Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2011, Az. NotZ (Brfg) 9/11

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2011, 1271

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ([X.])
9/11

vom

21. November
2011

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 29 Abs. 3 Satz 2
Zu den überörtlich verwendeten Verzeichnissen im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 [X.], in denen der Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den Amtssitz des Notars hinzuzufügen ist, gehören auch Telefonbücher.
[X.], Beschluss vom 21. November 2011 -
NotZ([X.]) 9/11 -
OLG Frankfurt

-

2

-

Der [X.], [X.], hat
durch den Vorsitzenden Richter
Galke, den
Richter
Wöstmann, die Richterin
von
Pentz
sowie die
Notare
Müller-Eising und Dr.
Frank

am 21.
November
2011

beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats für Notarsachen des [X.] vom 4.
April 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulas-sungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf den Zulassungsgrund des §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO berufen. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Wie das Oberlandesge-richt zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich die Verpflichtung des [X.], der Angabe seiner Amtsbezeichnung im Telefonbuch von H.
einen Hinweis auf sei-nen Amtssitz
in N.
hinzuzufügen, unmittelbar aus §
29 Abs.
3 Satz
2 [X.].

1
-

3

-

Diese Bestimmung ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht ver-fassungswidrig. Sie schränkt
die Anwaltsnotare in ihrer
von Art.
12 Abs.
1 GG umfassten beruflichen Außendarstellung -
wenn
überhaupt
-
nur geringfügig ein
(vgl. [X.] 112, 255, 264). Diese allenfalls geringfügige Einschränkung wird durch das legitime Ziel des Gesetzgebers gerechtfertigt,
irreführende Werbung zu verhindern (vgl. [X.] 112, 255, 263; [X.] [X.] 2009, 792 Rn.
17). Der Eintrag eines Anwaltsnotars in einem seinen Amtssitz nicht einschließen-den Telefonbuch, in dem auf das
Notaramt, nicht hingegen auf
den Amtssitz hingewiesen wird, kann ebenso wie ein außerhalb
der Geschäftsstelle des [X.] an einer Rechtsanwaltskanzlei angebrachtes Geschäftsschild eine [X.] bewirken (vgl. [X.] [X.] 2009, 792 Rn.
17). Es kann der unzutreffende Eindruck entstehen, dass an der im [X.] Zweigstelle der Rechtsanwaltskanzlei auch notarielle Dienste in [X.] genommen werden können (ebenda). Auch von Telefonbüchern geht eine Werbewirkung auf auswärtige Rechtsuchende aus (vgl. [X.] ZNotP
2006, 36, 37).

§
29 Abs.
3 Satz
2 [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht europarechtswidrig. Diese Bestimmung verstößt insbesondere nicht gegen Art.
24 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 12.
Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ([X.]
[X.] S.
36
ff.). Denn gemäß Art.
2 Abs.
2 lit.
l findet diese Richtlinie auf die Tätigkeit von Notaren keine Anwendung.
2
3
-

4

-

Die Kostenentscheidung beruht auf §
111d Satz
2 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO. Die [X.] ergibt sich aus §
111g Abs.
1
[X.], §
52 Abs.
2 GKG).

Galke
Wöstmann
von Pentz

Müller-Eising
Frank

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2011 -
1 Not 8/10 -

4

Meta

NotZ (Brfg) 9/11

21.11.2011

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2011, Az. NotZ (Brfg) 9/11 (REWIS RS 2011, 1271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1271

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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