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PDF anzeigen[X.] vom 13. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juni 2007 beschlossen: Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision der Nebenkläger ist unzulässig. Gemäß § 344 Abs. 1 StPO hat ein Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil an-fechte und dessen Aufhebung beantrage. 1 Insoweit fehlt es bereits an einem ausdrücklichen Antrag. Zwar bedarf es eines solchen in der Regel nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision ersehen lässt ([X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2). Zur Begründung hat die Nebenklage jedoch allein auf die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen. Eine Revisionsbegründung muss den zur Beur-teilung der Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile reicht nicht ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2006 [X.] 2 StR 362/06). 2 Soweit die Beschwerdeführer sich ergänzend mit der Revision gegen die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags wenden und zudem die vom [X.] vorgenommene Strafzumessung angreifen wollen, ist mit [X.] - 3 - [X.] Anfechtungsziel eine Revision für die Nebenkläger jedoch ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO). Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Ange-klagten den Nebenklägern und der durch die Revision der Nebenkläger dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglo[X.] Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch der Nebenkläger trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst ([X.]R StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). 4 [X.]Wahl Boetticher Kolz [X.]
Meta
13.06.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2007, Az. 1 StR 198/07 (REWIS RS 2007, 3468)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3468
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