Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2018, Az. III ZR 174/17

3. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 1067

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Gegenstand

Vorlagefrage an EuGH zu Zahlungsverzugsrichtlinie


Tenor

Das an den [X.] mit Beschluss vom 18. Januar 2018 gerichtete Vorabentscheidungsersuchen wird aufrechterhalten.

Gründe

1

Die dem [X.] vom Senat vorgelegte Frage zur Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/[X.] des [X.] und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ([X.]. [X.] Nr. L 48 S. 1; künftig: [X.]) ist mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2018 in der Rechtssache [X.]/17 noch nicht mit der nach der "acte-clair"- beziehungsweise "acte-éclairé"-Doktrin erforderlichen Gewissheit (vgl. z.B.: [X.], Urteil vom 15. September 2005 - [X.]/03 - [X.], Slg. 2005, [X.] Rn. 33) beantwortet.

2

Gegenstand der Rechtssache [X.]/17 war nicht unmittelbar die vom Senat vorgelegte Frage, ob Art. 6 Abs. 3 der [X.] dahin auszulegen ist, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannte Pauschalbetrag von 40 € auf externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, die infolge des [X.] durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden und daher nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu ersetzen sind.

3

Zwar deuten nach Auffassung des Senats mehrere Formulierungen in dem Urteil des Gerichtshofs darauf hin, dass die vom Senat vorgelegte Frage zu bejahen ist. Insbesondere hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. September 2018 mehrfach betont, Art. 6 der [X.] ermögliche einem Gläubiger zusätzlich zu dem Pauschalbetrag von 40 € einen angemessenen Ersatz des Teils der Mahnkosten zu erhalten, der über diesen Pauschalbetrag hinausgeht ([X.] sowie Rn. 31, 38). Der vorstehend wiedergegebene letzte Halbsatz könnte den Schluss auf eine Anrechnung im Sinne der Vorlagefrage des Senats zulassen.

4

Die Klägerin hat indes mit [X.] vom 23. Oktober 2018 mit ausführlicher Begründung darum gebeten, das Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten. Sie meint, der (mit dem [X.] gleichlautende) Leitsatz der Entscheidung des Gerichtshofs vom 13. September 2018 spreche für ihre Auffassung, dass zwischen der [X.] und dem weitergehenden Schaden kein Alternativverhältnis, sondern ein "Nebeneinander" bestehe. Dies ergebe sich auch aus den Ausführungen des Gerichtshofs in den Randnummern 21, 23, 26 und 35 seines vorgenannten Urteils.

5

Der Senat versteht diese Textstellen des Urteils des Gerichtshofs zwar nicht im Sinne der Klägerin. Er ist in Anbetracht der in der Rechtssache [X.]/17 abweichenden Vorlagefrage und der Ausführungen der Klägerin zu der Entscheidung des Gerichtshofs vom 13. September 2018 jedoch nach wie vor nicht mit der nach der "acte-clair"- beziehungsweise "acte-éclairé"-Doktrin erforderlichen Gewissheit überzeugt, dass die von ihm dem Gerichtshof vorgelegte Frage zu bejahen ist. Das Ersuchen um Vorabentscheidung wird daher aufrechterhalten.

Seiters     

        

Tombrink     

        

Remmert

        

Reiter      

        

[X.]      

        

Meta

III ZR 174/17

29.11.2018

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 18. Januar 2018, Az: III ZR 174/17, EuGH-Vorlage

Art 6 Abs 1 EURL 7/2011, Art 6 Abs 3 EURL 7/2011

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2018, Az. III ZR 174/17 (REWIS RS 2018, 1067)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 854-855 WM2018,389 REWIS RS 2018, 1067


Verfahrensgang

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Az. III ZR 174/17

Bundesgerichtshof, III ZR 174/17, 29.11.2018.

Bundesgerichtshof, III ZR 174/17, 18.01.2018.


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