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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 130/14
vom
23. September 2014
in der Abschiebungshaftsache
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.
September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
[X.]
[X.] und die Richterinnen Dr.
Brückner und [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 2. Mai 2014 und der
Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 17. Juni 2014 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rech-
ten verletzt, weil aufgrund des
nach dem 1. Januar 2014 an [X.] gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-
Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutsch-
and nicht auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht des Betroffenen ge-
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stützt werden
kann (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014
[X.], juris).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
[X.]
Brückner
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.05.2014 -
700
XIV 266/14 B -
LG [X.], Entscheidung vom 17.06.2014 -
4
[X.]/14 -
2
Meta
23.09.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. V ZB 130/14 (REWIS RS 2014, 2741)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2741
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