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PDF anzeigen[X.] ZR 216/00vom4. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.]am 4. Oktober 2001beschlossen:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 25. April 2000 [X.] angenommen.Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.Streitwert für das Revisionsverfahren: 290.000 DM.Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554b [X.] Berufungsgericht hat auf der Grundlage einer [X.]Beweiswürdigung angenommen, daß der die Grundstücksveräußerung betref-fende steuerliche Beratungsvertrag nicht mit der Beklagten geschlossen [X.] ist. Da der Zeuge E. nach den [X.] tatrichterlichen Feststel-lungen nicht als Vertreter der Beklagten, sondern im eigenen Namen aufgetre-ten ist, kann sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht in- 3 -Verbindung mit den [X.] der [X.] oder [X.]. Dies muûte das Berufungsgericht in den [X.] besonders ausfren.[X.] Kirchhof Fischer [X.] [X.]
Meta
04.10.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. IX ZR 216/00 (REWIS RS 2001, 1119)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1119
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