn. 45).

Der Fall des erfolgreichen [X.]s ist auch mit dem des erfolgreichen Asylverfahrens vergleichbar. Die pauschale Anrechnung der im (ersten) Asylverfahren verbrachten Aufenthaltszeit nach § 55 Abs. 3 AsylVfG findet ihre Rechtfertigung allein in der unanfechtbaren Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter bzw. der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Asylbewerbern, deren Asylantrag positiv beschieden wurde, soll die Eingliederung in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der [X.]undesrepublik erleichtert werden. Daher sollen sie sich auf die als Asylsuchende im [X.]undesgebiet verbrachte [X.] berufen können, wenn Rechte oder Vergünstigungen von der Dauer des Aufenthalts im [X.]undesgebiet abhängen (Urteil vom 29. März 2007 a.a.[X.] jeweils Rn. 11 unter Hinweis auf [X.]TDrucks 9/875 S. 21 und [X.]TDrucks 12/2062 [X.]). In Übereinstimmung damit ist die Anrechnungsregelung auch beim Erwerb der [X.]n Staatsangehörigkeit durch Geburt heranzuziehen. Aus dem als rechtmäßig geltenden Aufenthalt von mindestens acht Jahren kann auf die gelungene Integration des maßgeblichen Elternteils geschlossen werden, welche es rechtfertigt, seinem im [X.]undesgebiet geborenen Kind die [X.] Staatsangehörigkeit nach dem ius soli kraft Gesetzes zu verleihen. Diese Gründe, die für eine pauschale Anrechnung der Aufenthaltszeit nach erfolgreichem Ausgang des ersten Asylverfahrens sprechen, gelten bei einem erfolgreichen [X.] in gleicher Weise. Denn der im [X.] erfolgreiche Antragsteller erwirbt mit der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die gleiche Rechtsposition wie ein erfolgreicher Erstantragsteller.

Die entsprechende Anwendung der Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG entspricht auch dem Wohlwollensgebot des Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - [X.] - vom 28. Juli 1951 ([X.]G[X.]l 1953 II S. 560), das den Vertragsstaaten aufgibt, die Eingliederung und Einbürgerung von [X.] soweit wie möglich zu erleichtern und zu beschleunigen.

2.2 Die entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 3 AsylVfG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Flüchtlingseigenschaft - wie hier - in einem bereits vor dem 1. Januar 2005 beendeten [X.] zuerkannt wurde. Die Einbeziehung anerkannter Flüchtlinge in den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 3 AsylVfG dient dazu, die aufenthaltsrechtliche Situation der Flüchtlinge nach der [X.] derjenigen von Asylberechtigten anzugleichen sowie die nach der bisherigen Rechtslage bestehende Ungerechtigkeit, dass die unterschiedliche Dauer des Asylverfahrens zu Lasten der Konventionsflüchtlinge ging, zu beseitigen (vgl. [X.]TDrucks 15/420 S. 111). Das [X.]edürfnis nach einer Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Situation besteht indessen unabhängig von dem [X.]punkt, zu dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Mangels einer ausdrücklichen Übergangsregelung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Vergünstigung ab dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2005 auch früher anerkannten [X.] gewähren wollte.

2.3 Maßgeblicher [X.]eginn für die Anrechnung der asylverfahrensabhängigen Aufenthaltszeit nach § 55 Abs. 3 AsylVfG ist bei einem erfolgreichen [X.] die Stellung des [X.]s, obwohl damit zwangsläufig auch ein [X.]raum erfasst wird, in dem nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch kein Asylverfahren durchgeführt wird. Dies entspricht dem bewusst pauschalierenden Regelungskonzept des Gesetzgebers. § 55 Abs. 3 AsylVfG gewährt beim erfolgreichen Ausgang des ersten Asylverfahrens eine vollständige Anrechnung der [X.], in der eine gesetzliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG bestanden hat. [X.] ist damit das Datum, an dem der Ausländer um Asyl nachsucht (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bzw. - im Fall der unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat - einen Asylantrag stellt (§ 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Die in der Anrechnung liegende [X.]egünstigung unterscheidet nicht nach dem [X.]punkt, in dem der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet war oder festgestellt wurde. Es ist daher unschädlich, wenn die anspruchsbegründenden Umstände erst im Laufe des Verfahrens entstehen. Wegen der identischen Rechtsposition besteht kein Grund, den erfolgreichen [X.]steller anders zu behandeln.

Das Abstellen auf den [X.]punkt der Stellung des [X.] trägt auch dem zwingenden [X.]edürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung, dem im Staatsangehörigkeitsrecht besondere [X.]edeutung zukommt. Angesichts der Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit muss sich ohne weitere Nachforschungen und Entscheidungen eindeutig feststellen lassen, ob die Voraussetzungen für einen Erwerb der [X.]n Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vorliegen.

In Anwendung dieses Maßstabes ist bei der [X.]erechnung der erforderlichen rechtmäßigen Voraufenthaltszeit des [X.] der Klägerin zu der rechtmäßigen - weil fortlaufend auf einem Aufenthaltstitel oder einer gesetzlichen Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 4 [X.] beruhenden - Aufenthaltszeit ab dem 8. Juli 2002 bis zum 20. Dezember 2008 die [X.] ab der Stellung des erfolgreichen [X.] am 14. Mai 1998 bis zum 7. Juli 2002 hinzuzurechnen.

Meta

5 C 28/10

19.10.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 21. Oktober 2010, Az: 11 S 1580/10, Urteil

§ 55 Abs 1 AsylVfG 1992, § 55 Abs 3 AsylVfG 1992, § 4 Abs 3 RuStAG, Art 3 Abs 1 GG, Art 16 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. 5 C 28/10 (REWIS RS 2011, 2228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2228

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